{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-11-18_4_StR_410_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-11-18","aktenzeichen":"4 StR 410/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":"nur zu 2\n\nStGaB § 245 Nr. 2\n\nZum Diebstahl einer durch ein verschlossenes Behältnis\ngegen Wegnahme besonders gesicherten Sache gehört nicht,\ndaß das Behältnis am Tatort geöffnet wird.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt :» ja\nnur zu 2\n\nStGaB § 245 Nr. 2\n\nZum Diebstahl einer durch ein verschlossenes Behältnis\ngegen Wegnahme besonders gesicherten Sache gehört nicht,\ndaß das Behältnis am Tatort geöffnet wird.\n\nBGH, Urteil v. 18. November 1971 -— 4 StR 410/71 -\nLG Bielefeld\n\nPas\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 410/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lehrling Michael K EEE zus :EEEEEED,\n\ndort geboren am EEE 1954,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. November 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ki\nund seiner gesetzlichen Vertreterin, Frau\nHildegard Kun in CB, virä das\n\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n11. Februar 1971, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer jugendliche Angeklagte ist von der Jugendkamner\ngemeinsam mit mehreren Mittätern wegen Diebstahls in\nsechs Fällen, versuchten Diebstahls in vier Fällen sowie wegen Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von\nsieben Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\nDie Revision des Angeklagten und seines gesetzlichen\nVertreters rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie\nhat zum Teil Erfolg.\n\n1. Soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet, ist es offensichtlich unbegründet.\n\n2. Zu Recht hat das Landgericht auch die strafschärfenden Voraussetzungen des § 243 Nr. 2 StGB in\nden Fällen 21, 26, 28, 32 bis 35 und 38 bejaht. Die\nUrteilsgründe lassen eindeutig erkennen, daß in allen\ndiesen Fällen fest montierte Zigaretten- oder Kaugummiautomaten aufgebrochen wurden oder dies jedenfalls\nversucht worden ist. Es genügte unter diesen Umständen\nder einmalige Hinweis der Strafkammer in den Fällen 21\n(Zigarettenautomat) und 26 (Kaugummiautomat), daß die in\nden Automaten befindlichen Waren sowie das Geld durch ein\nverschlossenes Behältnis gegen Wegnahme besonders gesichert\nwaren (UA S. 28, 31).\n\nEbenso begegnet im Fall 27 die Annahme eines schweren\nFalles des Diebstahls keinen rechtlichen Bedenken. Es\n\nkann dabei dahinstehen, ob die entwendete Nußglocke\ntatsächlich an der Diskothek in der Weise \"angebracht\"\n(UA S. 31) war, daß eine besondere Schutzvorrichtung\nsie gegen eine Wegnahme sicherte, oder wie die Revision\nbehauptet, in der Diskothek frei auf einem Tisch\n\nstand. Denn in den gebräuchlichen Nußglocken wird\n\ndas für die Nußentnahme verwendete Münzgeld in einem\nunter der Glocke befindlichen verschlossenen Hohlraum\naufgefangen und bis zur Leerung durch den Berechtigten\naufbewahrt und damit auch gegen Wegnahme gesichert. Da\nes den Tätern auf das in diesen verschlossenen Behältnis\n(-teil) befindliche Münzgeld ankam, haben sie die Voraussetzungen des § 243 Nr. 2 StGB auch dann erfüllt,\nwenn sie die Nußglocke als ganze mitnahmen.