{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-11-18_4_StR_368_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-11-18","aktenzeichen":"4 StR 368/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA StR 368/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Karl-Heinz B EEE zus\nDO , seboren am EEE ‘935 ir TG.\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bat in der\nSitzung vom 18. November 1971 an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n10. Dezember 1970 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit der Angeklagte wegen\n(schwerer) räuberischer Erpressung in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, ferner\n\nim gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung\nin einem weiteren Fall und wegen Verkehrsunfallflucht\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun\nMonaten verurteilt. Sie bat ihm außerdem die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von fünf Jahren entzogen und seinen\nFührerschein sowie einen Schlagstock eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nRechtlichen Bedenken begegnet die Verurteilung\nwegen schwerer räuberischer Erpressung.\n\nZur Erpressung gehört, daß der Täter die -— hier\nzweifelsohne gegebenen - übrigen Tatbestandsmerkmale\ndes § 253 StGB erfüllt, \"um sich oder einen Dritten zu\nUnrecht zu bereichern\". Bereicherung bedeutet Vermögensvorteil, also jede Verbesserung der Vermögenslage, jede\nErhöhung des wirtschaftlichen Wertes des Vermögens\n(vgl. RGSt 55, 407, 408; 50, 277, 279; BayObL6St 1955,\n8, 14).\n\nNach den Urteilsfeststellungen wollte der Angeklagte\nden kaufmännischen Angestellten AU zur augenblicklichen Bezahlung der gesamten von ihm für die Reparatur\ndes Kraftwagens in Rechnung gestellten Kosten (204,45 DM)\nzwingen. (Nur) weil AED kein Geld bei sich hatte und\n(zur Abwendung weiterer Schläge) auf den Kraftfahrzeugschein aufmerksam machte, nahm der Angeklagte diesen\nSchein an sich und fuhr davon.\n\nDanach ist zweifelhaft, ob der Angeklagte sich\nmit dem Kraftfahrzeugschein bereichern wollte. Möglicherweise hat er ihn lediglich genommen, um sich einen\nguten Abgang zu verschaffen, und nicht deshalb, weil\ner sich davon eine Verbesserung seiner Vermögenslage\nversprach. Dafür könnte sprechen, daß er ihn später bei\nder Polizei abgegeben hat. Es ist auch nicht ohne weiteres\nersichtlich, was denn der Angeklagte mit dem Kraftfahrzeugschein hätte anfangen können. Dessen Besitz als\nsolcher stellt - anders als bei geldwerten Gegenständen\n(vgl. BGH Urteil vom 17. September 1956 - 5 StR 48/56 -\nUA 13) - noch keinen Vermögensvorteil dar. Der Angeklagte\nmüßte außerdem mit der Besitzergreifung irgendeinen\nauf eine Verbesserung seiner Vermögenslage hinauslaufenden\nZweck verfolgt haben. Das alles ist im Urteil nicht\nerörtert. Allein der Umstand, daß der Angeklagte - übrigens\nohne Rücksicht darauf, wie es um die Bezahlung der Reparaturkosten stand (vgl. auch BGH GA 1968, 121) -\nkeinen Anspruch (gerade) auf den Kraftfahrzeugschein\nhatte, vermag die fehlende Erörterung nicht zu ersetzen.\nDie Verurteilung wegen eines wllendeten Erpressungsverbrechens kann deshalb schon aus diesem Grunde nicht\nbestehen bleiben.\n\nBedenken bestehen aber auch noch in folgender\nHinsicht:\n\nDie Absicht der rechtswidrigen Bereicherung ist\nTatbestandsmerkmal. Der Erpressung macht sich deshalb\nnur schuldig, wer kein Recht auf die erstrebte Bereicherung hat und außerdem weiß oder mindestens damit\nrechnet und billigend in Kauf nimmt, daß der erstrebte\nVermögensvorteil rechtswidrig ist. Glaubt der Täter,\ner habe ein - in Wirklichkeit nicht bestehendes - Recht\nauf die erstrebte Bereicherung, SO handelt er in einen\nseinen Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (vgl.\nBGHSt 2, 194 ££; BGHSt 4, 105, 107; BGH Urteile\nvom 20. Februar 1965 -— 2 StR 22/653 -— , vom 30. Juni 1967\n- 4 StR 163/67 - und vom 29, September 1967 - 5 StR\n430/67).\n\nDie Strafkammer geht davon aus, der Angeklagte habe\nzur Tatzeit überhaupt keinen Anspruch auf Bezahlung der\nReparaturkosten gehabt, weil die Reparatur nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sei, was sich daraus ergebe, daß\nder Kraftwagen nicht fahrbereit gewesen sei. Darüber\nsei sich der Angeklagte auch klar gewesen, weil ihm\nACEEE nitgeteilt habe, daß der Wagen nicht fahrbereit\ngewesen sei (UA 13). Diese Erwägungen können, im Ergebnis\njedenfalls, richtig sein. Ob sie es tatsächlich sind, läßt\nsich den bisherigen Feststellungen indessen nicht mit\nSicherheit entnehmen.