{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-11-25_4_StR_467_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-11-25","aktenzeichen":"4 StR 467/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 467/71 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugschlosser Michael P EB\naus ME, üort geboren am EEE : 947, zur\n\nZeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung u.a.\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. November 1971 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Trier vom\n\n29. Juni 1971 wird mit folgender MaßB-\ngabe verworfen:\n\n1. Der Schuldspruch wird dahin geändert,\ndaß unter Nummer II die Worte \"und\nin weiterer Tateinheit mit einem\nVergehen nach §§ 1, 4 Kfz.-Steuergesetz in Verbindung mit § 392 Abgabenordnung\" entfallen.\n\n2. Im Strafausspruch werden die Worte\n\"Gesamtgeldstrafe von 100,-- DM\"\ndurch die Worte \"Geldstrafe von\n75,=- DM\" ersetzt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch gibt insofern zu Bedenken Anlaß,\nals der Angeklagte auch im Fall II wegen Vergehens nach\n88 1, 4 Kraftfahrzeug-Steuergesetz in Verbindung mit\n§ 392 Abgabenordnung verurteilt worden ist. Im Fall der\n\n- 3 -\n\nwiderrechtlichen Benutzung ist die Kraftfahrzeugsteuer vor der Benutzung des Fahrzeugs zu entrichten (§ 12 Abs. 1 Nr. 8 KraftStG), und zwar\nfür die Dauer von mindestens einem Monat (§ 13\nAbs. 5 KraftStG; BFH BStBl. 1958 III S. 471).\n\nAuf welche Weise und wie oft das Kraftfahrzeug\ninnerhalb dieses Zeitraums benutzt wird, ist\nsteuerrechtlich ohne Bedeutung (vgl. FG München,\nEFG 1958, 17; Egly, Kraftfahrzeugsteuer-Kommentar,\n2. Aufl. 1964, Abschn. 42 c S. 228). Der Senat hat\nden Schuldspruch dementsprechend richtiggestellt.\n\nIm übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen. Es ist auch\nauszuschließen, daß eine zutreffende rechtliche\nBeurteilung durch das Landgericht zu einer niedrigeren\nFreiheitsstrafe im Fall II und zu einer niedrigeren\nGesamtfreiheitsstrafe geführt hätte. Dem steht nicht\nentgegen, daß das Jandgericht auch im zweiten Fall\ndie Strafe § 392 AO entnommen hat. Diese Bestimmung\nwer bei der Geringfügigkeit der Kraftfahrzeugsteuer-Verkürzung für die im Fall II festgesetzte Freiheitsstrafe, die nach der Mindeststrafe des 8 142 Abs. 3 StGB\n\n-4k-\n\nauszurichten war, ersichtlich ohne Bedeutung.\nJedoch mußten die zweite Einzelgeldstrafe in\nHöhe von 75,-- DM und die Gesamtgeldstrafe\nentfallen.\n\n‘Meyer Börtzler Mayr\n\nSpiegel salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-25/4-str-467-71","cited_norms":[{"jurabk":"KraftStG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"KraftStG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 392","ref_norm":"392","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-25/4-str-467-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:33.120838+00:00"}}