{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-09-23_4_StR_370_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-09-23","aktenzeichen":"4 StR 370/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 370/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Friedhelm K END\naus SED zetvoren ar 959 in\nvB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. September 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Buddenberg\nBundesrichter Ssalger\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin en\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter gg\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des landgerichts Dortmund\nvom 2. Juni 1971 dahin geändert, daß\n\ndie Unterbringung des Angeklagten in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt entfällt.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden\nder Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDer mehrfach wegen Diebstahls vorbestrafte, zur\nTatzeit 30 Jahre alte Angeklagte, der leicht schwachsinnig ist und zu Jähzornigen Ausbrüchen neigt, wollte\nnach durchzechter Nacht am Vormittag des folgenden Tages\nmit einer Prostituierten den Geschlechtsverkehr ausüben. Da er den geforderten Preis von DM 20,-- nicht\nmehr zahlen Konnte, stürzte er sich plötzlich auf die\nüberraschte Dirne und drückte ihr den Hals zu. Er beabsichtigte, sie bis zur Bewußtiosigkeit zu würgen, um\ndann mit ihr ohne Entgelt geschlechtlich verkehren zu\nkönnen (UA 6). Seinem Opfer gelang es Jedoch, sich\ndurch lautes Schreien Hausbewohnern bemerkbar zu machen,\nso daß der Angeklagte von seinem Vorhaben abließ und\nflüchtete. \"Aufgrund der bestehenden Situation, nämlich\nder leichten Alkoholbeeinflussung von 0,8 %o zur Zeit\nder Tat, der besonderen Müdigkeit und des starken\nsexuellen Triebdrucks war Jedoch seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt\" (Ua 9/10). Unter\nZubilligung mildernder Umstände verurteilte die Strafkammer ihn deshalb wegen versuchter Notzucht zu einem\nJahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe und ordnete seine\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt an.\n\nSeine in zulässiger Weise auf die Unterbringung\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt beschränkte Revision,\ndie insoweit die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat\nErfolg.\n\nN\n\nDie Anordnung der Maßregel der Unterbringung\nbegründet die Strafkammer mit dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen. Danach \"besteht für die\nZukunft die Gefahr einer Wiederholung gleichartiger,\nähnlicher oder anderer Straftaten, die nicht völlig\nunbedeutend sind\". Im Urteil heißt es weiter: \"Der\ngesamte Lebensweg des Angeklagten ist gekennzeichnet\ndurch eine mangelnde Steuerungsfähigkeit und Ausfälligkeiten infolge seines besonderen Jähzorns, wie sich aus\nden Feststellungen zur Person ergibt. Die Tat, die den\nGegenstand dieses Verfahrens bildet, ist bezeichnend\nfür die Art und Weise, wie er sich im Zustande einer\nErregung über alle Schranken hinwegzusetzen bereit ist.\nDie Interessen der Öffentlichkeit gebieten die Unterbringung dieses Angeklagten gemäß § 42 b StGB\".\n\nDiese Darlegungen rechtfertigen die Anordnung der\nMaßregel nicht. Es ist bereits fraglich, ob die Herabminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hier\nauf einem mehr oder weniger lange dauernden krankhaften\nZustand des Täters beruht; nach der Rechtsprechung des\n2. und 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs begründen\nnur krankheitsbedingte Dauerstörungen die Unterbringung\n(BGH, Urteile vom 22.1.1962 - 5 StR 614/61 und 31.1.1962\n- 2 StR 566/61). Ist die den Anlaß des Verfahrens bildende\nGewalttat nicht allein auf die Debilität und die damit\nverbundene leichte Erregbarkeit des Angeklagten zurückzuführen, sondern wirken andere Umstände, hier eine geringe\nAlkoholbeeinflussung und starke Übermüdung sowie ein\nsexueller Triebdruck mit, und beschränken erst alle diese\nFaktoren zusammen die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten\nerheblich, so ist § 42 b mit Vorsicht zu handhaben (vgl.\n\n-5 _\n\nUrteil vom 6.7.1965 - 1 StR 204/65 und BGHSt 5, 140,\n143). Im allgemeinen liegen die Voraussetzungen dieser\nVorschrift nicht vor, wenn erst durch Hinzutreten\nweiterer nicht unmittelbar auf den Schwachsinn des\n\nan sich voll zurechnungsfähigen Täters zurückzuführender Umstände ®ine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen oder erheblich beschränkt wird (vgl.\n\nBEHSt 10, 353, 354). Diese Fragen bedürfen indes\n\nhier keiner abschließenden Entscheidung.\n\nDie Strafkammer stellt nämlich nicht fest, daß\nder Angeklagte infolge seines Schwachsinns und seiner\nleichten Erregbarkeit mit bestimmter Wahrscheinlichkeit\nund nicht bloß möglicherweise weitere Straftaten unter\nden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB\nbegehen werde. Diese Überzeugung wäre aber unbedingte\n\nVoraussetzung für die Anordnung der einschneidenden\nMaßnahme der Unterbringung. Eine bloße latente Gefahr,\nder Angeklagte könnte auch in Zukunft Rechtsverstöße\nnicht unerheblicher Art begehen, genügt als solche zur\nRechtfertigung dieser Maßregel nicht (BGH NJW 52, 836).\n\nHinsichtlich der auf dem Gebiete der Eigentumsdelikte\nliegenden fünf Vorstrafen des Angeklagten sowie der weiteren Bestrafung wegen Hausfriedensbruchs (DM 60,-- Geldstrafe) spricht nichts dafür, daß der Angeklagte diese\nTaten als Folge seiner Geistesschwäche, gegebenenfalls\nunter Hinzutreten weiterer Faktoren unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB begangen hat. Den Ausführungen der Strafkamner, der gesamte Lebensweg des\nAngeklagten sei durch seine mangelnde Steuerungsfähigkeit und Ausfälligkeiten infolge seines besonderen Jähzorns\n\n-6 -\n\ngekennzeichnet, steht entgegen, daß besondere Auffälligkeiten des Angeklagten nur bis zu seinem 20.\nLebensjahr zu verzeichnen sind. Insoweit kann es\n\nsich aber durchaus noch um Erscheinungen handeln,\n\ndie der spätpubertären Phase des leicht schwachsinnigen Angeklagten zuzurechnen sind. Für die\nletzten 10 Jahre vor der jetzigen in einem Ausnahmezustand begangenen Tat sinä derartige Auffälligkeiten,\ninsbesondere Gewalttätigkeiten, jedenfalls nicht mehr\nfestgestellt worden. Nach Auffassung des Senats können\nin diesem Sinn ergänzende Feststellungen, die die\nUnterbringung des Angeklagten nach § 42 b StGB rechtfertigen würden, nicht mehr getroffen werden.\n\nDie Anordnung der Maßregel der Unterbringung nach\n§§ 42 b StGB kann deshalb keinen Bestand haben.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 3 StPO.\nDie Maßregel des § 42 b StGB betreffende ausscheidbare\nKosten sind im Verfahren vor dem Jandgericht nicht entstanden.\n\nSenatspräsident Meyer Börtzler Hürxthal\nist beurlaubt und des-\n\nhalb verhindert zu\n\nunterschreiben.\n\nBörtzler\n\nBuddenberg Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-23/4-str-370-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-23/4-str-370-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:31.586953+00:00"}}