{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-10-28_4_StR_432_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-10-28","aktenzeichen":"4 StR 432/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 432/71 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Adolf E ED, ohne festen Wohnsitz, geboren\n\nar GE 1955 ir HEHE\n\n2. den Hilfsarbeiter Hans-Günther K GEB aus\nVE , seboren ar GE 1955 ir Kamm,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nI\nre;\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. Oktober 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Die Revision des Angeklagten Ki gegen\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n7. Mai 1971 wird als unbegründet verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten TED\nwird das Urteil, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten dieses Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI, Die Revision des Angeklagten Ki ist offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nII. Die Revision des Angeklagten TB nat mit\nden Verfahrensrügen Erfolg.\n\nl. Die Ablehnung des Beweisamtrages auf Vernehmung der Zeugin Gerda BEP wegen Prozeßverschleppung\n(§ 244 Abs. 3 StPO) war fehlerhaft. In tatsächlicher\nHinsicht kann nur die Absicht einer wesentlichen Verzögerung des Verfahrens, die den Verfahrensabschluß\nauf unbestimmte Zeit hinausschiebt, den Vorwurf der\nProzeßverschleppung begründen (BGHSt 21, 118, 121; BGH\nNJW 1958, 1789). Wie die Revision mit Recht hervorhebt, hätte die Vernehmung der Zeugin nicht zu einer\nsolchen Verzögerung geführt, da die Zeugin nach Sachlage noch im Verlauf der Hauptverhandlung, die notfalls zu unterbrechen gewesen wäre, hätte gehört werden können. Zum anderen hätte festgestellt werden müssen, der Verteidiger, der den Antrag gestellt hatte,\nhabe selbst in Verschleppungsabsicht gehandelt (BGHSt\n21, 118, 121; BGH NJW 1964, 2118). Diese Feststellung\nkonnte das Landgericht nicht durch die Bemerkung ersetzen, der Verteidiger hätte auf eine frühere Antragstellung durch seinen Mandanten, notfalls unter Einschaltung des Gerichts, drängen und sich schließlich\nvon dessen (verspätetem) Antrag distanzieren sollen.\nEine solche Ansicht verkennt die Stellung des Verteidigers in der Hauptverhandlung. Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist nicht der Verteidiger verpflichtet, einen Beweisamtrag zu dem vom Gericht für angemessen gehaltenen Zeitpunkt zu stellen,\nsondern das Gericht ist verpflichtet, Beweisamträge\nbis zum Beginn der Urteilsverkündung entgegenzunehmen\n(BGHSt 21, 118, 123).\n\n2. Der Antrag auf ärztliche Untersuchung des geistigen und körperlichen Zustands des Angeklagten gemäß\n§ 81 a StPO durfte nicht mit der Begründung abgelehnt\nwerden, er habe sich geweigert, die Untersuchung zuzulassen und dabei mitzuwirken. Nach § 246 a StPO war\ndie Strafkammer verpflichtet, einen Arzt über seinen\ngeistigen und körperlichen Zustand zu vernehmen,bevor\nsie auf Sicherungsverwahrung erkannte (vgl. auch BGHSt\n9, 1). Angesichts der Bedeutung dieser Bestimmung für\ndie Wahrheitsfindung durfte sie sich nicht mit der\nWeigerung des Angeklagten zufriedengeben. Vielmehr hätte sie seine Untersuchung gemäß §§ 81, 81 a StPO auch\ngegen seinen Willen anordnen müssen. Die Strafkammer\nhat weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich,daß eine solche Untersuchung ohne eigene Mitwirkung des Angeklagten oder gegen seinen Widerstand kein verwertbares Ergebnis hätte erbringen können.\n\nAuch auf diesem Gesetzesverstoß kann das Urteil beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO). Es bedarf keiner\nBegründung, daß die vom Gesetz angeordnete Anhörung\neines Arztes nicht durch die \"Erörterung\" eines mehr\nals sechs Jahre alten Gutachtens über den Geisteszustand des Angeklagten ersetzt werden kann.\n\nDie neue Hauptverhandlung wird dem Landgericht\nGelegenheit geben, die Frage der Sicherungsverwahrung\nunter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidungen\ndes Bundesgerichtshofs zu § 42 e StGB (NJW 1971, 1322\nund 1416) neu zu prüfen.\n\nBörtzler Mayr Spiegel\n\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-28/4-str-432-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-28/4-str-432-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:32.409036+00:00"}}