{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-01-13_4_StR_541_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-01-13","aktenzeichen":"4 StR 541/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"&\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 541/74 BESCHLUSS\n\n17\n\n>”\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Karl-Heinz 5 GEEEEEEEEEREEENED ‚ geboren\nam GE 19.53 in Lep/Pomnern, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\n‚wegen Autostraßenraubes u.a.\n\n' Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. Januar 1972\ngemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 5. Juli 1971\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat durch die schriftliche Erklärung\nseines Verteidigers vom 6. Juli 1971 zwar wirksam Revision\neingelegt und damit ausreichend begründet, das materielle.\nRecht sei verletzt. Mit einem eigenhändigen, an den Vorsitzenden der Strafkammer gerichteten Schreiben vom 12. Oktober 1971, das am 13. Oktober beim Landgericht eingegangen.\nist, hat aber der Angeklagte klar und unmißverständlich\nerklärt, er \"ziehe die Revision zurück\". Der Angeklagte\nhat allerdings dieses Schreiben nicht unterzeichnet. Da\ner es aber eigenhändig geschrieben und aus der Haftanstalt\nabgesandt hat, steht außer Zweifel, daß er diese Erklärung\nabgeben wollte und somit wirksam abgegeben hat. Der Eingang\n' dieses Schreibens beim Landgericht hatte die Wirkung, daß\ndie Revision des Angeklagten zurückgenommen und das Urteil,\nsoweit es den Angeklagten SW betrifft, rechtskräftig\ngeworden ist. Daran ändert sich nichts dadurch, daß der\nVerteidiger mit seinem Schriftsatz vom 12. Oktober 1971,\n\n- 3.\n\nder erst am 14. Oktober und somit nach dem Eintritt der\nRechtskraft bei Gericht eingegangen ist, weitere Ausführungen zur Begründung der Revision gemacht hat.\n\nDie Zurücknahme des Rechtsmittels ist unwiderruflich.\nDie freiwillig abgegebene Rücknahmeerklärung kann nicht\nangefochten werden. Die gleichwohl vom Verteidiger aufrecht\nerhaltene Revision ist unzulässig.\n\n‚Übrigens wäre das Rechtsmittel auch unbegründet gewesen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-01-13/4-str-541-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-01-13/4-str-541-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:33.928301+00:00"}}