{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-11-25_4_StR_426_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-11-25","aktenzeichen":"4 StR 426/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 426/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Wolfgang B ED zu: DEEEEEED-KO, zeboren am EEE 9E in DE,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung\n\nuf\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. November 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Salger\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt REEEEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter I]\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n28. Juni 1971 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nräuberischer Erpressung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe\nverurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des\n\nsachlichen Rechts rügt, ist unbegründet. Die Feststellungen\nrechtfertigen den Schuldspruch wegen versuchter räuberischer\nErpressung. Auch ‘die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß das\nLandgericht den Lebenswandel des Angeklagten strafschärfend\ngewertet hat. Zwar darf sich die allgemeine Lebensführung\ndes Angeklagten, auch wenn sie an sich sittlich zu mißbilligen ist, nur dann auf die Strafhöhe auswirken, wenn\nein Zusammenhang zwischen ihr und der Straftat erkennbar\nist. Einen solchen Zusammenhang hat die Strafkammer hier\nzwar nicht ausdrücklich hervorgehoben, er ergibt sich aber\naus den Feststellungen über die Umstände, unter denen es\nzur Tat gekommen ist. Der Angeklagte hat wenige Wochen vor\nder Tat seinen Arbeitsplatz gewechselt, weil ihm die\n\nArbeit nicht mehr gefiel. Am Tattag hat er infolge seiner\nNeigung zum Bummeln und zu übermäßigen Alkoholgenuß,\n\ndie sich schon früher gezeigt hatte und auch nach der\n\nhier abgeurteilten Tat wieder zeigte, verschlafen und\n\ndann zu trinken begonnen. Als ihm das Geld ausging, kam\n\ner auf den Gedanken, einen Raubüberfall zu begehen. Diese\nTatsachen rechtfertigten es hier, die Neigung des Angeklagten zum Müßiggang und zum Alkoholgenuß strafschärfend\nzu berücksichtigen. Die Strafkammer hat dies vor allem\n\nzur Abschreckung des Angeklagten vor weiteren strafbaren\nHandlungen für nötig gehalten. Daß die allgemeine Lebensführung des Angeklagten auch dann für eine Verschärfung\n\nder Strafe herangezogen werden kann, wenn sie für Erwägungen\n\nspezialpräventiver Art von Bedeutung ist, hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 25. Oktober 1967 - 2 StR 462/67 -\nausgesprochen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-25/4-str-426-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-25/4-str-426-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:33.091012+00:00"}}