{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-11-25_4_StR_466_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-11-25","aktenzeichen":"4 StR 466/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"\"\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 466/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Alfred Pe aus\nCE, zevorcn an EEE 1917 in\n\nwegen Betıugs u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. November 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Salger\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt gu\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ggg\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Essen vom\n\n22. Dezember 1970 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in drei Fällen und wegen fortgesetzter Untreue\nin einem Fall zu.einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von\n2.000,- DM verurteilt.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge, dem Angeklagten sei nicht in notwendiger\nWeise das rechtliche Gehör gewährt worden, da er während\nder Hauptverhandlung teilweise verhandlungsunfähig gewesen\nsei, greift nicht durch.\n\nDie Gutachten der medizinischen Sachverständigen\nvom 12. und 24. November 1970, wonach der Angeklagte\n\"mit Einschränkung verhandlungsfähig für die Dauer von\nhöchstens drei Stunden täglich\" sei (Bl. 444, 461 R Bd. V\nd.A.), sind nicht dahin zu verstehen, daß nach Ablauf\nvon genau drei Stunden die völlige Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten eintrete. Eine derart exakte Abgrenzung auf die Minute ist unmöglich. Daher fallen die\ngerügten geringfügigen Überschreitungen des dreistündigen\nZeitraums um zehn Minuten am 8. und um 15 Minuten am\n14. Dezember 1970 nicht ins Gewicht, zumal weder der\nAngeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung\nnach Ablauf von drei Stunden erklärt haben, der Angeklagte könne der Verhandlung nunmehr nicht mehr folgen.\n\nEbenso ist nicht bewiesen, daß der Angeklagte schon\nan den beiden ersten Verhandlungstagen vom 5. und 9. November 1970, an denen jeweils länger als sieben Stunden\nverhandelt worden ist, verhandlungsunfähig gewesen sei.\n\nBer\n\nDie ärztlichen Gutachten sprechen sich ersichtlich nur\nüber seine künftige Verhandlungsfähigkeit aus. Aus ihnen\ngeht nicht hervor, daß der Angeklagte an den davorliegenden zwei Verhandlungstagen nicht verhandlungsfähig gewesen\nsei. Das gilt um so mehr, als sich der Angeklagte auch\n\nan diesen Tagen selbst nicht auf eine gesundheitliche\nStörung berufen hat,\n\n2. Aus der Tatsache, daß sich eine von einem Zeugen\nüberreichte Aufstellung nicht bei den Akten befindet,\nkann nicht gefolgert werden, sie sei bei der Urteilsberatung nicht berücksichtigt worden. Im übrigen ist\nnicht zu erkennen, wie das Urteil zum Nachteil des Angeklagten auf dem Nichtberücksichtigen dieser Aufstellung\nberuhen könnte, die er als \"offensichtlich falsch\" bezeichnet hat.\n\n3. Mit der Rüge, das Gericht habe ihm vorliegende\nweitere Beweismittel nicht berücksichtigt, wird in\nWahrheit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung angegriffen. Die Revision kann auch nicht darauf gestützt\nwerden, bestimmte Feststellungen des Urteils stimmten\nmit den aus dem Protokoll ersichtlichen Bekundungen von\nZeugen nicht überein (BGH NJW 1966, 63). Ebensowenig\nkann die vom Gericht getroffene Feststellung mit Erfolg\ngerügt werden, der Ehefrau des Angeklagten sei die\nGewerbeerlaubnis nicht erst am 16. August 1965, sondern\nschon am 8. April 1964 erteilt worden.\n\nII. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\naufgedeckt. Selbst wenn die Feststellungen in den Fällen\nCE und Ti nicht ausreichen sollten, um den\nVorwurf der Veruntreuung von Geldern in der angeführten\nHöhe zu begründen und sich infolgedessen die Gesamtsumme\nder in der Aufstellung UA Bl. 46 enthaltenen veruntreuten\nBeträge außer um einen Rechenfehler in Höhe von 3.200,--DM\nnoch weiter geringfügig vermindern sollte, so ist dies\n\nin Anbetracht der großen Zahl der Einzelfälle und der\nSumme der veruntreuten Beträge ohne Einfluß auf den\nSchuldgehalt dieser Tat und die Strafwürdigkeit des\nAngeklagten. Das gilt in gleicher Weise für die kleinen\nrechnerischen Unstimmigkeiten, die das Urteil außerdem\nenthält, und die irrtümliche Annahme von 25 (UA 87) statt\n23 Einzelakten entsprechend der Aufstellung UA Bl. 46\nSpalte 3,\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-25/4-str-466-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-25/4-str-466-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:33.105501+00:00"}}