{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-10-28_4_StR_398_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-10-28","aktenzeichen":"4 StR 398/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 398/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Waldemar 7 ED zus EB.\ndort geboren an EEEB | 925,\n\nwegen Betruges\n\nI\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt oJ\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n6. Mai 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkaunmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbeziehung einer früheren Strafe zu einem\nJahr und fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (Einzelstrafe im vorliegenden Fall: zehn Monate). Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\nDie Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden,\nweil die Sachrüge durchgreift.\n\nDer Angeklagte hat nach den Feststellungen des\nLandgerichts am 2. Juni 1969 bei einem Elektrohändler\nein Transistorgerät und eine Reffel-Leuchte zum Preis\nvon zusammen 281,50 DM gekauft und versprochen,den\nKaufpreis am 1. Juli 1969 zu zahlen. Dieses Versprechen\nhielt er nicht. Das Radiogerät versetzte er am 3. Juli 1969 im Pfandhaus. Au 5. Juli 1969 wurde er in anderer Sache verhaftet. Zur Zeit des Kaufs verdiente er\nals Filmvorführer wöchentlich rund 150 DM netto.\n\nDie gesamten Umstände, insoweit ist dem Landgericht zuzustimmen, erwecken zwar den Verdacht, daß der\nAngeklagte von vornherein nicht vorhatte, den Kaufpreis,\nwie versprochen, am 1. Juli zu zahlen. Die Erwägungen,\nwelche der dahingehenden Feststellung des Landgerichts\nzugrunds liegen, begegnen jedoch zum Teil durchgreifenden rechtiichen Bedenken. Daß der Angeklagte nicht willens gewesen sei, den Kaufpreis bei Fälligkeit zu zahlen, dem Verkäufer seine Zahlungsbereitschaft und seinen Zahlungswillen vielmehr nur vorgespiegelt habe, folgert das Landgericht u.a. daraus, daß der Angeklagte\n\nbei seinem geringen Einkommen gar nicht in der Lage gewesen sei, sein Zahlungsversprechen \"sofort oder in\nnaher Zukunft\" zu erfüllen. Hiermit hängt die Erwägung\ndes Landgerichts zusammen, das weitere Verhalten des\nAngeklagten, vor allem die Tatsache, daß vom Kauf bis\nzu seiner Verhaftung mehr als ein Monat vergangen war,\nohne daß er seinen Zahlungswillen durch Teilzahlungen\noder ein Stundungsgesuch bekundet hätte, lasse auf von\nAnfang an fehlende oder nur bedingt bestehende Zahlungswilligkeit schließen. Dabei verkennt jedoch das Landgericht, daß der Kaufpreis bis zum 1. Juli gestundet war,\nder Angeklagte also weder verpflichtet war, noch sonst\nAnlaß hatte, vor dem 1. Juli Teilzahlungen zu leisten\noder um Stundung nachzusuchen. Daß er auch in der Zeit\nzwischen dem 1. Juli und seiner Verhaftung weder etwas\nbezahlt noch um weitere Stundung gebeten hat, schließt\nnicht denknotwendig aus, daß ihn, wie er behauptet,\nwidrige Umstände daran gehindert hätten, sein Zahlungsversprechen zu erfüllen. In diesen Zusammenhang kann es\nvon Bedeutung sein, daß der Angeklagte zwar, wie festgestellt, erst im Juli 1969 (also zwischen dem 1. und\n5. Juli) eine besser bezahlte Arbeit als Schreiner angenommen, sich aber, was noch ungeklärt ist, möglicherweise schon längere Zeit vorher vergeblich um eine solche bemüht hat. Unklar ist ferner, wieso die bisher unwiderlegte Behauptung des Angeklagten, er habe bis Ende\nJuni 1969 90 DM angespart, um die Sachen zu bezahlen,\nnicht geeignet sein soll, seinen Zahlungswillen zu \"begründen\". Vom Landgericht angeführte wesentliche Beweisanzeichen dafür, daß der Angeklagte dem Verkäufer\neinen Zahlungswillen nur vorgespiegelt habe, halten\nsomit einer Nachprüfung unter denkgesetzlichen Gesichtspunkten nicht stand.\n\nFür die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß auch die Rückfallsvoraussetzungen des\n§ 17 StGB bisher nicht einwandfrei dargetan sind.\nDie dem Urteil des Landgerichts Essen vom 6. März\n1961 zugrunde liegende(n) Tat(en) hat der Angeklagte\nim Frühjahr 1958 begangen, die dem Urteil vom 29. Februar 1968 zugrunde liegenden im August 1964 und im\nFebruar 1966, also jedenfalls mehr als sechs Jahre\nnach den Taten vom Frühjahr 1958. Wie lange der Angeklagte in der Zwischenzeit in Straf- oder Untersuchungshaft war, geht aus dem Urteil nicht hervor\n(§ 17 Abs. 4 Satz 2 StGB).\n\nWird der Angeklagte wieder wegen Betruges verurteilt und werden die Voraussetzungen des § 17 festgestellt, so ist bei Annahme mildernder Umstände von\nder Mindeststrafe des § 264 Abs. 2 StGB a.F. auszugehen (§ 2 Abs. 2 StGB).\n\nN\n\nSchließlich wird darauf hingewiesen, daß die\nin die Gesamtstrafe einzubeziehende Strafe nach\ndem Urteil des Landgerichts Essen vom 21. April 1970\nnicht ein Jahr und zwei Monate, sondern nur ein Jahr\nbeträgt (vgl. Bl. 158 d.A.).\n\nMeyer Mayr Spiegel\n\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-28/4-str-398-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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