{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-11-25_4_StR_401_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-11-25","aktenzeichen":"4 StR 401/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Fe\nu\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 401/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Werner Julius S EB zus AED,\ndort geboren am EEE |950, zur Zeit in Strafhaft in\nanderer Sache,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\n\n“na\n\nEon\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. November 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Salger\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt De ]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Münster\n(Westf.) vom 28. April 1971 wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten Verbrechens\ngemäß §§ 315 b Abs. I Nr. 1, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 2,\n43 StGB zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer\nverurteilt worden. Das Mindestmaß beträgt zwei Jahre,\n\n- 3 -\n\ndas Höchstmaß vier Jahre. Die Revision des Angeklagten,\ndie Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen\nErfolg.\n\n1. Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler\nerkennen,\n\n2, Auch der Strafausspruch hält der Revision\nstand. Die Jugendkammer hat, obwohl die Voraussetzungen\ndes § 31 Abs. 2 JGG vorlagen, in Anwendung der Vorschrift des § 31 Abs. 3 davon abgesehen, in ihre Entscheidung das Urteil des Jugendschöffengerichts Coesfeld vom 25. September 1968 miteinzubeziehen. Dieses.\nUrteil lautete ebenfalls auf eine Jugendstrafe von\nunbestimmter Dauer, von welcher der Angeklagte nach\nWiderruf einer Entlassung zur Bewährung zur Zeit der\nHauptverhandlung in der vorliegenden Sache noch die\nfestgesetzte Reststrafe verbüßte. Zur Begründung hat\ndie Jugendkammer folgendes ausgeführt:\n\n\"Die Kammer hält die Bildung einer Einheitsstrafe erzieherisch für unzweckmäßig. Letzteres\nergibt sich daraus, daß in die vorliegende\nEntscheidung nicht nur die am 23.53.1970 festgesetzte Restjugendstrafe, sondern das gesamte\nUrteil vom 25.9.1968 einbezogen werden müßte.\nDas hätte zur Folge, daß dem Angeklagten die\nbereits verbüßte Jugendstrafe von bisher zwei\nJahren drei Monaten anzurechnen wäre. Um dann\naber überhaupt noch durch die hier gebotene\nStrafe erzieherisch auf den Angeklagten einwirken zu können, müßte die Kammer eine Strafe\nvon unverhältnismäßig langer Dauer verhängen.\nDie bei der besonderen Persönlichkeitsstruktur\ndes Angeklagten gerade probate Jugendstrafe von\nunbestimmter Dauer wäre dagegen wegen des Umfangs\nder bereits verbüßten und anzurechnenden Strafe\n\n-4-\n\nzur Erreichung des angestrebten Erziehungserfolges nicht mehr geeignet. Damit führte\ndie Einbeziehung aber zu im Sinne des 8 31\nAbs. 3 JGG erzieherisch unzweckmäßigen Er-\n\nebnissen (Dallinger-Iackner, JGG, 2. Aufl.,\nN 31 Anm. 37; Grethlein-Brunner, JGG, 3 Aufl.,\n\n31 Anm. 5 b). Die Kammer konnte deshalb von\n\nihr absehen. Im übrigen erschien es ihr auch\ngeboten, dem Angeklagten die Folgen seines\nBewährungsversagens gesondert vor Augen zu\nführen.\"\n\nDiese Urteilsausführungen sind rechtlich nicht\nzu beanstanden. Die Summe der durch das jetzige und\ndas frühere Urteil verhängten Jugendstrafen hält sich\nin dem Rahmen, der gegen einen Heranwachsenden nach\n§ 105 Abs. 2 JGG zulässig ist. Deswegen braucht auf\ndie im Urteil BGHSt 22, 21, 24 offen gelassene Frage\nnicht eingegangen zu werden, ob der Tatrichter, wenn\ner von der Möglichkeit des § 51 Abs. 5 JGG Gebrauch\nmacht, in gewissen Ausnahmefällen über das zulässige\nHöchstmaß der Jugendstrafe hinausgehen darf. Daß die\nSumme das in § 19 Abs. 2 JGG festgesetzte Höchstmaß\nder unbestimmten Jugendstrafe übersteigt, ist in diesem\nZusammenhang ohne Bedeutung.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSpiegel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-25/4-str-401-71","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-25/4-str-401-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:33.071492+00:00"}}