{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-09-23_4_StR_378_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-09-23","aktenzeichen":"4 StR 378/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHÖF\n\n4 StR 378/71 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Wolfgang V @W aus A EEE,\ngeboren am EB 1942 in va, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\n-2- Y\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der\nSitzung vom 23. September 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n7. Mai 1971\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen Diebstahls sowie\nwegen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr in Tateinheit mit\nTrunkenheit am Steuer, Widerstand\ngegen die Staatsgewalt und Fahren\nohne Fahrerlaubnis verurteilt wird,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben,\nmit Ausnahme der für den Diebstahl\nverhängten Einzeästrafe.\n\n2, Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Im übrigen wird die Revision verworfen,\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Diebstahls in einem Fall,\nsowie in zwei Fällen wegen gefährlichen Eingriffs in\nden Straßenverkehr in Tateinheit mit Trunkenheit am\nSteuer, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Fahren\nohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und fünf Monaten verurteilt worden. Seine\nRevision, mit der er Verletzung des formellen und des\nsachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und\ndaher unzulässig.\n\n2. Die Verurteilung wegen Diebstahls sowie wegen\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Trunkenheit am Steuer, Widerstand gegen die\nStaatsgewalt und Fahren ohne Fahrerlaubnis läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen, Nur\nder Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte sich in\nzwei Fällen nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 i.V, mit Abs. 3,\n§ 315 Abs. 3 StGB schuldig gemacht habe, kann nicht beigetreten werden. Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen\nstrafbaren Handlungen im Verlauf eines einzigen ununterbrochenen Fluchtweges begangen. Sein gesamtes Verhalten\nwar von einem einheitlichen Handlungswillen getragen; er\nwar von dem Gedanken beherrscht, seinen Verfolgern unerkannt zu entkommen. Die beiden Eingriffe in den Straßenverkehr waren nur Teilabschnitte der sich gleichförmig\nund ununterbrochen in kurzer Zeit abspielenden Flucht vor\nder Polizei (vgl. BGHSt 22, 67, 76). Angesichts dieser\n\neo»\n25\n\nbesonderen Sachlage liegt hinsichtlich aller während\nder Flucht begangenen Straftaten ein in sich geschlossenes,\nzusammengehörendes Verhalten, eine natürliche Handlungseinheit\n\nvor. Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch geändert.\n\nMeyer Börtzler Hürxthal\nBuddenberg Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-23/4-str-378-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-23/4-str-378-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:31.606370+00:00"}}