{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-10-28_4_StR_384_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-10-28","aktenzeichen":"4 StR 384/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wer Gleisarbeiten vorschriftswidrig so ausführen läßt,\ndaß die Gefahr einer zur Zugentgleisung führenden\nGleisverwerfung besteht, ist wegen eines \"ähnlichen,\nebenso gefährlichen Eingriffs\" in den Schienenbahnverkehr\nnach § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar, auch wenn er zu\ndem in § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB bezeichneten Personen-\n\nvage!","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB §§ 315, 315 a\n\nWer Gleisarbeiten vorschriftswidrig so ausführen läßt,\ndaß die Gefahr einer zur Zugentgleisung führenden\nGleisverwerfung besteht, ist wegen eines \"ähnlichen,\nebenso gefährlichen Eingriffs\" in den Schienenbahnverkehr\nnach § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar, auch wenn er zu\ndem in § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB bezeichneten Personen-\n\nvage!\n\nBGH, Urt. v. 28. Oktober 1971 - 4 StR 384/71 - LG Frankfurt/Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_ 384/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkmeister Wilhelm Z EEES zus ’\ngeboren am EB 1909 in Vu (Sachsen),\n\nwegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in die\nSicherheit des Schienenbahnverkehrs u.a.\n\nN:\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nMayr\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nSalger\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt (Main)\nvom 28. Januar 1971 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte war als Werkmeister der Deutschen\nBundesbahn mit der Leitung und Überwachung von Ausbesserungsarbeiten am Unterbau einer Gleisstrecke betraut, die\nwährend größerer Pausen in der Zugfolge durchgeführt\nwurden. Obwohl sich im Verlauf der Arbeiten die Schienen\ndurch Sonneneinstrahlung auf über 35° C erwärmten, ließ\ner die Gleisarbeiten, bei denen auch eine Schwungramme\neingesetzt wurde, nicht einstellen; insbesondere wurden:\ndie Zwischenräume zwischen den Schwellen vor Erreichung\ndieser Temperatur nicht wieder vollständig mit Schotter\naufgefüllt. Das widersprach den Oberbauvorschriften für\nVollspurbahnen der Deutschen Bundesbahn und dem Anhang\nhierzu (Dienstvorschrift 820). Infolgedessen kam es\nkurze Zeit später vor Abschluß der Arbeiten zu einer\nGleisverwerfung, als ein Eilzug mit der zulässigen\nGeschwindigkeit von 120 km/h die Strecke passierte.\n\nFünf Reisezugwagen entgleisten. Es entstand erheblicher\nSachschaden; eine Reisende wurde verletzt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Beeinträchtigung der Sicherheit des Schienenbahnverkehrs (§ 315 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 800,-- DM verurteilt, Seine Revision, die\nVerletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nDer Erörterung bedarf hier nur die Auffassung des\nLandgerichts, der Angeklagte sei wegen \"eines ähnlichen,\n\nenomn\n\n-h-\n\nebenso gefährlichen Eingriffs\" in die Sicherheit des\nSchienenbahnverkehrs (§ 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB) zu bestrafen. Auch sie ist indessen aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden.\n\nNach der bis zum 2. Januar 1965 geltenden Fassung\ndes § 315 StGB war es bei einem Sachverhalt wie dem\nvorliegenden nicht zweifelhaft, daß der Tatbestand des\n\"ähnlichen Eingriffs\" erfüllt war. In ständiger Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof sowohl Eingriffe von\naußen in die Sicherheit des Schienenbahnverkehrs als\nauch bloß fehlerhafte Teilnahme am Schienenverkehr sowie sonstiges pflichtwidriges Verhalten von Betriebsangehörigen, soweit dadurch die Betriebssicherheit beeinträchtigt wurde, als Tathandlung im Sinne von § 315 StGB aF\nangesehen (BGH GA 1958, 240). Wegen der Schutzbedürftigkeit der Massenbeförderungsmittel und der Eigenart des\nBahnbetriebes ist dabei der Begriff des \"ähnlichen\nEingriffs\" weit ausgelegt und in den unterschiedlichsten\nFällen angenommen worden (vgl. BCH 6, 1; 8, 8; 10, 404;\n11, 162, 165; BGH VRS 7, 54, 56; GA 1958, 240). Die\nGrenze ist erst da gezogen worden, wo keine unmittelbare Einwirkung auf den Mechanismus des Bahnbetriebes\noder seiner Anlagen mehr vorlag (BGHSt 10, 4O4).