\n\nNach der Neufassung dieser Bestimmung ist es\nnämlich nicht mehr entscheidend, daß die Nußglocke\nerst im Anschluß an ihre Wegnahme an einem anderen\nOrt (UA S. 31) aufgebrochen und das Geld dort entnommen worden ist (so IK 9. Aufl. § 243 Rän. 24;\nDreher 32. Aufl. § 243 Anm. 3 D; Iackner-Maassen\n6. Aufl. § 243 Anm. 4b cc). Dies folgt zwar nicht\nzwingend aus dem jetzigen Wortlaut der Bestimmung,\nwohl aber aus den kriminalpolitschen Motiven des\nGesetzgebers während der Gesetzesberatung, der den\nFall, \"daß der Dieb die verschlossene Kassette aus\neinem Haus stiehlt und erst an einem anderen Ort\naufbricht\" § 243 StGB zuordnen wollte (E 1962 S. 403;\n\nvgl. Prot. V 2461, 2469; ebenso Corves JZ 1970, 156,\n158). Daß das Behältnis als solches bis zur Tatvollendung\nmöglicherweise keine den Gewahrsam des Berechtigten\nschützende Funktion mehr erfüllt, ist nunmehr von untergeordneter Bedeutung (aA Schönke-Schröder 15. Aufl.\n\n§ 243 Rdn. 25). Diesem Umstand kann allenfalls bei\n\nder Strafzumessung Rechnung getragen werden, in\nAusnahmefällen bei Vorliegen weiterer gewichtiger,\n\nhier nicht ersichtlicher, Faktoren sogar derart, daß\n\ndie Zuordnung der Tat, die ein Regelbeispiel des § 243\nStGB erfüllt, zu der Strafrahmenstufe dieser Bestimmung\nals unangemessen erscheint (vgl. Dreher aa0 Anm. 1).\n\n5. Die Strafkammer hat mit einer für alle Angeklagten - mit Ausnahme des Mitangeklagten Detlev Wggww -\ngegebenen Begründung das Vorliegen schädlicher Neigungen\nbejaht und deshalb nach § 17 Abs. 2 JGG auf Jugendstrafe\nerkannt. Sie hat im Rahmen dieser pauschalen Begründung\nübersehen, daß allein die Vielzahl der innerhalb eines\nkurzen Zeitraums begangenen gleichartigen Straftaten\nund die Tatsache, daß erst die Überführung der Angeklagten ihrem intensiven strafbaren Tun ein Ende setzte\n(UA 39), jedenfalls in Bezug auf den bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Beschwerdeführer\ndie Annahme schädlicher Neigungen nicht rechtfertigt.\nGerade bei erstmaliger Bestrafung bisher noch nicht\nnachteilig aufgefallener Jugendlicher, die sich wie\nhier typischer Jugendverfehlungen (Automatenaufbrüche)\nschuldig gemacht haben, erfordert die Bejahung schädlicher Neigungen die Feststellung, daß erhebliche\n\nIN\n\nAnlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen,\nder Jugendliche oder Heranwachsende werde durch\nweitere Straftaten die Gemeinschaftsordnung stören\n(vgl. BGHSt 16, 261; BGH, Urteile vom 5. Mai 1970\n\n- 1 StR 580/69 - und vom 24. Juni 1971 - 4 StR 168/71).\nDazu ist in dem Urteil nur wenig gesagt. Der mitgeteilte Lebenslauf des Beschwerdeführers, der in\nzerrütteten Familienverhältnissen aufgewachsen, von\nseiner Mutter jedoch so erzogen worden ist, daß er\nbisher nicht auffällig wurde und sich in seiner\nMalerlehre bewährt, könnte für ein einmaliges Versagen\nsprechen. Es wird in diesem Zusammenhang zu prüfen\n\n' sein, inwieweit die von dem zur Tatzeit erst 15 Jahre\nalten Angeklagten innerhalb eines Zeitraums von nur\n\n6 Tagen (5. bis 10. April 1970) gemeinsam mit älteren\nMittätern begangenen Verfehlungen bei ihm noch der\nGelegenheits- oder Konfliktskriminalität zuzurechnen\nsind, die als Anwendungsgebiet für die Verhängung von\nJugenästrafe wegen schädlicher Neigungen ausscheidet\n(BGHSt 18, 207, 210).\n\nMit der Aufhebung des Strafausspruchs kommt der\nBeschluß über die Bewährungsauflagen in Wegfall, so\n\ndaß die hiergegen eingelegte Beschwerde gegenstandslos\nist.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nHürxthal Salger\n\nBa BR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-18/4-str-410-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-18/4-str-410-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:32.853809+00:00"}}