{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-12-02_4_StR_481_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-12-02","aktenzeichen":"4 StR 481/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"[au\nnr.\nir\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 481/71 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n1. den Bergmann Hans Joachim-Rüdiger K EEEmmm - > GENE\naus DEEEe- CE, dort geboren am GEB 1952,\n\n2. den Arbeiter Klaus C EB aus DE,\ngeboren am ED 13945 in vw,\n\n3. den Eisenanstreicher Alfred Rip zus DaEENE-DEE, geboren arı EEE 19.9 in DEREN\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Dezember 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nI,\n\nIl.\n\nDie Revisionen der Angeklagten KD- Sein\nund REED gegen das Urteil des Landgerichts\nDortmund vom 12. Mai 1971 werden verworfen.\n\nJedoch tritt in der Urteilsformel bezüglich\ndes Angeklagten Ku SB in dem Satzteil \"und wegen Vergehens nach § 26 RWaffG\nin vier Fällen\" an die Stelle des Wortes\n\"vier\" das Wort \"drei\".\n\nJeder dieser beiden Angeklagten hat die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ci»\nwird das Urteil in dem diesen Angeklagten\nbetreffenden Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels des Angeklagten Ci,\n\nan eine Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten CD wird verworfen.\n\nA\n\nGründe:\n\n1. Die Revision des Angeklagten Kage- SE»\n\nDurch die (noch weitergeltenden) §§ 11 und 14 RWaffG\nsind nur das Führen einer Schußwaffe ohne Waffenschein\nund der Erwerb sowie das Überlassen einer Faustfeuerwaffe\nohne Waffenerwerbsschein verboten und folglich durch § 26\nAbs. 1 RWaffG mit Strafe bedroht. Ein \"Karabiner 98 K\" ist\nkeine Faustfeuerwaffe. Der Angeklagte kann daher nicht\nauch deshalb verurteilt werden, weil er diesen Karabiner\nim Jahre 1970 zwar erworben, aber nicht geführt hat.\n\nIm übrigen läßt bezüglich des Angeklagten Kip- En\nweder der Schuldspruch noch der Strafausspruch des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler erkennen. Bei der\nBemessung der Jugendstrafe hat das Landgericht rechtlich\neinwandfrei die schweren Straftaten des Raubes und der\nDiebstähle in den Vordergrund gestellt. Es kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß daneben die Annahme von\nvier statt richtig drei selbständigen Vergehen gegen den\n§ 26 RWaffG eine Rolle gespielt hat.\n\n2. Bezüglich der Revision des Angeklagten Ri\ntritt der Senat den Ausführungen des Generalbundesanwalts\n\nim Schriftsatz vom 9. November 1971 bei.\n\n3. Die Revision des eklagten G\n\nDer Schuldspruch wegen Diebstahls und die Annahme\neines schweren Falles dieser Straftat sind frei von Rechtsirrtunm,.\n\nEs bestehen jedoch Bedenken dagegen, daß das Landgericht den gegenüber dem § 243 StGB erhöhten Strafrahmen\ndes § 17 StGB angewendet hat. Zwar ergibt sich aus dem\nUrteil, daß zwischen den Begehungszeiten der durch Urteil\nvom 27. September 1966 und durch die Urteile vom\n24. Januar und 20. Mai 1969 abgeurteilten Straftaten\nsowie zwischen diesen zuletzt genannten Straftaten und.\ndem jetzt zur Aburteilung stehenden Diebstahl jeweils\ndie im § 17 Abs. 4 StGB genannte Frist nicht abgelaufen\nwar. Jedoch ist der Angeklagte nur einmal, nämlich am\n20. Mai 1969, wegen dem jetzt in Rede stehenden Diebstahl\ngleichartiger oder ähnlicher Straftaten verurteilt worden.\nDie früheren Straftaten waren alle ganz andersartig\n(Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Körperverletzung).\nDem angefochtenen Urteil läßt sich, jedenfalls ohne nähere\nDarlegung, nicht entnehmen, daß zwischen diesen Straftaten\nund dem jetzt zur Aburteilung stehenden Diebstahl ein\ninnerer, ein \"kriminologisch faßbarer\" Zusammenhang bestehe (vgl. hierzu Börtzler in NJW 1971, 682 unter II 2).\n\nNachdem die Sache gegen alle anderen Angeklagten\nals CD , der die Tat als Erwachsener begangen hat,\nrechtskräftig abgeschlossen ist, verweist der Senat die\nSache an eine Strafkammer (nicht Jugendkammer) des Landgerichts zurück.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-02/4-str-481-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-02/4-str-481-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:33.279352+00:00"}}