{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-12-21_4_StR_475_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-12-21","aktenzeichen":"4 StR 475/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Es\nnr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 475/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Werner RD zus a]\nüber PP. zevoren am EB 13:7 in Leu\n\nKreis Rip.\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter hHürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamter'der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Essen\nvom 25. Juni 1971 wird verworfen.\n\nDie Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n.F.\ntreten nicht ein.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher,\nzum Teil schwerer Verkehrsvergehen sowie wegen Eigentunsund Vermögensdelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren verurteilt und ausgesprochen, daß ihm auf\nLebenszeit keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.\n\nSeine Revision, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt,\nhat keinen Erfolg.\n\nDer Schuldspruch und die Strafzumessungserwägungen\nlassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht\nerkennen. Der Erörterung bedarf nur folgendes:\n\nDie Strafkammer hat offenbar versehentlich unterlassen, den Maßregelausspruch (§ 42 n Abs. 1 StGB) zu\nbegründen. Das kann jedoch den Bestand des Urteils hier\nnicht gefährden. Zwar hat der Senat wiederholt ausgesprochen, daß die verhängte Sperrfrist jedenfalls dann\neingehend zu begründen ist, wenn sie auf die zeitige\nHöchstdauer oder auf Lebenszeit lautet (BGH VRS 16,\n350; 33, 424; 34, 194; vgl. auch 3,4, 272). Daran wird\ngrundsätzlich festgehalten. Hier ist jedoch ein Ausnahnmefall gegeben, in dem es einer solchen besonderen Begründung nicht bedarf. Schon den Urteilsfeststellungen\nzum Schuld- und Strafausspruch im engeren Sinne ist\nnämlich zweifelsfrei zu entnehmen, daß das Landgericht\nzu Recht auf eine lebenslange Sperre erkannt hat.\n\nu.\ndu\n\nPa\n\nDer jetzt 24 Jahre alte Angeklagte ist bereits als\nJugendlicher wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in angetrunkenem Zustand mit zwei Wochen Dauerarrest belegt\nworden. Als Heranwachsender ist er 1965 wegen (u.a.)\nTrunkenheit im Verkehr in zwei Fällen, Unfallflucht und\nunbefugter Kraftfahrzeugbenutzung, jeweils in Tateinheit\nmit Fahren ohne Fahrerlaubnis, und 1967 wegen (u.a.)\nTrunkenheit im Verkehr, fortgesetzten Kraftfahrzeugdiebstahls, teilweise in Tateinheit mit Fahren ohne\nFahrerlaubnis, zu erheblichen Jugendstrafen verurteilt\nworden, die er auch verbüßte; zugleich ist einmal eine\nSperrfrist gemäß § 42 n StGB von drei Jahren verhängt\nworden.\n\nNunmehr hat der Angeklagte im Jahre 1969 alsbald\nnach seiner Strafentlassung am 17. Juli u.a. in drei\nFällen Kraftfahrzeuge gestohlen und ein weiteres unterschlagen und ist ohne Fahrerlaubnis gefahren; außerdem\nhat er sich eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (u.a.) schuldig gemacht, indem er auf einen\nPolizeibeamten zufuhr und diesen verletzte. Am 10. und\n>24. Juli 1970 hat er in fahruntüchtigem Zustand infolge\nAlkoholgenusses ein Kraftfahrzeug geführt, wobei er in\neinem Falle einen Unfall mit Personenschaden verursachte.\nNachdem er sich im Anschluß daran in Untersuchungshaft\nbefunden hatte, verursachte er am 21. Oktober 1970 infolge Trunkenheit am Steuer einen weiteren schweren\nVerkehrsunfall mit tödlichem Ausgang. Trotzdem stahl\ner am 1. Februar 1971 erneut ein Kraftfahrzeug und fuhr\ndamit ohne Fahrerlaubnis.\n\nDas Landgericht hat zudem festgestellt (UA S. 19, 20),\ndaß es sich bei dem Angeklagten um einen labil veranlagten Menschen mit schweren charakterlichen Mängeln handelt,\nder sich durch Freiheitsentzug, laufende Ermittlungsverfahren sowie durch Gefahren und Schäden, die er verursacht\nhat, nicht beeindrucken läßt.\n\nGemäß Art. 89 Abs. 3 des 1. StrRG war festzustellen,\ndaß die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n.F. hinsichtlich\ndes Verbrechens nach §§ 315 b Abs. 3, 315 Abs. 3 StGB\nnicht eintreten.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nHürxthal Salger\n\nl;\n\n77\n}\n\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-21/4-str-475-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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