{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-12-14_4_StR_498_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-12-14","aktenzeichen":"4 StR 498/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 498/71 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauschlosser Hans Norbert F EEE\n\naus WER, geboren am GEB 1944 in ) 2\nKreis WPD, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 14.\n\nDezember 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\nI.\n\nIl.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 16. Juli 1971\nwird das Verfahren im Falle 4 der Anklage\n\n(UA S. 9) eingestellt.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nJedoch wird der erste Satz der Urteilsformel\nwie folgt gefaßt:\n\n\"Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in\nneunundzwanzig Fällen, davon dreiundzwanzigmal in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und hiervon viermal zugleich\nauch mit Trunkenheit im Verkehr, wegen\nversuchten Diebstahls sowie wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit in zwei Fällen zur\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\"\n\nSoweit das Verfahren eingestellt worden ist,\nfallen die ausscheidbaren Kosten und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Im übrigen hat\nder Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen. |\n\nmn\nun\n\nAT\n\nGründe:\n\n4. Im Schuldspruch läßt das angefochtene Urteil,\nabgesehen von dem Fall 4 der Anklage (UA S. 9), keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\nIm Fall 4 der Anklage ist das Landgericht nicht auf\ndie - naheliegende - Frage eingegangen, ob es sich bei\nden zwei Hühnern und drei Tauben, welche der Angeklagte\nund ein Mittäter zum alsbaldigen Verbrauch entwendet haben,\nnur um Nahrungsmittel in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert handelt (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Der Senat\nmeint, diese Frage ohne weitere Feststellungen und Erörterungen bejahen zu können. Da ein Strafantrag seitens\ndes unbekannten Geschädigten nicht vorliegt, muß somit\ndas Verfahren in diesem Fall eingestellt werden.\n\nHinsichtlich der beiden Fälle der Volltrunkenheit\n(Nrn. 24 und 35 der Anklage, UA S. 416 und 20/21) ist den\nUrteilsgründen (UA S. 24) zu entnehmen, daß sich der\nAngeklagte nach der nicht von Rechtsirrtum beeinflußten\nÜberzeugung des Landgerichts in beiden Fällen vorsätzlich\nin den Zustand der Volltrunkenheit versetzt hat.\n\nDie Neufassung des ersten Satzes der Urteilsformel\nist geboten, weil\n\na) ein Fall des Diebstahls (Fall 4 der Anklage) weggefallen ist,\n\nb) der bisherigen Fassung sich nicht klar entnehmen läßt,\ndaß die vier Fälle der Trunkenheit im Verkehr nicht\nzusätzlich zu den dreiundzwanzig Fällen des Fahrens\nohne Fahrerlaubnis treten,\n\nc) in den Fällen des 8 330 a StGB die Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) im Urteilsspruch anzugeben\nist (BGH NJW 1969, 1581/1582).\n\n2. Die eigentliche Strafzumessung (Bemessung der\nEinzelstrafen und der Gesamtstrafe) kann ebenfalls rechtlich nicht beanstandet werden.\n\nDie Gesamtstrafe ist in der Dauer von vier Jahren\naus Einzelstrafen gebildet worden, deren Summe 21 Jahre\nund 11 Monate beträgt. Der Wegfall der niedrigsten dieser\nEinzelstrafen in der Dauer von nur drei Monaten (für den\nFall 4 der Anklage) ist auf die Höhe der Gesamtstrafe\noffensichtlich ohne jeden Einfluß.\n\n3. Schließlich sind auch die Unterbringung des\nAngeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt sowie die Festsetzung einer Sperrfrist von fünf\n\nJahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis rechtlich\neinwandfrei begründet.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal\n\n|","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-14/4-str-498-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-14/4-str-498-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:33.414680+00:00"}}