{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-02-17_4_StR_493_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-02-17","aktenzeichen":"4 StR 493/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Ist dem Betroffenen der in § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG vorgeschriebene Hinweis nicht zugegangen, so ist gegen\n\nden im schriftlichen Verfahren erlassene Beschluß des\nAmtsgerichts in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 5 OWiG die Rechtsbeschwerde zulässig.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nOWiG 1968 §§ 72 Abs. 1, 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5\n\nIst dem Betroffenen der in § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG vorgeschriebene Hinweis nicht zugegangen, so ist gegen\n\nden im schriftlichen Verfahren erlassene Beschluß des\nAmtsgerichts in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 5 OWiG die Rechtsbeschwerde zulässig.\n\nBGH, Beschl. v. 17. Februar 1972 - 4 StR 493/71 -\nAG Wanne-Eickel\nOLG Hamm\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 493/71 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nwegen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 17. Februar 1972\ndurch den Senatspräsidenten Meyer und die Bundesrichter\nBörtzler, Mayr, Hürxthal und Salger beschlossen:\n\nIst dem Betroffenen der in § 72 Abs, 1 Satz 2 OWiG\nvorgeschriebene Hinweis nicht zugegangen, so ist\ngegen den im schriftlichen Verfahren erlassenen\nBeschluß des Amtsgerichts in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG die\nRechtsbeschwerde zulässig.\n\nGründe:\n\nDer Betroffene hatte gegen den wegen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt. Daraufhin verfügte der Amtsrichter die formlose Übersendung eines\nSchreibens an ihn, in dem er ihn gemäß § 72 Abs, 1\nSatz 2 OWiG auf das beabsichtigte schriftliche Verfahren\nund die Möglichkeit des Widerspruchs hinwies und ihm\nGelegenheit zur Äußerung gab. Da kein Widerspruch einging und die Staatsanwaltschaft einem solchen Verfahren\nschon vorher zugestimmt hatte, setzte der Amtsrichter\ngemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch Beschluß eine Geldbuße von 50.,- DM gegen den Betroffenen fest.\n\nMit seiner Rechtsbeschwerde behauptet der Betroffene,\ner habe den Hinweis des Gerichts nach § 72 Abs. 1 Satz 2\nOWiG nicht erhalten und deshalb keine Möglichkeit gehabt,\n\ndem schriftlichen Verfahren zu widersprechen, was er\nandernfalls getan haben würde. Der für die Entscheidung\nzuständige 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm\ngeht zwar davon aus, daß der Zugang des Hinweises nicht\nnachgewiesen werden könne. Er ist jedoch - übrigens im\nGegensatz zum 4, Strafsenat dieses Oberlandesgerichts\n(NJW 1970, 624) - der Ansicht, daß dem Betroffenen in\neinem solchen Falle - sowohl bei gänzlich unterbliebenem\nHinweis als auch bei nicht nachgewiesenem Zugang der\nBelehrung - die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1\n\nSatz Nr. 5 OWiG nicht zustehe, dieser vielmehr (nur)\nnach §§ 33 a StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG\n\ndie Nachholung des rechtlichen Gehörs verlangen könne.\nDer 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm beabsichtigt\ndeshalb, die Rechtsbeschwerde für nicht statthaft zu erklären, das Rechtsmittel in einen Antrag nach § 33 a\nStPO umzudeuten und die Sache dem für einen solchen Antrag zuständigen Amtsgericht zurückzugeben. Hieran\n\nsieht er sich jedoch gehindert durch die Entscheidung\ndes Oberlandesgerichts Celle in VRS 38, 137, das in\neinem gleichliegenden Fall lie Rechtsbeschwerde in\nentsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5\nOWiG für zulässig erachtet hat, Er hat deshalb die Sache\ngemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (vgl. VRS 41,\n431).\n\nDie Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben.\n\nIn der Sache teilt der Senat in Übereinstimmung\nmit dem Generalbundesanwalt die Rechtsauffassung des\n\nOÖberlandesgerichts Celle. Ebenso wie das Unterbleiben des\nWiderspruchs gegen die - dem Betroffenen durch Hinweis\nnach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG bekannt zu machende - Absicht des Gerichts, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden,\nist auch die auf diesem Wege erlangte Kenntnis des Betroffenen von dieser Absicht und von seinem Widerspruchsrecht eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens. Es geht hier um die Frage, ob überhaupt ohne Hauptverhandlung entschieden werden darf,\n\nwenn dem Betroffenen diese Kenntnis nicht vermittelt\nworden ist, und nicht darum, ob innerhalb eines - nach\nVorliegen der Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 OWiG zulässigen - schriftlichen Verfahrens ordnungsgemäß verfahren ist, wozu auch gehört, daß dem Betroffenen das\nrechtliche Gehör gewährt worden ist. Das verkennt der\nVorlegungsbeschluß.\n\nDas schriftliche Verfahren nach § 72 Abs. 1 OWiG\nist der Ausnahmefall. In der Regel soll auch im Bußgeldverfahren durch Hauptverhandlung entschieden werden.