\n\nIn der durch das Zweite Straßenverkehrssicherungsgesetz vom 26. November 1964 eingeführten neuen Fassung\ndes § 315 StGb ist das Merkmal \"ähnliche Eingriffe oder\ndurch eine an Gefährlichkeit einem solchen Eingriff\ngleichkommende pflichtwidrige Unterlassung\" durch den\nBegriff \"ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff\" ersetzt\n\nworden. Diese engere Fassung nötigt zwar zu einer einschränkenden Auslegung der Nr. 4 des Abs. 1 der Bestimmung (vgl. Amtliche Begründung des Regierungsentwurfes\nBT-Drucks. IV/651 S. 22), da der \"ähnliche, ebenso gefährliche Eingriff\" mehr als bisher an den anderen Begehungsformen des § 315 Abs. 1 StGB ausgerichtet und von ebensolcher, also erheblicher Gefährlichkeit sein muß (vgl.\nBCHSt 22, 365, 367; BGH VRS 40, 104, 105 zu § 315 b StGB).\nDiese Einschränkung ist indessen für den vorliegenden Fall\nbedeutungslos. Der vom Angeklagten ausgehende Eingriff\nwar von solcher erheblicher Gefährlichkeit. Die von ihm\nbeaufsichtigte Arbeitskolonne hatte den Unterbau der Gleisstrecke teilweise entfernt und versucht, mit einer Schwungramme den Richtungsfehler eines Gleises zu beseitigen.\n\nDa dabei grundlegende Sicherheitsvorschriften außer acht\ngelassen worden waren, die der Angeklagte, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, einzuhalten verpflichtet gewesen wäre, wurden durch die Arbeiten Stabilität\nund Sicherheit der Schienenstrecke erheblich beeinträchtigt. Die vörschriftswidrig ausgeführten Gleisbauarbeiten\nkamen also einer Beschädigung von Gleisanlagen gleich\n\nund standen ihr an Gefährlichkeit nicht nach. Der Tatbestand des \"ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs\"\n\nim Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist somit erfüllt,\nDaß der Angeklagte die Schienenstrecke ausbessern, nicht\naber beschädigen wollte, steht dem nicht entgegen.\n\nDer Tatbestand des § 315 StGB setzt kein finales, auf\neinen negativen Erfolg abzielendes Verhalten voraus.\n\nWeitere Einschränkungen ergeben sich aus der Neufassung der §§ 315 ff StGB nicht, auch nicht etwa in\nu\n\nF\n\n-6 -\n\nder Richtung, daß die Bestimmung des § 315 StGB nunmehr\nnur noch Eingriffe von außen in die Sicherheit des Bahnbetriebes und nicht auch, wie bisher, fehlsames Verhalten\nvon Betriebsangehörigen erfaßt. Zwar stellt Abs. 2 Nr. 1\ndes neu eingeführten § 315 a StGB bestimmte Verhaltensweisen von ausschließlich Betriebsangehörigen unter Strafe,\nDamit sollte jedoch nicht, wie Rudolf für den Bereich des\nLuftverkehrs meint (ZLW 1965, 118, 126 ff), für diesen\nPersonenkreis ein umfassender Sondertatbestand geschaffen\nund der Anwendungsbereich des § 315 Abs. 1 StGB eingeengt\nwerden. § 315 a StGB dehnt vielmehr für bestimmte Betriebsangehörige den Bereich strafbarer Verkehrsgefährdungen\n\nauf weniger schwerwiegende Eingriffe aus und schließt\ndamit eine durch die eben erläuterte Einschränkung des\n\n§ 315 StGB entstandene Lücke. Es sollen also aus kriminalpolitischen Gründen bei diesem Personenkreis auch solche,\nallerdings nur grob pflichtwidrige, Verstöße gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Bahnbetriebes erfaßt\n\nwerden, die keine \"Eingriffe\" im Sinne des § 315 Abs. 1 StGB\nsind. Für die Anwendung des § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB\n\nist daher erst Raum, wenn § 315 StGB als das für jedermann\ngeltende schwerere Gesetz nicht eingreift (so die Amtliche Begründung aaO S. 26; vgl. auch Urteil des Senats\n\nin VRS 38, 344).\n\nDieselbe Auffassung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer den Schiffsverkehr betreffenden\nEntscheidung zu § 315 StGB vertreten (BGHSt 21, 173).\n\nSähe man,umgekehrt, den § 315 a StGB als eine den § 315\nStGB ausschließende Sondervorschrift an, so würde das zu\neiner nicht vertretbaren Einschränkung der Strafbarkeit\n\nvon Bahnbediensteten führen: Ein Betriebsfremder, der\nvorsätzlich einen ähnlichen Eingriff vornimmt, jedoch\n\ndie Gefahr nur fahrlässig verursacht (§ 315 Abs. 4 StGB),\nhätte eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verwirkt;\nein Bahnbediensteter dagegen, der sich unter vergleichbaren Umständen einen vorsätzlichen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften zuschulden kommen läßt, könnte im\nHöchstmaß nur mit zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft\nwerden (§ 315 a Abs. 3 Nr. 1 StGB). Verstöße gegen Sicherheitsbestimmungen, die nicht in eine Rechtsvorschrift im\nSinne des § 315 a StGB aufgenommen sind, selbst durch\nsolche Bahnbedienstete, zu deren Aufgabengebiet gerade\ndie Einhaltung und/oder Überwachung von Sicherheitsvorschriften gehört, müßten straflos bleiben, wenn sie nur\nzu einer Gefährdung führen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-28/4-str-384-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":16},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-28/4-str-384-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:32.329331+00:00"}}