{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-11-18_4_StR_459_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-11-18","aktenzeichen":"4 StR 459/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 459/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Friedrich Karl Br EEEEEED\naus DEEP, dort geboren ar ED 1935,\n\n2. den Kontrolleur Heinz-Dieter August K En\naus U, geboren am EEE 1942 in OHEEEEEEED,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bat in der\nSitzung vom 18. November 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 22. März 1971 insoweit aufgehoben, als\ndie Vollstreckung der gegen die beiden\nAngeklagten verhängten Freiheitsstrafen\nzur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\nDie Angeklagten haben die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n. Von Rechts wegen\n\n1. Das Landgericht hat die beiden Angeklagten der\nfortgesetzten Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter\nUrkundenfälschung und fortgesetzter Urkundenunterdrückung, teilweise gemeinschaftlich begangen, für\nschuldig befunden und deswegen\nBr zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zur\n\nGeldstrafe von 1 000 DM,\nKO zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten\nund zur Geldstrafe von 500 DM\nverurteilt. Die Vollstreckung der beiden Freiheitsstrafen\nhat es zur Bewährung ausgesetzt.\n\nBeide Angeklagte waren bei der Antssparkasse Tg\nWEB angestellt und wurden bei der Zweigstelle dieser\nSparkasse in Tui verwendet. Drei\nwar mit der Leitung dieser Zweigstelle beauftragt und\nhatte außerdem die Aufgaben des Kassierers zu erfüllen.\nKOEEEEEB war im wesentlichen im Schalterdienst eingesetzt\nund wurde in Vertretung des Angeklagten Dr 2.15\nKassierer beschäftigt.\n\nDen Urteilsfeststellungen zufolge handelten die\nbeiden Angeklagten in der Zeit von Herbst 1966 bis zum\n31. Oktober 1968 dadurch zum Nachteil der Amtssparkasse,\n\ndaß sie in einer großen Zahl von Einzelfällen - teils\nJeder für sich allein, teils beide gemeinschaftlich -\nüber Gelder der Kasse zu ihrem eigenen, persönlichen\nVorteil verfügten. Der insgesamt angerichtete Schaden\nbetrug rund 600 000 DM; hiervon entfielen auf das\ngemeinschaftliche Handeln der beiden Angeklagten mehr\nals 174 000 DM, auf Brackmann allein ein weiterer\nBetrag von mehr als 357 000 DM und auf Krämer allein\nvon mehr als 67 000 DM. Mit den in den späteren Einzelfällen zu Unrecht erlangten Geldern glichen die Angeklagten die in den früheren Fällen verursachten Schäden\nteilweise wieder aus. Bei der Aufdeckung der Verfehlungen im Herbst 1968 war ein - endgültiger - Gesamtschaden der Amtskasse von 193 426 DM verblieben. Hiervon\nentfallen Teilbeträge von 953 946 DM auf Bramp allein,\nvon 34 400 DM auf Kb allein und von 65 080 DM auf\nbeide Angeklagte gemeinschaftlich.\n\nIn einer Reihe der Einzelfälle stellten die Angeklagten unechte Urkunden her oder sie verfälschten echte\nUrkunden (Darlehensamträge, Quittungen, Kontoauszüge)\nund verwendeten sie zur Täuschung der Sparkasse und der\nKunden. Echte, von der Hauptstelle der Amtssparkasse hergestellte und für die Sparkassenkunden bestimmte Kontenauszüge vernichteten sie dagegen in zahlreichen Fällen.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den\nStrafausspruch beschränkt. Sie rügt \"die Verletzung\nmateriellen Rechts durch fehlerhafte Anwendung des § 23\nAbs. 2 StGB\".\n\nII.\n\n1. Die Ausführungen der Revisionsbegründung der\nStaatsanwaltschaft ergeben eindeutig, daß die Staatsanwaltschaft die Höhe der gegen beide Angeklagte festgesetzten Strafen und auch die Bejahung der persönlichen\nAussetzungswürdigkeit der beiden Angeklagten nicht beanstanden will. Die Revision wendet sich ausschließlich\ndagegen, daß das Landgericht bezüglich beider Angeklagten\n\"besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit\ndes Verurteilten\" bejaht hat, bei denen allein gemäß § 23\nAbs. 2 StGB die Aussetzung der Vollstreckung einer mehr\nals ein Jahr betragenden, aber zwei Jahre nicht überschreitenden Freiheitsstrafe in Betracht kommt.\n\nDiese Beschränkung des Rechtsmittels ist hier\nzulässig.\n\n2. Der Senat stimmt der Auffassung der auch vom\nGeneralbundesanwalt vertretenen Revision zu, daß das\nLandgericht zu Unrecht \"besondere Umstände! (§ 23 Abs. 2\nStGB) in den Taten und in den Persönlichkeiten der beiden\nAngeklagten bejaht hat.\n\na) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen,\ndaß die Vollstreckung einer zwischen einem Jahr und zwei\nJahren liegenden Freiheitsstrafe - die günstige Sozialprognose des Täters (§ 23 Abs. 1 StGB) vorausgesetzt -\nnur dann zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Person\ndes Täters vorliegen (BGHSt 24, 3, 4).\n\nb) Darüber zu befinden, ob solche Umstände\ngegeben sind, ist zwar weitgehend Sache des richterlichen Ermessens. Jedoch ist es eine vom Revisionsgericht nachzuprüfende Rechtsfrage, ob der Tatrichter\nden Begriff der \"besonderen Umstände\" im Sinne des 8 23\nAbs. 2 StGB verkannt und folglich diese Vorschrift zu\nUnrecht angewendet hat.