{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-10-14_4_StR_317_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-10-14","aktenzeichen":"4 StR 317/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 317/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Dieter H uEEEENED\naus KB, geboren an EEE 1944 in Km,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Börtzler\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Buddenberg\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin Hofmann in der Verhandlung,\nBundesanwalt MEN bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. Em, MEEEEEER, =1s Verteidiger,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\n\nund der Nebenklägerin Frau Gertraud Kap\naus REED virä das Urteil des Schwurgerichts beim landgericht Bayreuth vom\n\n6. Mai 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte befuhr in der Nacht zum 3. Juni 1967\nmit seinem Personenkraftwagen die 6,30 m breite, trockene\nund in gutem Zustand befindliche Bundesstraße (B 85) von\nWeißenbrunn in Richtung Kulmbach mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h und eingeschaltetem Fernlicht. In\nder langgezogenen übersichtlichen Rechtskurve in Höhe\nder Abzweigung lehenthal kam ihm der Maurer MED\nmit einem Kleinkraftrad entgegen. Etwa auf Fahrbahnmitte\nkam es zu einem Streifzusammenstoß, bei dem u.a. die\nWindschutzscheibe des Personenkraftwagens zersplitterte,\ndessen Scheinwerfer jedoch intakt blieben. ME\nwurde mit seinem Fahrzeug in den in seiner Fahrtrichtung\nrechten, etwa 10 cm tief mit Wasser gefüllten Straßengraben\ngeschleudert. Er ertrank unbestimmte Zeit später; seine\nVerletzungen hätten möglicherweise ebenfalls, wenn auch\nmit Sicherheit erst später, zum Tode geführt. Von der\nFahrbahn aus waren weder er noch sein Fahrzeug ohne\nintensive Nachsuche zu erkennen. Auf der Fahrbahn befanden sich nach dem Unfall u.a. in großem Umkreis\nverstreut Glassplitter, etwa 40 cm vom Fahrbahnrand\nentfernt ein Ölfleck (20 x 30 cm), noch etwas weiter\nentfernt ein Schuh des ME und üaneben der abgebrochene Seitenspiegel des Personenkraftwagens.\n\nNach seinen unwiderlegt gebliebenen Angaben\nfuhr der Angeklagte nach dem Zusammenstoß noch 20 bis\n50 m weiter, hielt an, stieg aus, sah um sich und\nhorchte, ob nicht jemand jammere oder schreie. Als\n\ner nichts wahrnahm, besah er oberflächlich die Schäden\nan seinem Fahrzeug. Dann fuhr er zur nächsten Abzweigung,\nwendete, fuhr im Schrittempo suchend an der Unfallstelle\nvorbei, wendete wieder, passierte noohmals im Schrittempo\ndie Unfallstelle und fuhr dann, weil er außer Glassplitter\nnichts bemerkt hatte, ohne anzuhalten nach Hause, Der\nwenig später aus Richtung Kulmbach mit etwa 80 km/h\nheranfahrende Pkw-Fahrer GB bemerkte Glassplitter\n\nund Schuh sofort im Scheinwerferlicht, ebenfalls der\n\nvon ihm herbeigerufene Polizeimeister Fi. Der\nAngeklagte suchte am folgenden Morgen noch einmal die\nUnfallstelle auf, bemerkte die polizeilich markierten\nUnfallspuren und stellte sich dann.\n\nDas Sohwurgericht hat den Angeklagten wegen\nfahrlässiger Tötung zu 600 DM Gelästrafe verurteilt,\nweil er nicht weit genug rechts gefahren sei und den\nKraftradfahrer vorwerfbar nicht rechtzeitig erkannt\nund einen Zusammenstoß vermieden habe.