{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-12-21_4_StR_494_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-12-21","aktenzeichen":"4 StR 494/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 49L/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Gastwirt Franz Werner (4 |\n\naus FO, dort geboren am I Er\n\n>, den Fleischergesellen Hans-Josef Walter Hei\naus PD, sort geboren am EB 944,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung U.A.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwaltde, GENE,\n\nals Verteidiger des Angeklagten\n\nGES dei üer Verkündung,\n\nJustizangestellte En\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Schwurgerichts beim\nLandgericht Paderborn vom 24. Juni 1971\nim Schuldspruch dahin geändert, daß bei\nden Angeklagten OD und Hp\ndie Verurteilung wegen vorsätzlicher\nKörperverletzung durch die Verurteilung\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n(8 223 a StGB) ersetzt wird.\n\nDer Strafausspruch gegen den Angeklagten\nCO sowie die gegen den Angeklagten\n\nHB wegen Körperverletzung ausgesprochene\nEinzelstrafe und die gegen diesen Angeklagten erkannte Gesamtstrafe werden mit\nden dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels\nder Staatsanwaltschaft, an eine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten OEEEED\ngegen das Urteil wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten CD\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung zu acht Monaten Freiheitsstrafe, den Angeklagten Hggggp wegen vorsätzlicher\nKörperverletzung und wegen Aussetzung zu einem Jahr Gesanmtfreiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung dieser\nStrafen zur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen das Urteil haben der Angeklagte On\nund die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.\n\nDer Angeklagte OB will freigesprochen werden.\nEr beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen\nRechts. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft begehrt die\nVerurteilung beider Angeklagten statt wegen vorsätzlicher\n(einfacher) Körperverletzung wegen Körperverletzung mit\nTodesfolge (§ 226 StGB), zumindest jedoch wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB). Die Verurteilung\ndes Angeklagten HggB wegen Aussetzung greift sie nicht\nan. Sie rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nI. Revision des Angeklagten Om»\n\n1. Die Aufklärungsrüge kann grundsätzlich nicht\ndarauf gestützt werden, dem Angeklagten und den in der\nHauptverhandlung vernommenen Zeugen sei eine bestimmte\nFrage nicht gestellt worden (BCGHSt 4, 125). Anders wäre\nes nur, wenn das Urteil selbst erkennen ließe, daß das\nSchwurgericht einen bestimmten Vorhalt, der sich nach\nLage der Sache aufdrängte, nicht gemacht hat (BGHSt 17,\n351). Das ist hier nicht der Fall.\n\n2. Nach den Feststellungen über den tatsächlichen\nGeschehensablauf in der Gastwirtschaft (UA 4 unten,\n5 oben) liegt es auf der Hand, daß die Angeklagten,\nwenn auch nur stillschweigend, übereingekommen sind,\n\nden Gelegenheitsarbeiter JB betrunken zu machen. Aus\ndem Umstand, daß das Sitzungsprotokoll hierüber nichts\naussagt, kann ein Verstoß gegen § 261 StPO nicht hergeleitet werden.\n\n3, Der von der Revision behauptete Widerspruch\nbesteht nicht. Daß der Beschwerdeführer Zweifel hatte,\nob IB eine größere Zeche werde bezahlen können, daß\ner eine Beschmutzung der Toilette durch ihn befürchtete\nund daß er ihn, als dieser betrunken und bewußtlos war,\nnicht mehr länger in seinem Lokal haben wollte, schloß\ndie Feststellung nicht aus, er habe jedenfalls zunächst\neinmal IMDB auf Kosten Hm volltrunken machen und\nihn alsdann wegschaffen lassen wollen.\n\n4, Auch sonst läßt das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Die vorsätzliche\nHerbeiführung eines zur Bewußtlosigkeit des Opfers\nführenden Rausches erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung (RG DR 1942, 333). Daß der Beschwerdeführer\nnicht, wie es richtig gewesen wäre und wie zur Revision\nder Staatsanwaltschaft noch näher dargelegt wird, wegen\ngefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,\nbeschwert ihn nicht, und zwar auch nicht unter dem\nGesichtspunkt des fehlenden Strafantrags.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit die\nStaatsanwaltschaft die Verurteilung beider Angeklagten\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge erstrebt.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Das Schwurgericht vermochte nicht auszuschließen,\ndaß die Angeklagten dem später an Alkoholvergiftung\ngestorbenen Christoph JB nur eine einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 %0 entsprechenden\nAlkoholmenge verabreicht haben und daß IE\n\nschon vor dem Betreten der Gaststätte des Angeklagten OB eine etwa gleichgroße Alkoholmenge zu sich genommen hatte. Dabei ist das Schwurgericht, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe\nerkennen läßt, davon ausgegangen, daß die Angeklagten auf Grund des unauffälligen Verhaltens\n\ndes IM (BI. 4 UA) nicht erkennen konnten, dieser\nhabe schon außerhalb der genannten Gaststätte getrunken. Für die Angeklagten stellte sich somit\ndie Frage der Voraussehbarkeit einer tödlichen\nAlkoholvergiftung des @P dahin, ob eine solche\nnach der Erfahrung des täglichen Lebens schon auf\nGrund eines Alkoholgenusses eintritt, der zu einem\nBlutalkoholgehalt von 2,5 %o führt. Die tödlichen\nBlutalkoholkonzentrationen liegen in den meisten\nFällen zwischen 4 bis 5 %o - auch hier wies die\nLeiche des JB in Zeitpunkt der Blutentnahme\n\neine Blutalkoholkonzentration von 4,7 %o auf\n\n(Bl. 7 UA) - im übrigen zwischen 3 bis 5 %o\n\n(vgl. Grüner bei Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 3. Auflage Seite 464). Wenn das\nSchwurgericht unter diesen Umständen die Voraussehbarkeit der tödlichen Wirkung einer einer\nBlutalkoholkonzentration von 2,5 %o entsprechenden\n\nAlkoholmenge verneint hat, kann darin um so weniger\nein Rechtsfehler gesehen werden, als ID - für\ndie Angeklagten erkennbar - trinkgewohnt und bei\nguter Konstitution war (Bl. 11, 12 UA).\"\n\nDiesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.\n\n2. Mit Recht rügt die Revision jedoch die Nichtanwendung des § 223 a StGB.\n\nNach der Überzeugung des Schwurgerichts waren die\nbeiden Angeklagten übereingekommen, ID volltrunken zu\nmachen (UA 4, 9). Für die Annahme, daß einer von ihnen\nnur als Gehilfe des anderen tätig werden wollte, bietet\nder Sachverhalt keinen Anhalt. Danach haben die Angeklagten aber die (vorsätzliche) Körperverletzung gemeinschaftlich begangen und somit den Tatbestand der gefährlichen\nKörperverletzung des § 223 a StGB erfüllt (BGH IM Nr, 2\nzu § 223 a StGB). Die Alternative \"mittels einer das\nLeben gefährdenden Behandlung\" scheidet hingegen aus\nähnlichen Erwägungen wie zu 1) aus.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst geändert. Eines\nHinweises gemäß § 265 Abs. 1 StPO bedurfte es nicht,\nweil auszuschließen ist, daß sich die Angeklagten anders,\nals sie es getan haben, verteidigt haben könnten, wenn\nsie auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes\nhingewiesen worden wären.\n\nÜber die Strafen in diesem Falle sowie auch über\ndie gegen den Angeklagten Hoppe festgesetzte Gesamtstrafe\nmuß jedoch neu entschieden werden. Der Senat hat hierzu\ndie Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an eine Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-21/4-str-494-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-21/4-str-494-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:33.646500+00:00"}}