{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-01-25_4_StR_530_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-01-25","aktenzeichen":"4 StR 530/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 530/71 URTEIL\n\nr\n%,/\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Bruno P GEB | zus 5\ndort geboren an EEE 927,\n\nwegen Diebstahls u.A.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Januar 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwältin Wei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte Dee»\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom\n19. Mai 1971 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei\n(Tatzeit: Anfang Mai 1970), wegen Diebstahls oder Hehlerei\n(Tatzeit: 25.5.1970 oder Anfang Juni 1970) und wegen\nDiebstahls (Tatzeit: 12.11.1970) unter Einbeziehung der\nStrafe aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts\nBochum vom 1. Oktober 1970 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung\nmateriellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nDer Schuldspruch und die Festsetzung der Einzelstrafen in Höhe von sechs Monaten, neun Monaten und\neinem Jahr lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten erkennen. Der Erörterung bedarf nur folgendes:\n\nDie Strafkammer hat zu Unrecht aus den vier Strafen\neine Gesamtstrafe gebildet. Gemäß §§ 74 Abs. 1, 76 Abs. 1\nStGB hätten nur die beiden Strafen wegen Hehlerei\n(Fall II 2) und wegen Diebstahls oder Hehlerei (Fall II 5)\nmit der Strafe von neun Monaten aus dem früheren Urteil\nzu einer Gesamtstrafe zusammengefaßt werden dürfen.\nDaneben hätte die Einzelstrafe von einem Jahr wegen\nDiebstahls bestehen bleiben müssen, da diese Straftat\nnach dem letzten tatrichterlichen Urteil in der früheren\nSache begangen worden ist (§ 76 Abs. 1 Satz 2 StGB).\nDurch diesen Fehler des Urteils ist der Angeklagte jedoch\nnicht beschwert.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei\n(Tatzeit: Anfang Mai 1970), wegen Diebstahls oder Hehlerei\n(Tatzeit: 25.5.1970 oder Anfang Juni 1970) und wegen\nDiebstahls (Tatzeit: 12.11.1970) unter Einbeziehung der\nStrafe aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts\nBochum vom 1. Oktober 1970 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung\nmateriellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nDer Schuldspruch und die Festsetzung der Einzelstrafen in Höhe von sechs Monaten, neun Monaten und\neinem Jahr lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten erkennen. Der Erörterung bedarf nur folgendes:\n\nDie Strafkammer hat zu Unrecht aus den vier Strafen\neine Gesamtstrafe gebildet. Gemäß §§ 74 Abs. 1, 76 Abs. 1\nStGB hätten nur die beiden Strafen wegen Hehlerei\n(Fall II 2) und wegen Diebstahls oder Hehlerei (Fall II 5)\nmit der Strafe von neun Monaten aus dem früheren Urteil\nzu einer Gesamtstrafe zusammengefaßt werden dürfen.\nDaneben hätte die Einzelstrafe von einem Jahr wegen\nDiebstahls bestehen bleiben müssen, da diese Straftat\nnach dem letzten tatrichterlichen Urteil in der früheren\nSache begangen worden ist (§ 76 Abs. 1 Satz 2 StGB).\nDurch diesen Fehler des Urteils ist der Angeklagte jedoch\nnicht beschwert,\n\nStrafen eine geringere Gesamtstrafe als ein Jahr gebildet hätte,\n\nEbensowenig kam für den Fall, daß das Gericht\nauf zwei Strafen erkannt hätte, die Aussetzung der\nVollstreckung einer oder beider Strafen gemäß\n§ 23 StGB in Betracht, Zwar dürfen zwei nebeneinander\nausgesprochene Strafen nicht zusammengerechnet werden\n(LK, StGB, 9. Aufl. 1971, § 23 Rdn. 6), so daß für\n\nwerden müssen; das Landgericht hat dagegen nur \"die\nbesonderen Umstände\" des Abs. 2 verneint. Jedoch\nSchließen die Feststellungen für den vielfach bestraften Angeklagten (UA S. 4 bis 9), der den letzten\n(erheblichen) Diebstahl nur sechs Wochen nach der\n\nBerufungsverhandlung wegen des 1969 begangenen Schrottdiebstahls verübt hat, die Annahme einer günstigen\nSozialprognose aus (vgl. auch LK aa0).\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-01-25/4-str-530-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-01-25/4-str-530-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:35.831689+00:00"}}