{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1972-01-13_4_StR_503_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1972-01-13","aktenzeichen":"4 StR 503/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 503/74 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schlachter Gerd Bu CD :%:\nEEE , geboren am GEM 1959 ir SCREEN.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n>. den kaufmännischen Angestellten Günter s u\n\nzus OD EEE , 2 boren ar GER 1959\nin CD (Pommern, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 13. Januar 1972 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Detmold vom 13. August 1971 werden mit der Einschränkung verworfen, daß im Urteilssatz\n\na) hinsichtlich der Angeklagten Bus\nund SGB jeweils nach den Worten \"Bandendiebstahls\" die Worte \"in erschwertem\nFalle\" entfallen,\n\nb) der Ausspruch über die Einziehung der\nBock-Doppelflinte \"Winchester\" Kaliber 12\nNr. 125133, der Browning-Flinte, Kaliber 12\nNr. PJ 5916352, der Spanischen Hahn-Doppelflinte Kaliber 16, der \"Winchester\" 30/30\nmit Achtkantlauf Nr. TR 39354 in Wegfall\nkommt,\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nG rÜür de:\n\nDie Revisionen der Angeklagten, die im übrigen offensichtlich unbegründet sind - insoweit kann auf den schrift-\n\nlichen Antrag des Generalbundesanwalts vom 6. Dezember 1971\nverwiesen werden -, geben nur Anlaß zu folgenden Ausführungen:\n\n1. Wie die Strafkammer selbst darlegt (UA 40), gehen\ndie Erschwernisgründe nach § 243 StGB in dem Tatbestand\ndes § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit seiner nochmals verschärften Strafdrohung auf (BGH NJW 1970, 1279, 1280;\nBörtzler in NJW 1971, 682, 683). Im Urteilsspruch kann\ndaher nicht zum Ausdruck kommen, daß den Bandendiebstählen\nerschwerte Fälle des Diebstahls zugrunde liegen. Das\nGesetz kennt weder \"einfache\" noch \"schwere! Fälle des\nBandendiebstahls. Die unrichtige Bezeichnung ist ersichtlich ohne Einfluß auf die Strafzumessung geblieben.\n\n2. Die vier Gewehre des Angeklagten BU,\ndie er nicht zum Wildern benutzt hat, durften nicht nach\n$ LO Abs. 2 Nr. 2 StGB eingezogen werden. § 4O Abs. 2\nStGB stellt keine selbständige Einziehungsnorm dar,\nsondern beschränkt die nach Abs. 1 mögliche Einziehung\nauf bestimmte Fallgruppen. Die Jagdwaffen hätten daher\nnur eingezogen werden können, wenn sie zur Begehung oder\nVorbereitung der abgeurteilten Wildereitaten gebraucht\nworden oder wenigstens dazu bestimmt gewesen wären\n(§ 4O Abs. 1 StGB). Das ist nach den Urteilsgründen\nnicht der Fall. Eine Einziehung nach §§ 295, 4O ff StGB\nkommt nach den Feststellungen ebenfalls nicht in Betracht,\nda der Angeklagte die Gewehre nicht mit sich geführt\nhatte.\n\n3, Obwohl die Strafkammer den Angeklagten Si\nwegen versuchten Diebstahls in zwei schweren Fällen (III 6\nund 7) verurteilt hat, hat sie versehentlich nur von einer\n Einzelstrafe von einem Monat gesprochen (UA 46). Es kann\njedoch nicht zweifelhaft sein, daß diese Strafe für jeden\nder beiden Fälle gemeint ist, zumal auch der Mittäter\nBu in veiden Fällen gleichhohe Strafen erhalten\nhat.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-01-13/4-str-503-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-01-13/4-str-503-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:33.910586+00:00"}}