{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-10-14_4_StR_397_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-10-14","aktenzeichen":"4 StR 397/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 397/71 BESCHLUSS\nKu. atar du\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Gerd Erwin N (mu\n\naus HE, zeboren am m 1936 in za,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Oktober 1971 gemäß § 154 und § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nIm Falle 3 g der Gründe des Urteils des\nTandgerichts Essen vom 1. Juni 1971 wird\ndas Verfahren auf Antrag der Bundesanwaltschaft vorläufig eingestellt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte des\nDiebstahls, der Unterschlagung, des\nBetruges in zehn Fällen und des versuchten Betruges in zwei Fällen schuldig\nist,\n\nb) im Strafausspruch im Falle 3 a (Straftat\nzum Nachteil KB) sowie im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nI. Im Falle 3 g (Betrug zum Nachteil Mip-w\nenthält das Urteil keine Feststellungen zum Sachverhalt.\n\nIn diesem Falle stellt der Senat das Verfahren auf Antrag\nder Bundesanwaltschaft gemäß § 154 StPO vorläufig ein.\n\nDamit ist die Verurteilung des Angeklagten wegen\neines Falles des Betruges hinfällig.\n\nII. Die auf die Revision gebotene Nachprüfung führt\n\nzu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des\n\nStrafausspruchs im Falle 3 a sowie des Ausspruchs über die\nGesamtstrafe. Die weiter gehende Revision ist offensichtlit\nunbegründet.\n\nEs ist nicht ersichtlich, daß sich der Angeklagte im\nFalle 3 a durch den Besitz des Reisepasses einen (rechtswidrigen) Vermögensvorteil verschaffen wollte. Nach dem\nin der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets vertretene\nwirtschaftlichen Vermögensbegriff liegt Betrug nur vor,\nwenn der erstrebte Vorteil zu einer günstigeren Gestaltung\nder Vermögenslage führen und den wirtschaftlichen Wert des\nVermögens des Täters erhöhen soll. Hierfür genügt nicht,\ndaß er bloß irgendeinen Vorteil erstrebt und erzielt. Nach\ndem vernünftigen Urteil eines unbeteiligten Dritten, das\nfür die Bewertung maßgebend ist, bedeutet die Erlangung\ndes Besitzes eines fremden Reisepasses keine Vermögensvermehrung. Er bat keinen meßbaren Substanzwert und verleiht dem unrechtmäßigen Besitzer weder Rechte noch eine\nverwertbare Vermögensposition. Selbst wenn dies in einem\nEinzelfall nach den besonderen Umständen anders sein solltt\nso kommt hier nach dem festgestellten Sachverhalt ein sole\nFall nicht in Betracht.\n\nJo\n\n-A-\n\nDer Angeklagte hat sich jedoch eine fremde bewegliche\nSache, die er im Besitz hatte, rechtswidrig zugeeignet.\nDer Senat spricht ihn daher - statt des Betruges - der\nUnterschlagung (§ 246 StGB) schuldig. Daran ist er durch\ndie Vorschrift des § 265 StPO nicht gehindert. Es ist\nauszuschließen, daß sich der Angeklagte im Falle eines\nHinweises auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes anders, als geschehen, hätte verteidigen können.\n\nWegen der Änderung des Schuldspruchs im Falle 3 &\nund des Wegfalls von Fall 3 g können der Strafausspruch\nim Falle 3 a und der Ausspruch über die Gesamtstrafe\nnicht bestehen bleiben.\n\nBörtzler Mayr Spiegel\n\nHürxthal Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-14/4-str-397-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-14/4-str-397-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:32.059636+00:00"}}