\nDas folgt einmal aus der Anordnung der gesetzlichen\nBestimmungen und deren Zusammenhang. Die Vorschrift\nüber die Hauptverhandlung steht am Anfang des Abschnitts\n\"Hauptverfahren\"; die förmlichen Vorschriften dieses\nAbschnittes beziehen sich überwiegend auf die Hauptverhandlung (vgl. § 8 73, 74, 75, 76, 78 Abs. 1 bis 3 OWiG).\nZum anderen und vor allem spricht für den Grundsatz\nder mündlichen Verhandlung, daß sie eine größere\nGewähr für die Wahrheitsfindung und eine raschere\nRechtsfindung bietet (vgl. auch Göhler 2. Aufl. Vorbem.\n3 vor § 71 OWiG; Rebmann/Roth/Herrmann § 72 OWiG Anm. 2;\nRotberg 4. Aufl. § 71 OWiG Anm. 3). Deshalb soll eine\n\nEntscheidung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG nur ausnahmsweise\ndann in Betracht kommen, wenn \"das Gericht eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält\", Das wird im\nallgemeinen nur der Fall sein, wenn der Sachverhalt einfach gelagert ist und weitere Ermittlungen nicht veranlaßt sind, wenn also der Betroffene den Vorwurf des Bußgeldbescheides zugibt und lediglich eine geringere Geldbuße für angemessen hält, oder auch, wenn nur eine\nRechtsfrage zu entscheiden ist (vgl. BGHSt 24, 15, 20).\n\nSelbst dann ist jedoch eine Entscheidung ohne\nHauptverhandlung nur zulässig, \"wenn der Betroffene\nund die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht widersprechen\" (§ 72 Abs. 1 Satz i OWiG). \"Zuvor\" aber\n\"weist sie das Gericht auf die Möglichkeit eines\nsolchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt\nihnen Gelegenheit, sich zu äußern\" (§ 72 Abs. 1 Satz 2\nOWiG). Das Gesetz geht also davon aus, daß das vereinfachte Beschlußverfahren nur im Einverständnis mit den\nBeteiligten durchgeführt werden darf, wobei das Einverständnis nicht ausdrücklich erklärt werden muß,\nsondern als erteilt gilt, wenn der Betroffene und die\nStaatsanwaltschaft in Kenntnis ihres Widerspruchsrechts\nnicht widersprochen haben, Dieses zumindest stillschweigende Einverständnis der Beteiligten bildet mithin eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit\ndes schriftlichen Verfahrens. Das Einverständnis wiederum\nsetzt voraus, daß die Beteiligten über die Absicht des\nGerichts, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, und\nihr Widerspruchsrecht unterrichtet worden sind (vgl.\nauch BGHSt 24, 15, 19).\n\nNun hat § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG allerdings die\nRechtsbeschwerde ausdrücklich nur für den Fall vorgesehen,\ndaß das Gericht ohne Hauptverhandlung entschieden hat,\nobowhl einer der Beteiligten oder beide diesem Verfahren\nwidersprochen hatten. Nach dem Grundgedanken des Gesetzes\nmuß indessen - in entsprechender Anwendung - die Rechtsbeschwerde auch in den Fällen zulässig sein, in denen es\naus anderen Gründen an dem zumindest stillschweigenden\nEinverständnis der Beteiligten fehlt. Das ist namentlich\nder Fall, wenn die Beteiligten über die Absicht des Gerichts, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, und über\nihr Widerspruchsrecht nicht unterrichtet worden sind\nund somit ihr Schweigen eben nicht als (stillschweigende)\nZustimmung zu einem schriftlichen Verfahren ausgelegt\nwerden kann. Deshalb ist gegen die Entscheidung im\nschriftlichen Verfahren zutreffend die Rechtsbeschwerde\nfür zulässig erachtet worden, wenn der in § 72 Abs. 1\nSatz 1 OWiG vorgeschriebene Hinweis ganz unterblieben\nist (vgl. OLG Hamm - 4. Str.Sen. - VRS 37, 213;\n\nBayObLGSt 1969, 161, 173 £f; vgl. auch Rebmann/Roth/\nHerrmann § 72 OWiG Anm. 14; Göhler aaO § 79 OWiG\n\nAnm. 2 E; ferner, soweit sie sich mit dieser Frage befassen, OLG Karlsruhe Die Justiz 1970, 425; OLG Hamm\n\n- 1. Str.Sen. - VRS 39, 128; BayObLG DAR 1971, 53;\n\nOLG Celle Urteil vom 4. Februar 1972 - 2 Ss (B) 296/71).\nDiesen Fall stellt das vorlegende Oberlandesgericht mit\nRecht dem hier zu entscheidenden Fall gleich, daß ohne\nHauptverhandlung entschieden worden ist, obwohl nicht\nnachgewiesen ist, daß der Betroffene das Hinweisschreiben\nerhalten hat, und deshalb zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden muß, daß er von dem Vorhaben des Gerichts\n\nund seinem Widerspruchsrecht keine Kenntnis erlangt hat.\nDenn auch dann fehlt es an seinem Einverständnis mit dem\nbeabsichtigten schriftlichen Verfahren und somit an einer\nZulässigkeitsvoraussetzung für dieses Verfahren.\n\nFür die Richtigkeit dieser Auffassung spricht\nübrigens auch die Entstehungsgeschichte des 8 79 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 5 OWiG. Der Senat hält Ausführungen im einzelnen dazu nicht für geboten.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-17/4-str-493-71","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":11},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":6},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-17/4-str-493-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:36.352601+00:00"}}