{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-12-14_4_StR_508_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-12-14","aktenzeichen":"4 StR 508/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 508/71 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gärtner Wilhelm Peter 7 EB aus NEED,\ndort geboren am EEE | 944,\n\nwegen versuchter Nötigung zur Unzucht\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Dezember 1971 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Arnsberg\nvom 31. August 1971 insoweit aufgehoben,\nals eine Strafaussetzung zur Bewährung\nabgelehnt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist offensichtlich\nunbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch\nwendet. Auch zum Strafausspruch bestehen sachlichrechtliche Bedenken nur insoweit, als das landgericht\neine Strafaussetzung zur Bewährung (nur) mit der Begründung abgelehnt hat, \"das Verhalten des Angeklagten\n(biete) nicht die Gewähr straffreien Verhaltens\". Diese\nBegründung erlaubt es dem Senat nicht, nachzuprüfen, ob\ndas Landgericht von zutreffenden rechtlichen Erwägungen\nausgegangen ist.\n\n- 3-\n\nDie Strafkammer war offenbar der Auffassung,\nschon die mitgeteilten Vorstrafen des Angeklagten\nstünden einer günstigen Sozialprognose (§ 23 Abs. 1\nStcB) und damit einer Strafaussetzung entgegen. Das\nkann jedoch nicht ohne weiteres aus Straftaten gefolgert werden, die im Vergleich zur versuchten Nötigung\nzur Unzucht auf einem anderen strafrechtlichen Gebiet\nliegen, zumal es sich in einem Falle um eine Fahrlässigkeitstat handelt. Auch ist nach der Neufassung\ndes § 23 StGB ein Versagen während einer laufenden\nBewährungszeit kein Grund mehr, weitere Strafaussetzung von vornherein abzulehnen.\n\nDem Urteil ist nicht zu entnehmen, wie sich der\nAngeklagte, von der vorliegenden Straftat abgesehen,\nin der Bewährungszeit verhalten hat, ob er insbesondere etwaigen Bewährungsauflagen nachgekommen ist.\n\nIE\n\n- 4 -\n\nFbensowenig ist ersichtlich, ob und welche Strafen\n\ner verbüßt und welche Wirkungen das gegebenenfalls\n\nauf ihn gehabt hat. Diese Feststellungen wird die\nstrafkammer nachholen müssen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 StGB).\n\nMeyer Mayr Spiegel\n\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-14/4-str-508-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-14/4-str-508-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:33.429315+00:00"}}