\n\nVon der Aussetzung einer Freiheitsstrafe bis zu\neinem Jahr darf der Tatrichter, falls die Sozialprognose\nim Sinne des § 23 Abs. 1 StGB günstig ist, nur bei der\n- seltenen - Ausnahme absehen, daß die Verteidigung der\nRechtsordnung die Vollstreckung gebietet (§ 23 Abs. 3\nStGB); selbst diese Ausnahme entfällt bei einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten. Mit diesen Vorschriften hat das Gesetz klar zum Ausdruck gebracht,\ndaß allgemein, \"was die Strafvollstreckung angebt, dem\nResozialisierungsinteresse gegenüber dem Sühnendürfnis\nder Vorzug zu geben ist\" (so UA S. 121).\n\nDas gilt aber gerade nicht, wenn der Täter so\nschweres Unrecht begangen und so schwere Schuld auf\nsich geladen hat, daß eine Freiheitsstrafe von mehr\nals einem Jahr gegen ihn verhängt werden müßte. Für\neine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren kommt\neine Aussetzung überhaupt nicht in Betracht. Bei einer\nFreiheitsstrafe von einem bis zu zwei Jahren erscheint\neine Strafaussetzung \"grundsätzlich unangebracht\".\n\n8 23 Abs. 2 StGB ist eine Ausnahmevorschrift. Zu der,\nwenn auch in noch so hohem Maße bestehenden, Fähigkeit\n\nU\n\nund Willigkeit des Täters zur künftigen straffreien\nFührung müssen andere in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten liegende \"besondere Umstände\"\nerst hinzutreten, damit eine solche Freibeitsstrafe\n\nzur Bewährung ausgesetzt werden kann. Das hat der\nBundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen\nunter Auswertung der Entstehungsgeschichte der neu\ngefaßten Vorschrift des § 23 StGB und in Übereinstimmung\nnit dem Schrifttum dargelegt (vgl. hierzu und zum\nfolgenden BGHSt 24, 5-5; Urteil vom 17. Dezember 1970\n- 4 StR 444/70 - ; Dreher StGB 22. Aufl. § 23 Anm. 40;\nLackner/Maaßen StGB 6. Aufl. 8 23 Anm. 6; Sturm in J2\n1970, 81, 85).\n\n\"Besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit\" im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB können bei dieser\nGrundeinstellung des Gesetzes \"namentlich\" angenommen\nwerden bei \"einmaligen Taten, die in einer ganz besonderen Konfliktslage begangen worden sind\" (etwa in Fällen\ndes mißglückten Doppelselbstmordes, der Kindestötung\nu.dergl.). Außerdem können solche Umstände in Betracht\ngezogen werden bei Tätern, bei welchen zusätzlich zu\nder günstigen Sozialprognose wesentliche Umstände der\nTatbegehung trotz der Schwere des Unrechts und der\nSchuld in außergewöhnlichem Maße zu ihren Gunsten sprechen,\nz.B. in Fällen \"gewisser Altersdelikte sowie Eidesverletzungen, die etwa aus achtenswerten Beweggründen begangen worden sind\" (Sturm aa0).\n\nc) Solche zu Gunsten der beiden Angeklagten in besonderem Maße ins Gewicht fallende \"besondere Umstände\"\nhat weder das Landgericht anführen können noch können\nsie bei dem festgestellten Sachverhalt in Betracht gezogen\nwerden.\n\nDie beiden Angeklagten begannen schon mit ihren\nVerfehlungen nicht, weil sie sich in wirtschaftlichen\nSchwierigkeiten befunden hätten. Ihre Arbeitseinkommen\nreichten für den Unterhalt ihrer Familien aus. Nur um\neinen aufwendigen Lebensstil pflegen und ein großzügiges\nLeben führen zu können und um ihre Spiel- und Wettleidenschaft zu befriedigen, begingen sie die Veruntreuungen.\nSie haben sich auch nicht mehr oder weniger unbedacht\neinmal zu ihrem strafbaren Verhalten hinreißen lassen,\nsondern dieses vielmehr ganz systematisch über rund\nzwei Jahre fortgesetzt. Sie haben dabei, obwohl sie sich\nin Vertrauensstellungen befanden, das Vertrauen ihres\nArbeitgebers schwer mißbraucht. Der von ihnen angerichtete,\nbleibende Gesamtschaden erreicht die außergewöhnliche\nHöhe von fast 200 000 DM. Dem allem gegenüber reichen die\nTatsachen, daß trotz der Höhe dieses Schadens die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Amtssparkasse nicht\nbeeinträchtigt worden ist und daß die Strafkammer zu\nGunsten der beiden Angeklagten verschiedene Gesichtspunkte\nstrafmildernd hat werten können, nicht dazu aus, um in\nden schweres Unrecht und hohe Schuld offenbarenden Taten\nder beiden Angeklagten \"besondere Umstände\" im Sinne\n\ndes § 25 Abs. 2 StGB finden zu können. Von irgendeiner\nKonfliktslage, von achtenswerten Beweggründen oder von\nsonst in außergewöhnlichem Maße zu Gunsten der Angeklagten ins Gewicht fallenden Gesichtspunkten kann\nbei ihren Taten keine Rede sein.\n\nDa somit \"besondere Umstände\", die dem wirklichen\nSinn des § 23 Abs. 2 StGB entsprechen, weder festgestellt\nworden sind noch nach der Sachlage festgestellt werden\nkönnen, muß der Senat in entsprechender Anwendung des\n§ 354 Abs. 1 StPO die Aussetzung der Vollstreckung\nder gegen beide Angeklagte verhängten Freiheitsstrafen\nvon sich aus wegfallen lassen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-18/4-str-459-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-18/4-str-459-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:32.898584+00:00"}}