\n\nEEE Hatte dem Angeklagten den Kraftwagen zur\nReparatur übergeben, weil ein \"Kupplungsschaden aufgetreten\" war (UA 4). Über den Reparaturauftrag im\neinzelnen ist im Urteil nichts gesagt. Der Angeklagte\nhat eine neue Kupplung eingebaut (UA 6); zur Reparatur\ngehörte daher jedenfalls der oränungsmäßige Einbau\ndieser Kupplung. Es liegt nahe, daß dem Angeklagten\ninsoweit ein Fehler unterlaufen ist, zumal da er sich bei\nder späteren Auseinandersetzung angeboten hat, \"die!\nReparatur erneut durchzuführen (UA 5), ein Umstand,\nder außerdem dafür sprechen könnte, daß dem Angeklagten\nwas den Kupplungsschaden angeht, ein umfassender Reparaturauftrag erteilt war. Sicher ist das alles indessen\nnicht. Es kann auch so sein, daß der Angeklagte lediglich beauftragt war, eine neue Kupplung (oränungsgemäß)\neinzubauen und daß die nach dem Einbau tatsächlich.\naufgetretenen Mängel vorher noch nicht so in Erscheinung\ngetreten waren und/oder doch andere Ursachen als\nfehlerhafte Arbeit des Angeklagten hatten. Schon deshalb\nbegegnet es Bedenken, daß die Strafkammer auf nicht\nordnungsmäßige Ausführung der Reparatur allein aus dem\nUmstand schließt, daß das Fahrzeug nicht fahrbereit\ngewesen sei. Überdies ist das Fahrzeug erst nach einigen\nKilometer Fahrt und auch erst, nachdem auch die Be-\n\n. leuchtungsanlage ausgefallen war, stehengeblieben (UA 4).\nVorher war lediglich im Wageninnern eine Rauchbelästigung\naufgetreten, die darauf hindeutete, daß die Kupplung\n\n(immer noch) nicht in Ordnung war. Daß aber der Schaden\n\nin der Beleuchtungsanlage wiederum auf dem Kupplungsschaden\nberuht und inwieweit deshalb der Ausfall des Kraftwagens\nüberhaupt auf mangelnde Arbeit des Angeklagten zurückzu-\n\nan\n\nRa\n\nführen ist, ist nicht eindeutig geklärt. Es ist deshalb\nbisher nicht auszuschließen, daß die vom Angeklagten\nerstrebte Bereicherung nicht unrechtmäßig war, Dann\nwäre aber der Tatbestand der Erpressung schon nach der\näußeren Tatseite hin nicht erfüllt.\n\nSelbst wenn sich aber, was angesichts der späteren\nvergleichsweisen Regelung (UA 6) an sich naheliegt,\nherausgestellt haben würde, daß der Angeklagte nur\neinen Teil des Rechnungsbetrages, etwa seine Unkosten\nfür die neue Kupplung, verlangen durfte, die darüber\nhinaus erstrebte Bereicherung somit unrechtmäßig war,\nhätte er nur dann als Erpresser verurteilt werden können,\nwenn er sich dessen bewußt gewesen ist oder doch eine\nsolche Möglichkeit billigend in Kauf genommen hat.\n\nDas ist hier keinesfalls selbstverständlich und folgt,\nwie die Strafkammer annimmt, insbesondere auch nicht\nohne weiteres aus der Mitteilung ACH , sa3 das\nFahrzeug nicht fahrbereit gewesen sei. Der Angeklagte\nkann gleichwohl davon überzeugt gewesen sein, daß er\nordentlich gearbeitet habe und daß der Ausfall des\noffensichtlich nicht mehr neuwertigen Fahrzeugs auf\nandere als von ihm zu vertretende Umstände zurückzuführen sei. Bei dieser Sachlage ist nicht einmal von\nvornherein auszuschließen, daß der Angeklagte geglaubt\nhat, er dürfe wegen seines fälligen Anspruchs mangels\nBargeldes den Kraftfahrzeugschein als eine Art Sicherheit\nan sich nehmen. In diesen Fällen käme nur eine Verurteilung wegen Nötigung in Betracht.\n\nDie Verurteilung wegen schwerer räuberischer\nErpressung kann mithin nicht bestehen bleiben. Damit\nentfällt auch die tateinheitliche Verurteilung wegen\ngefährlicher Körperverletzung, obwohl sie rechtlich\nnicht zu beanstanden ist.\n\nDie Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung\nin einem weiteren Fall (KM) und wegen Unfallflucht\n1äßt im Schuldspruch ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Was die Revision gegen sie vorbringt, ist\noffensichtlich unbegründet.\n\nEs läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß die\nHöhe der Einzelstrafen in diesen beiden Fällen durch\ndie Strafzumessung in dem aufgehobenen Fall zum Nachteil\ndes Angeklagten beeinflußt worden ist. Der Senat hat\ndeshalb das Urteil im gesamten Strafausspruch aufgehoben.\nDamit entfallen auch die Nebenentscheidungen.\n\nFür die neue Verhandlung wird noch folgendes\nbemerkt;\n\nIm Fall der gefährlichen Körperverletzung zum\nNachteil KW ist die Frage einer Anwendung des § 228\nStGB (mildernde Umstände) zu erörtern.\n\nSollte die Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis\nwiederum auf das zeitige Höchstmaß bemessen werden,\n\nwird dies näher begründet werden müssen (vgl. BGH VRS\n33, 424).\n\nMeyer Börtzler\nHürxthal Salger\n\nMayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-18/4-str-368-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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