{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-11-25_4_StR_469_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-11-25","aktenzeichen":"4 StR 469/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 469/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Wolfgang B EB zus DEEEEEEED-DEE, geboren am EEE 1954 in rim,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. November 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt gEEEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 9\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Wolfgang\nBir: das Urteil des Landgerichts\nDortmund vom 14. Juni 1971, soweit es\ndiesen Angeklagten betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben. In diesem\nUmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nwar der später verletzte He in angetrunkenem Zustand,\ngestikulierend und \"etwas\" rufend hinter der Gruppe\nder Angeklagten und der in ihrer Begleitung befindlichen Frauen in einem Abstand von 20 bis 30 m hergegangen. Auch als der Mitangeklagte Sb auf\nHe zutrat, blieb Wolfgang BEW zunächst bei der\nGruppe seiner Begleiter. Dem angefochtenen Urteil\nläßt sich nichts darüber entnehmen, ob Wolfgang TED\nvon dem Beginn der Auseinandersetzung zwischen S>-\nWEB und HeW@iB und insbesondere davon, daß \"Suiuumn\nbegann, den Zeugen Hei zu schubsen\", etwas wahrnahn.\nErst nach dem Zuruf, daß He@® einen Totschläger habe,\nging Wolfgang DEEED, nachdem er nun selbst das Einschlagen mit diesem Gegenstand durch Heid auf S-GEB penerkt hatte, zu diesen beiden hin. Seine weitere\nTätigkeit beschränkte sich dann darauf, daß er He»\nvon hinten festhielt und ihm das Kabelstück (den vermeintlichen Totschläger) wegnahm.\n\nHiermit ist nicht festgestellt, ob Wolfgang Bes\nüberhaupt den Vorsatz der Körperverletzung hatte. Dadurch, daß er - objektiv - durch die Wegnahme des Kabelstücks \"die Verteidigungsunfähigkeit des Zeugen Her\nherbeigeführt und die Körperverletzung seitens des\nAngeklagten SC erst möglich gemacht hat\",\nergibt sich nicht, ob er auch gewußt und gewollt -\nmindestens mit bedingtem Vorsatz billigend in Kauf\ngenommen - hat, deß SB dien Hei anschließend\n\n-A-\n\nmißhandeln werde. Das geht auch nicht daraus hervor,\ndaß der Angeklagte nach der Überzeugung des lLandgerichts \"vorsätzlich aus Kameraderie gegenüber\n\ndem Angeklagten SEE: tätig geworden ist.\n\nEs mag sein, daß er in den Streit nur eingegriffen\nhat, weil er seinem Bekannten Snmip (\"aus\nKameraderie\") helfen wollte, während er unter sonst\ngleichen Verhältnissen bei einem Streit zwischen\nFremden untätig geblieben wäre.\n\nAußerdem könnte seineHandlung durch Putativnotwehr entschuldigt sein. Falls er nämlich der\nMeinung war, SCHE habe den lästig gefallenen\nVerfolger nur zur Rede stellen und verwarnen wollen\nund HeiilPhabe seinerseits SED mit dem \"Totschläger\" zu Unrecht angegriffen, dann hat er durch\nseine Tätigkeit diejenige Verteidigung angewendet,\nwelche nach seiner Vorstellung \"erforderlich war,\num einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von\neinem anderen abzuwenden\".\n\nEs braucht zunächst nicht erörtert zu werden,\nob unter dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit\nfür vorausgegangenes eigenes Verhalten bei dem anschließenden Angriff des SED auf He@iiB eine\nVerpflichtung für BED entstehen konnte, zum Schutze\ndes durch die Wegnahme des \"Totschlägers\" verteidigungsunfähig gewordenen He@B gegen den nunmehrigen Angreifer\nSCENE erneut einzugreifen. Eine solche Verpflichtung\ndes BP kann, wenn überhaupt, nur in Betracht gezogen\n\n-5.\n\nwerden, wenn er zuvor erkannt haben sollte, daß\nSEE ‚nunmehr als Angreifer, eine Mißhandlung des H@WWPrereits begonnen oder wenigstens\nin die Wege geleitet hatte, und wenn ihm in diesem\nZeitpunkt die Verhinderung der Mißhandlung überhaupt noch möglich war. Auch darüber läßt sich dem\nUrteil nichts entnehmen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSpiegel Salger\n\nFa\n\"en\n\nBl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-25/4-str-469-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-25/4-str-469-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:33.140707+00:00"}}