{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-09-23_4_StR_352_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-09-23","aktenzeichen":"4 StR 352/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 352/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwilli S ED aus EB, iort geboren\nam ED 1955,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. September 1971, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nMeyer\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nHürxthal\n\nBuddenberg\n\nSalger\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n27. Mai 1971 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Jugendkamnmer des landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nAn seinem Geburtstag suchte der gerade 15 Jahre\nalt gewordene Angeklagte eine ihm bekannte 69-jährige,\nalleinstehende Hausbewohnerin auf, um sich seine Jacke\nausbessern zu lassen. Aus nicht ermittelten Beweggründen\nschlug er plötzlich mehrmals mit einem mitgeführten\nSpitzmeißel auf die alte Frau ein und verletzte sie\nam Kopf schwer. Auf ihre lauten Schreie hin ließ er\nvon ihr ab und sprang in Selbsttötungsabsicht aus dem\noffenstehenden Fenster der im zweiten Stockwerk liegenden Wohnung.\n\nDie Jugendkammer des Landgerichts hat die Verantwortlichkeit (§ 3 J6G) und die volle Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB) des Jugendlichen bejaht und ihn wegen\nversuchten Totschlags zu einem Jahr und sechs Monaten\nJugendstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er das\nVerfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, hat Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge greift durch.\n\nDer Verteidiger hat in seinen Schlußausführungen\ndie Ansicht vertreten, der jugendliche Angeklagte müsse\nzur Tatzeit zurechnungsunfähig gewesen sein, weil die\nTat sonst nicht erklärt werden könne; er hat deshalb\nbeantragt, ein (weiteres) Gutachten eines Sexualwissenschaftlers einzuholen. Die Jugendkammer hat den Antrag\nim Urteil mit der Begründung abgelehnt, für die Anhörung\neines Sachverständigen für Sexualwissenschaften bestehe\n\"keine Veranlassung\", da nichts darauf hindeute, \"daß\naus dem Bereich des Sexuellen Anhaltspunkte für die Tat\ngefunden werden könnten\" (UA S. 8).\n\n-4-\n\nGegen diese Begründung bestehen durchgreifende\nrechtliche Bedenken. Der Antrag durfte nur aus den\nin § 244 Abs. 3 und 4 StPO bezeichneten Gründen abgelehnt werden. Nach dem Wortlaut des Ablehnungsbeschlusses kommt hier allenfalls die eigene Sachkunde\ndes Gerichts in Betracht (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO).\nDie erforderliche Sachkunde, um etwaige Triebanomalien\neines in der Pubertät befindlichen Jugendlichen von\nsich aus erkennen und beurteilen zu können, konnte\ndie Jugendkammer jedoch nicht haben. Daß der in der\nHauptverhandlung gehörte Sachverständige ihr diese\nSachkunde vermittelt hätte oder überhaupt hätte vermitteln können, kann den Urteilsgründen ebenfalls\nnicht entnommen werden. Nach den getroffenen Feststellungen kann aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß eine solche Anomalie vorgelegen\nhat. Das Landgericht vermochte das Motiv der Tat und\ndes anschließenden Selbsttötungsversuchs des bisher\nunauffälligen, allerdings minderbegabten und labilen\nJugendlichen nicht aufzuklären. Der Sachverständige\nhat dagegen in seinem schriftlichen Gutachten zur\nErklärung der Tat angedeutet, es könnte bei dem\nJugendlichen möglicherweise pubertätsbedingt \"im\nsexuellen Bereich Hemmung und Verunsicherung\" bestehen\n(Bl. 91 d.A.).\n\n>, Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht begegnet\naas Urteil Bedenken, zu denen Jedoch nicht abschließend\nStellung genommen zu werden braucht.\n\n-5 -\n\na) Die Jugendkammer hat den Tötungsvorsatz des\njugendlichen Angeklagten mit der formelhaften Wendung\nbejaht, er habe beim Zuschlagen erkannt, daß die\n\"Schläge mit dem schweren Eisenstück geeignet waren,\ndie Zeugin so schwer zu verletzen, daß sie zu Tode\nkommen konnte, was er zumindest billigend in Kauf\nnahm\" (VA S. 5). An anderer Stelle des Urteils (UA S.\nheißt es dagegen nur, daß er die tödliche Wirkung der\nSchläge erkennen konnte. Das erweckt angesichts der\naußergewöhnlichen Umstände des Falles und des ungeklärten Motivs der Tat Bedenken, die Kammer habe\nmöglicherweise nicht genügend geprüft, ob der Jugendliche die (naheliegenden) Folgen seines Verhaltens\ntatsächlich erkannt hat oder ob er die alte Frau nur\n\nverletzen wollte.\n\nb) Auch ein möglicher freiwilliger Rücktritt vom\nVersuch (§ 46 Nr. 1 StGB) hätte eingehender erörtert\nwerden müssen. Die Jugendkammer hat nicht erwogen, ob\nnicht die Schreie seines Opfers den Jugendlichen zur\n\n9)\n\nFu\n\n-6-\n\nEinsicht gebracht haben und er allein deshalb von\nweiteren Schlägen abgesehen hat. Das ist angesichts\ndes nachfolgenden, offenbar ernst gemeinten Selbsttötungsversuchs nicht fernliegend.\n\nSenatspräsident Meyer Börtzler Hürxthal\nist beurlaubt und daher\n\nverhindert zu unter-\n\nschreiben.\n\nBörtzler\n\nBuddenberg Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-23/4-str-352-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-23/4-str-352-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:31.567965+00:00"}}