{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-10-28_4_StR_385_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-10-28","aktenzeichen":"4 StR 385/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 385/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Karl r EEE , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEED 1929 in DEE, Yreis REED\n(Lettland), zur Zeit in Haft,\n\nwegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an\neiner Frau u.a.\n\n5\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt I)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 11. Juni\n1971 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau in Tateinheit mit\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und zwei Monaten verurteilt worden. Seine Revision hat Erfolg.\n\nAuf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen\nzu werden, da das Urteil auf die Sachrüge aufgehoben\nwerden muß:\n\n1. Die Strafkamner hat möglicherweise den Begriff der Vornahme unzüchtiger Handlungen verkannt.\nIhre Auffassung, das Verhalten des Angeklagten sei\n\"eindeutig sexuell motiviert\" gewesen, da der Angeklagte auf der Frau \"in beischlafsähnlicher Haltung\"\ngelegen sei, findet in den tatsächlichen Feststellungen keine ausreichende Stütze. Nach ihnen lag der\nAngeklagte zwar auf der mit einer langen Hose bekleideten Frau,als zwei Männer auf die schon während des\nHandgemenges von der Frau ausgestoßenen Hilferufe\nhinzugeeilt waren. Einer von ihnen riß den Angeklagten dann von der Frau hoch, noch ehe sich dieser\n\"weiter an der Zeugin zu schaffen machen konnte\".\nAuch die Frau selbst hat von Anfang an bekundet,daß\nder Angeklagte an ihr keine unsittlichen Handlungen\nvorgenommen hat. Die vom Landgericht erst bei der\nrechtlichen Würdigung gemachte Ausführung, der Angeklagte sei auf ihr in beischlafähnlicher Haltung\ngelegen - bei der Schilderung des Sachverhalts heißt\n\nes nur, er habe sie auf den Boden geworfen, sich auf\nsie gelegt und sie festgehalten -, hätte unter diesen\nUmständen mit näheren Feststellungen belegt werden\nmüssen.\n\nDa somit nach den bisherigen Feststellungen\nder Geschehensablauf in seiner Gesamtheit nach außen\nhin nur den Eindruck der Gewaltanwendung erweckt,\ndie dem Angeklagten möglicherweise dazu dienen sollte, eine für später beabsichtigte unzüchtige Handlung an der Frau vorzubereiten, kann die Verurteilung wegen vollendeter gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen nicht bestehen bleiben. Da es aber\nauch noch der Klärung bedarf, welche Vorstellungen\nsich der Angeklagte von Anfang an überhaupt machte,\nworauf sich also sein Vorsatz im einzelnen richtete,\nist der Senat auch nicht in der Lage, den Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte nur eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1\nStGB schuldig ist.\n\n2. Die Verurteilung wegen Körperverletzung ist\nnicht zu beanstanden. Da zwischen ihr und der Nötigung zur Unzucht jedoch Tateinheit angenommen worden\nist, muß das Urteil insgesamt aufgehoben werden.\n\nMeyer Mayr Spiegel\n\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-28/4-str-385-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-28/4-str-385-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:32.350846+00:00"}}