{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-02-17_4_StR_16_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-02-17","aktenzeichen":"4 StR 16/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nh StR 16/72 URTEIL\n\nww,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Manfred Wilhelm V ED zu: Tem,\ngeboren am EEE 94:4 in U,\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Februar 1972, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nHürxthal\n\nSalger\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEWw in der Verhandlung,\nOberstaatsanwältin WB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bochum\n\nvom 20. September 1971 dahin berichtigt,\ndaß es in der Urteilsformel statt \"ohne\nFührerschein\" heißen muß: \"ohne Fahr-\n\nerlaubnis\",\n\nDas Urteil wird mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, sowcit\nder Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt\nworden ist, ferner im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache |\nzu neuer Verhendlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nim übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\ni. 1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils\n173t keinen Rechtsfehler erkennen, soweit der Angeklagte\nwozen vorsätzlicher Körperverletzung (Fall II 2), wegen\n\ngeföhrlicher Körperverletzung (Fall II 3) sowie wegen\ngefthrlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit\n\nmit Widerstand gegen die Staatsgewalt und mit einem\nVergehen gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (Fall II 4)\nverurteilt worden ist.\n\nIn dem zuletzt genannten Falle spricht zwar das\nangefochtene Urteil (UA S. 17) nur davon, der Angeklagte\nbesitze \"keinen Führerschein\" und er habe gewußt, daß\ner den Wagen nicht fahren durfte, weil er eben \"keinen\nFührerschein\" besitzt. Dem Urteilszusammenhang kann\naber mit Sicherheit entnommen werden, daß der Angeklagte\nnicht nur keinen Führerschein mehr besitzt (weil er\ndiesen etwa verloren hat), sondern daß er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat. Der Senat berichtigt\ndemgemäß die Urteilsformel.\n\n2. Nicht bestehen bleiben kann dagegen der Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung im Falle\nII 1 der Urteilsgründe. Nach der Sachverhaltsschilderung\n(va S. 6 ff) ist es nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte der Meinung war, der Dirne HE stene gegen\nSCHE für den ausgeführten Geschlechtsverkehr ein\nAnspruch auf den Dirnenlohn in der geltend gemachten\nHöhe von 200 DM zu. Auf diese Frage ist das Landgericht\nüberhaupt nicht eingegangen.\n\nDer vollendeten oder versuchten (auch räuberischen)\nErpressung macht sich der Täter, der für sich oder einen\nDritten mit den im Gesetz bezeichneten Mitteln einen\nVermögensvorteil anstrebt, nur dann schuldig, wenn er\noder der Dritte kein Recht auf die erstrebte Bereicherung\n\nte\n\nhat und wenn er außerdem weiß oder mindestens damit\nrochnet und billigend in Kauf nimmt, daß der erstrebte\nVermögensvorteil rechtswidrig ist. Glaubt der Täter, er\noder der Dritte habe ein - in Wirklichkeit nicht bestehendes - Recht auf die erstrebte Bereicherung, so\nhandelt er in einem den Erpressungsvorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (BGHSt 4, 105; ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil des Senats vom 18. November\n1971 - 4 StR 368/71 -).\n\nDiese Frage muß daher geklärt werden. Möglicherweise könnte sich der Angeklagte im Falle II 1 nur der\nNötigung schuldig gemacht haben.\n\nIl. 1. Der vorläufige Wegfall des Schuldspruchs\nim Falle II 1 und damit der insoweit. verhängten Einzelstrafe macht es erforderlich, auch den Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe aufzuheben, Die übrigen, in den Fällen\nII 2 bis 4 verhängten Einzelstrafen müssen dagegen bestehen bleiben. Nach den Strafzumessungserwägungen des\nLandgerichts ist es ausgeschlossen, daß die Höhe der\nFinzelstrafe im Falle II 1 für die Bemessung der übrigen\nBinzelstrafen von Einfluß gewesen ist.\n\nBei der Bemessung der Einzelstrafen für die Fälle\nII 2 bis 4 ist das Landgericht auch sonst keinem Rechtsirrtum erlegen. Zwar hat es bei der Erörterung der in\nBetracht kommenden gesetzlichen Mindeststrafen (UA S. 25)\nnicht erwähnt, daß für eine gefährliche Körperverletzung\ndie in § 223 a StGB vorgesehene Mindeststrafe im Falle\nmildernder Umstände gemäß § 228 StGB unterschritten werden\n\nkann. Die Strafzumessungserwägungen ergeben aber\nklar, daß nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung\ndes Landgerichts in keinem Falle die Unterschreitung\ndes Regelstrafrahmens wegen mildernder Umstände in\nBetracht kommt.\n\nMit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfällt von\nselbst der Ausspruch über die Festsetzung einer Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis. Auch darüber\nwird das Landgericht neu zu befinden haben.\n\n2. Die sämtlichen im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Straftaten hat der Angeklagte begangen,\nehe er am 20. August 1970 vom Amtsgericht Bochum zu\neiner Geldstrafe von 150 DM und am 11. März 1971 vom\nselben Gericht zu einer Geldstrafe von 450 DM verurteilt\nwurde (UA S. 6). Daß diese Strafen oder die für sie\nfestgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen im Zeitpunkt der\nVerurteilung vom 20. September 1971 schon \"vollstreckt,\nverjährt oder erlassen\" gewesen seien, ist nicht festgestellt und auch nicht ohne weiteres anzunehmen, Es\nwird daher gemäß §§ 74, 76 StGB (in ihrer jetzigen,\nbereits seit dem 1. April 1970 geltenden Fassung)\nzu prüfen sein, ob diese beiden Geldstrafen oder\neine von ihnen in die hier zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe miteinzubeziehen sind. Sollte nur eine der\nbeiden Vorstrafen (vom 20. August 1970 und 11. März 1971)\nim Zeitpunkt der Verurteilung vom 20. September 1971\nschon vollständig erledigt gewesen sein, so käme ohne\n\nweiteres die andere für die Bildung der Gesanmtfreiheitsstrafe in Betracht. Sollten beide Vorstrafen\n\nam 20. September 1971 noch nicht vollständig erledigt\ngewesen sein, so könnte neben der Strafe vom\n\n20. August 1970 diejenige vom 11. März 1971 nur dann\nin die Gesamtstrafe einbezogen werden, wenn die der\nVerurteilung vom 11. März 1971 zugrundeliegende\nStraftat vor dem 20. August 1970 begangen worden\n\nsein sollte.\n\nBei der Entscheidung darüber, ob die Geldstrafen\n- oder eine von ihnen - in die Gesamtfreiheitsstrafe\neinzubeziehen sind oder ob davon gemäß § 74 Abs. 2\nSatz 2 StGB Abstand genommen werden soll, wird das\nLandgericht auch das Verbot der Schlechterstellung\n(§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) beachten müssen. Die\nDauer der Gesamtfreiheitsstrafe darf in keinem Falle\ndie im Jetzt angefochtenen Urteil festgesetzten\nzwei Jahre und acht Monate überschreiten.\n\nNeyer Börtzler Mayr\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-17/4-str-16-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-17/4-str-16-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:36.309125+00:00"}}