{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-02-17_4_StR_29_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-02-17","aktenzeichen":"4 StR 29/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ff\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nh StR 29/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Chemiearbeiter Heinz Adolf W u\nzus DE nein, dort geboren am iiiENENENND 1933,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs\n\nff\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Februar 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nHürxthal\n\nSalger\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin uw\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts Frankenthal/\nPfalz vom 30. November 1970 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die\nSicherungsverwahrung nicht angeordnet worden\n\nist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nin 30 Fällen, davon in sieben Fällen fortgesetzt handelnd, zu einer Cesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren\nverurteilt. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung\nhat es abgesehen, weil der Hang des Angeklagten nicht\nauf die Begehung erheblicher Straftaten gerichtet sei.\n\nHiergegen wendet sich die in zulässiger Weise auf\ndie Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte\nRevision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat\nErfolg.\n\nOhne Rechtsverstoß hat das Landgericht festgestellt,\ndaß die formellen Voraussetzungen der Anordnung der\nSicherungsverwahrung (§ 42 e Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB)\nvorliegen und der Angeklagte ein Hangtäter ist.\n\nSoweit es die Auffassung vertritt, daß sich dieser\nHang nicht auf die Begehung erheblicher Straftaten richtet,\nweil es bei der Prüfung des wirtschaftlichen Schadens\nnicht auf den durch die 30 Betrugstaten verursachten\nGesamtschaden von über 13.000,-- DM ankomme und die Taten\nauch nicht im Zusammenhang mit den früheren bereits abgeurteilten gleichartigen Straftaten des Angeklagten, der\nein Serientäter ist (UA 87), bewertet werden dürften,\nkann seinen Darlegungen nicht gefolgt werden. Wie der\nSenat in BGHSt 24, 153 ff anhand der Entstehungsgeschichte\ndes Gesetzes im einzelnen ausgeführt hat, kommt es in\n\nden Grenzfällen der mittleren Kriminalität für die\n\nFrage nach einem schweren wirtschaftlichen Schaden\ndarauf an, ob durch die infolge des Hanges des Täters\n\nzu erwartenden Straftaten in ihrer Gesamtheit\nein schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird.\nDeswegen sind als \"erheblich\" auch diejenigen Vortaten\nund jetzt zur Aburteilung stehenden Betrügereien zu\nberücksichtigen, die planmäßig auf Wiederholung angelegt\nwaren oder jedenfalls gerade infolge des Hanges in\nrascher Folge begangen worden sind, wenn durch die planmäßige Wiederholung oder durch die Häufigkeit der\nBegehung, die nur durch die Festnahme des Täters oder\ndurch seine Verurteilung vorerst abgebrochen wurde,\ninsgesamt ein Schaden angerichtet werden sollte,\nder als schwerer wirtschaftlicher Schaden zu erachten ist,\n\nDie Strafkammer wird deshalb unter diesen Gesichtspunkten nochmals zu prüfen haben, ob die Taten des Angeklagten so erheblich sind, daß sie den Rechtsfrieden\nin besonders schwerwiegender Weise stören, In eine solche\nBeurteilung wird auch die Tatsache einzubeziehen sein,\ndaß außer der Rückfallgeschwindigkeit und der verbrecherischen Intensität die vom Angeklagten angerichteten Schäden\nseit 1952 ständig zugenommen haben (UA 82) und daß der\nAngeklagte \"seit nahezu 1 1/2 Jahrzehnten\" ein \"Berufstäter\"\nist (UA 84), Dabei ist das Gewicht der Schäden nicht an den\nbesonderen Verhältnissen der Opfer zu messen, vielmehr\nist, wie der 1. Strafsenat im einzelnen dargelegt hat\n(BGHSt 24, 160, 163), ein an der materiellen Lebenshaltung des Durchschnittsbürgers ausgerichteter Maßstab\nanzulegen.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird zu beachten\nsein, daß nach § 246 a StPO die Strafkammer verpflichtet\nist, einen Arzt über den geistigen und körperlichen\nZustand des Angeklagten zu vernehmen, bevor sie auf\nSicherungsverwahrung erkennt. Angesichts der Bedeutung\ndieser Bestimmung darf sie sich nicht mit der Weigerung\ndes Angeklagten, sich untersuchen zu lassen, zufriedengeben (vgl. UA 73). Vielmehr wird sie in einem solchen\nFalle seine Untersuchung auch gegen seinen Willen gemäß\n88 81, 81 a StPO anordnen müssen (BGH in NJW 1972, 348).\nDurch die Erörterung mehr als 10 Jahre zurückliegender\nGutachten kann die vom Gesetz ins Auge gefaßte ärztliche\nUntersuchung jedenfalls nicht ersetzt werden (vgl.\nKleinknecht StPO 29. Aufl. § 246 a Anm, 2; Löwe-Rosenberg\nStPO 22, Aufl. § 246 a Anm. 4). Da alle Taten, wegen\nderen der Angeklagte hier rechtskräftig verurteilt ist,\nvor dem 1. April 1970 begangen worden sind, kann die\nSicherungsverwahrung nur angeordnet werden, wenn ihre\nVoraussetzungen sowohl nach dem bisherigen als auch\nnach dem neuen Recht vorliegen (Art. 93 des 1. StrRG).\nFür die Beurteilung, ob der Angeklagte in Zukunft gefährlich sein wird, ist deshalb nach altem Recht\nauf den Zeitpunkt nach der Verbüßung der sieben-\n\njährigen Freiheitsstrafe abzustellen, während\nnach der Neufassung des § 42 e StGB die Zeit der\nHauptverhandlung maßgebend ist (BGHSt 24, 160, 164).\n\nMeyer Börtzler Mayr\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-17/4-str-29-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-17/4-str-29-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:36.333899+00:00"}}