{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-02-17_4_StR_13_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-02-17","aktenzeichen":"4 StR 13/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 13/72 URTEIL\n\nPr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4. Maxine Leisim 5 ED zus 7,\ngeboren an EB 1950 in POS VER / US,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Jose Angel Del RED aus Koi,\ngeboren am EEE 19.9 in nem usı,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinsam begangenen Diebstahls in einem\nschweren Fall u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Februar 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n\n13. August 1971 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie im Fall 3 (Überfall auf\neinen Unbekannten auf dem RlWBpiatz in\nKO Ende September 1970) verurteilt\nworden sind, ferner in den Aussprüchen über\ndie Gesamtstrafen,.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nZweibrücken zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Dei I]\nwegen Diebstahls in erschwerter Form (§ 243 Nr. 1 StGB)\nund wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu drei Jahren\nFreiheitsstrafe, den Angeklagten S GEB wegen\nDiebstahls in erschwerter Form und wegen Hehlerei in\nzwei Fällen zu einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit den Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten del RB ist\nwirksam beschränkt auf den Schuldspruch im Fall 3 und\nden Strafausspruch.\n\n1. Verfahrensvoraussetzungen;\n\nDie Ansicht der Revision des Angeklagten del RP,\nim Fall 3, in welchem das Tatopfer möglicherweise ein\nAngehöriger der US-Streitkräfte gewesen ist, sei keine\ndeutsche Gerichtsbarkeit gegeben, trifft nicht zu.\nWar der Angegriffene ein US-Soldat, so hatten zwar nach\nArt. VII Abs. III des Nato-Truppenstatuts (abgedruckt\nbei Kleinknecht, StPO, 30. Aufl. S. 1453 ff.) die US-Militärbehörden das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit. Das Schreiben des Department of the Army\nHeadquarters, z.nd Army Air Defense Command an die\nStaatsanwaltschaft Kaiserslautern vom 14. Juli 1971\nenthält jedoch sinngemäß einen Verzicht der US-Militärbehörden auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit in diesem\nFalle (Art. VII Abs. III (c) des Nato-Truppenstatuts).\n\nDam\n\nDarauf, ob die US-Militärbehörden den Angeklagten, wie\ner behauptet, zwangsweise in Deutschland festgehalten\nhaben, kommt es nicht an.\n\n2. Die Revision des Angeklagten del Rp:\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.\nDas Landgericht geht in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten davon aus, er habe sich für berechtigt gehalten, dem Unbekannten auf dem RillBnlatz\ndie 40 Dollar gewaltsam wegzunehmen, daher habe er nicht\ngewußt, daß sein Verhalten strafbar sei. Es meint aber,\ndieser das Recht zur Selbsthilfe betreffende Verbotsirrtum schütze den Angeklagten nicht vor Strafe, da\ner ihn habe vermeiden können. Mit dieser Betrachtungsweise wird das Landgericht indessen der als unwiderlegt\nerachteten Einlassung des Angeklagten nicht gerecht.\nZum inneren Tatbestand des Raubes gehört die Absicht\ndes Täters, sich die Sache, die er mit Gewalt wegnimmt, rechtswidrig zuzueignen, War der Angeklagte\ndel RB, was bei seiner Herkunft und Vorstellungswelt\nnaheliegt, der Meinung, er habe einen rechtlich begründeten Anspruch auf Übereignung gerade der weggenommenen\n40 Dollar gegen den unbekannten Abnehmer des Haschisch,\nso handelte er nicht in der Absicht rechtswidriger\nZueignung, wenn er sich das Geld mit Gewalt nahm und\naneignete. Er erstrebte dann nur die Herstellung des\nnach seiner Ansicht rechtmäßigen Zustandes (BGHSt 17,\n87, 90 £.), beging also keinen Raub. Die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen schweren Raubes in diesem Fall\nkann daher nicht bestehen bleiben. Ob der Tatbestand\n\nder Nötigung erfüllt ist, wird das Landgericht zu prüfen\nhaben, falls es nicht von der Möglichkeit des § 154 StPO\nGebrauch macht.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung wegen schweren Raubes\nhat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe\nzur Folge. Im übrigen sind die Revisionsangriffe gegen\ndie Strafzumessung unbegründet. Aus den Urteilsgründen\nergibt sich, daß sich die aufgehobene Verurteilung auf\ndie Höhe der übrigen Einzelstrafen nicht ausgewirkt hat.\n\n3. Die Revision des Angeklagten SERIE:\n\nDas Landgericht hat auf den zur Tatzeit über\n20 Jahre alten Angeklagten Erwachsenenrecht angewendet.\nDaß er damals nach seiner geistigen und sittlichen\nEntwicklung nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand,\nkonnte das Landgericht auf Grund des Eindrucks, den\nes von ihm in der Hauptverhandlung gewonnen hat, kraft\neigener Sachkunde beurteilen. Die Zuziehung eines Sachverständigen brauchte sich ihm nicht aufzudrängen.\nDie Aufklärungsrüge geht also fehl. Offensichtlich\nfehl geht auch die Rüge, mit der ein angeblicher Widerspruch zwischen den Urteilsfeststellungen und dem\nHauptverhandlungsprotokoll beanstandet wird (vgl.\nBGH NJW 1966, 63).\n\nDie Sachrüge führt zur Aufhebung der Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Hehlerei im Fall 3. SB hat\nvon del R@®die Hälfte der dem unbekannten Haschischkäufer gewaltsam abgenommenen 40 Dollar erhalten. Er\n\nwußte, daß del Rp das Geld mittels Gewalt erlangt hatte,\nAuf Grund dessen nimmt das Landgericht ohne weiteres an,\ndaß er auch gewußt habe, das Geld sei mittels einer\nstrafbaren Handlung erlangt. Diese Annahme beruht indessen ersichtlich ebenfalls auf der, wie dargelegt,\nrechtsirrigen Auffassung, daß das Vorgehen des Angeklagten del MB gegen den Haschischkäufer den vollen äußeren\nund inneren Tatbestand des Raubes nach § 249 StGB erfülle. Hehlerei kann allerdings auch an Sachen begangen\nwerden, die mittels einer Nötigung erlangt sind, wenn\ndurch die Nötigung Vermögen des Genötigten betroffen\n\nund ein unrechtmäßiger Besitzstand geschaffen worden ist.\nAls Vortat einer Hehlerei kommen alle Straftaten in\nBetracht, die fremdes Vermögen verletzen und den Vermögenszustand verändern, nicht nur Vermögens- und\nEigentumsdelikte im engeren Sinn (RGSt 6, 218, 221;\n\n11, 342; 37, 230). Ob del R@eine Nötigung begangen\nhat, muß jedoch erst geprüft werden. Darauf, ob sich\njener, falls Nötigung vorliegt, der Rechtswidrigkeit\nseines Vorgehens bewußt war, kommt es für die Beurteilung der Tat des Angeklagten Sg nicht an, sondern\nallein darauf, ob dieser selbst sowohl bezüglich der\nVortat als auch seines eigenen Verhaltens das Bewußt-\n\nsein der Rechtswidrigkeit hatte oder doch haben konnte\n(BGHSt 4, 76, 78).\n\nIm übrigen gibt der Schuldspruch keinen Anlaß\nzu rechtlicher Beanstandung.\n\nAus demselben Grund wie bei del R@&®ist auch bei\ndiesem Angeklagten der Ausspruch über die Gesamtstrafe\naufzuheben. Die übrigen Einzelstrafen sind von der\naufgehobenen Verurteilung nicht beeinflußt. Die Nachprüfung ergibt auch sonst keine Rechtsfehler.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-17/4-str-13-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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