\n\nVon dem Vorwurf eines vorsätzlichen Tötungsverbrechens und der Unfallflucht hat es ihn dagegen freigesprochen. Es vermochte nicht zu der \"jeden Zweifel\nausschließenden Überzeugung\" zu gelangen, der Angeklagte\nhabe sich in dem Bewußtsein entfernt, daß er einen\nschwerverletzten Menschen zurückließ. Seine Einlassung,\ner habe angenommen, einen anderen Personenkraftwagen\ngestreift zu haben, dessen möglicherweise angetrunkener\nFahrer die Unfallstelle unter Verzicht auf Feststellungen\nverlassen habe, sei ihm nicht mit einer zur Verurteilung\nausreichenden Sicherheit zu widerlegen gewesen.\n\nDie dagegen gerichtete, vom Generalbundesanwalt\nvertretene Revision der Staatsanwaltschaft und die\nRevision der Nebenklägerin haben mit der Sachbeschwerde\nErfolg.\n\nZwar können die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht nicht die Überzeugung hat gewinnen können, der\nAngeklagte sei sich nach dem Anhalten darüber klar gewesen, mit einem Zweiradfahrer zusammengestoßen zu sein,\naußerdem habe er bei dem Vorbeifahren den Schuh auf der\nFahrbahn liegen gesehen, für sich allein aus Rechtsgründen\nnicht beanstandet werden. Gewiß ist die Annahme eines\nzunächst überhaupt ohne, im letzten Augenblick dann mit\n(nur) einer Lichtquelle entgegenkommenden Kraftwagens die\nentferntere Möglichkeit; denkgesetzlich unmöglich ist sie\njedoch nicht. Davon, daß der Angeklagte den Schuh auf\nder Fahrbahn (eigentlich) hätte sehen müssen, geht auch\ndas Schwurgericht aus. Weder Denkgesetze noch die\nLebenserfahrung zwingen jedoch zu dem Schluß, daß der\nAngeklagte den Schuh auch tatsächlich bemerkt hat. Die\nFolgerungen, die das Schwurgericht in diesem Zusammenbang gezogen hat, sind denkgesetzlich möglich; naheliegend oder sogar zwingend brauchen sie nicht zu sein\n(BGH NIW 1951, 325). Es ist nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, die Überzeugung des Tatrichters durch\neine eigene Beweiswürdigung zu ersetzen.\n\nDas Schwurgericht hat jedoch nicht alle nach\nSachlage bedeutsamen Umstände gewürdigt. Wenn der\nAngeklagte seiner Einlassung zufolge nur mit der\nMöglichkeit gerechnet haben will, daß er soeben mit\n\ndt\n\neinem Kraftwagen zusammengestoßen sei, so hätte er\nsich doch wohl darüber Gedanken machen müssen, wohin\ndenn dieser Kraftwagen gekommen sei. Da kein Kraftwagen in der Nähe der Unfallstelle stand, hätte er\nnotwendigerweise weggefahren sein müssen. Ein wegfahrender Kraftwagen hätte aber ein Motorengeräusch\nverursachen nlissen. Es war Nacht in einsamer Gegend.\nSonstiger Verkehr war nicht vorhanden. Dem Angeklagten,\nder alsbald nach dem Unfall schon nach 20 bis 50\nMetern angehalten und \"zunächst gehorcht\" haben will,\nhätte unter diesen Umständen das Motorengeräusch eines\nwegfahrenden Wagens kaum entgehen können. Mit dieser\nFrage und der Einlassung des Angeklagten dazu hätte\nsich das Schwurgericht befassen müssen. Das ist ausweislich der Urteilsgründe nicht geschehen. Wäre es\ngeschehen, läßt sich nicht ausschließen, daß das Schwurgericht angesichts der bereits angeführten, auch sonst\ngegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten\nsprechenden Umstände zu einer anderen Einstellung ihr\ngegenüber gelangt wäre und den gesamten Sachverhalt im\nSinne der Revision ungünstiger für ihn beurteilt hätte.\n\nDer Mangel zwingt deshalb zur Aufhebung des Urteils\ninsgesamt und zur Zurückverweisung der Sache. Sollte der\nAngeklagte seine Einlassung in der neuen Verhandlung\nwiederholen, wird das Schwurgericht auch prüfen müssen,\n\ninwieweit seine Rückkehr zum Unfallort am folgenden\nMorgen auf in Wahrheit nicht ausgeräumten Zweifeln\nin der Nacht zurückzuführen ist.\n\nBörtzler Mayr Spiegel\nHürxthal Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-14/4-str-317-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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