{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-10-28_4_StR_392_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-10-28","aktenzeichen":"4 StR 392/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 392/71\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n‘den Schausteller Harry Rudy N CE zu: re,\ngeboren am EEE 1930 in GENE\n\nwegen versuchter Unzucht mit einem Kinde\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 28. Oktober 1971 an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Mayer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der\n\nBundesanwaltschaft\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der\nGeschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster (Westf.)\nvom 15. Juni 1971\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte der\nversuchten Unzucht mit einem Kinde schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\na nn mn m mn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einem Kinde zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und drei Monaten verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nhat zum Teil Erfolg.\n\nDer Angeklagte forderte in der Absicht, sich\ngeschlechtlich zu erregen, die 9-jährige Susanne FEED\nauf, die Knöpfe seines Hosenschlitzes zu öffnen, damit\ner urinieren könne. Das Kind öffnete die Hose und sah\ndabei den Geschlechtsteil des Angeklagten. Seiner\nweiteren Aufforderung, auch sein Glied herauszuholen,\nkam das Mädchen nicht nach und lief davon.\n\nMit Recht beanstandet die Revision, daß die\nStrafkammer ein vollendetes Delikt der Unzucht mit\neinem Kinde angenommen hat.\n\na) Der Angeklagte hat Susanne nicht dadurch\nzu einer unziüchtigen Handlung verleitet, daß\ner von ihr seine Hose öffnen ließ. Eine\nHandlung ist dann (objektiv) unzüchtig i.S.\nvon § 176 StGB, wenn sie nach dem äußeren\nErscheinungsbild geeignet ist, das Anstandsund Sittlichkeitsgefühl auf geschlechtlichem\nGebiet gröblich zu verletzen. Dagegen ist\nein bloß unanständiger, unangebrachter, anstößiger oder geschmackloser Vorgang nicht\nohne weiteres unzüchtig (BGHSt 17, 280, 288;\nBGH GA 1967, 53), selbst wenn er auf einer\nwollüstigen Absicht des Täters beruht (BGH\nLM StGB 8 176 Abs. 1 Ziff. 3 Nr. 8). Danach\n\nhat der Angeklagte das Kind nur zu einer\nH-ndlung veranlaßt, die anstößig und geschmacklos, nicht aber unzüchtig ist. Das gilt\nhier nach dem äußeren Anschein um so mehr,\nweil er durch seine verschmierten Hände\n(zunächst) gehindert war, seinen Hosenschlitz selbst aufzuknöpfen.\n\ndb) Ein Verleiten zur Unzucht ist auch nicht darin\nzu erblicken, daß das Mädchen in der offenen\nHose des Angeklagten dessen Geschlechtsteil\nsehen konnte. Nur ein \"geflissentliches Betrachten\" eines entblößten Geschlechtsteils,\ndas es dem Kind ermöglicht, den unzüchtigen\nVorgang aufmerksam und mit innerer Teilnahme\nzu verfolgen, reicht aus, um den Tatbestand\ndes § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu erfüllen (BGHSt 1.\n168, 173; 15, 118, 121; BGH MDR 1967, 139).\nDiese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen\ndes Landgerichts nicht gegeben, da das Kind\nden offenbar nicht erregten Geschlechtsteil\nnur \"teilweise\" sehen konnte (UA S. 7) und\nalsbald davonlief.\n\nDen Urteilsgründen ist jedoch zu entnehmen, daß\nder Angeklagte das geflissentliche Betrachten seines\nGeschlechtsteils durch das Mädchen wollte, es sogar\naufgefordert hat, sein Glied anzufassen. Der Senat\nkann daher den Urteilsspruch dahin abändern, daß\nder Angeklagte eines versuchten Verbrechens nach § 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB schuldig ist. Auf diesen rechtlichen\nGesichtspunkt ist er gemäß § 265 StPO bereits hingewiesen\n\nworden (Prot. v. 15. Juni 1971, Bl. 87 d.A.).\n\nWegen der Änderung des Schuldspruchs muß das\n\nUrteil im Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nMeyer Mayr Spiegel\n\nHürxthal Salger\n\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-28/4-str-392-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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