{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-09-23_4_StR_207_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-09-23","aktenzeichen":"4 StR 207/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 359 67 Abs. 4, 351\n\nPlant der Täter einer schweren Amtsunterschlagung von\nvornherein weitere Verschleierungshandlungen nach\n\n§ 351 StGB, so beginnt die Verfolgungsverjährung erst\nmit der letzten dieser Handlungen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja jedoch nicht zu I.\n\nStGB 359 67 Abs. 4, 351\n\nPlant der Täter einer schweren Amtsunterschlagung von\nvornherein weitere Verschleierungshandlungen nach\n\n§ 351 StGB, so beginnt die Verfolgungsverjährung erst\nmit der letzten dieser Handlungen.\n\nBGH, Urt. v. 23. September 1971 - 4 StR 207/71\nIG Münster (Westf.)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 207/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Ludwig E um\nau 192: ir. vo,\n\naus RB, zeboren\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung u. a.\n\nBe\nf em,\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Ssitzung vom 23. September 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Buddenberg\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nOberstastsanwältin I]\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Münster (Westf)\nvom 12. Februar 1971 aufgehoben\n\na) soweit das Verfahren eingestellt worden ist,\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die Kosten\ndes Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDer Angeklagte hat als Leiter und Kassierer\nder Zweigstelle RE der Kreissparkasse Tagw-EB .:.2-. in der Zeit vom 1. Juli 1956 bis zum\n22. Januar 1959 und von 1960 bis 1968 der Kasse\nfortlaufend Bargeld in einer Gesamthöhe von mehr\nals 63.000 DM entnommen und es bei Bedarf bis zum\n22. Januar 1959 der Firma HB, ab 1960 anderen\nfinanzschwachen Firmen außerhalb des ordentlichen\nGeschäftsbetriebes als Kredit zur Verfügung gestellt. Zur Verdeckung der einzelnen Geldentnahmen\nführte er, jeweils angepaßt an die technischen Verhältnisse, in Sparbüchern und/ oder Buchungsunterlagen Fehlbuchungen aus, fälschte Kassenbelege und/\noder hielt Belege zurück. Zur Verschleierung des\njeweiligen Gesamtfehlbetrages wechselte er außerdem\nbei der jährlichen Kassen-Abstimmung Mitte Dezember\nund bei Revisionen Kontenbelege gegen gefälschte Belege vorübergehend aus.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit\nmit (fortgesetzter) Untreue, begangen in den Jahren\n1960 bis 1968, zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe und zu 500 DM Geldstrafe verurteilt. Wegen\nder vorausgegangenen Verfehlungen zugunsten der Firma\nBe 1. Juli 1956 Dis 22. Januar 1959) hat sie das\nVerfahren eingestellt, weil die Strafverfolgung insoweit verjährt sei.\n\nDagegen und gegen die Strafzumessung richtet\nsich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision\n\nder Staatsanwaltschaft mit einer Aufklärungsrüge und\nder Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nDie Revision des Angeklagten, der sowohl seine\nVerurteilung als auch die Einstellung des Verfahrens\n\nmit der Sachbeschwerde angreift, ist nicht begründet.\n\nI. Revision des Angeklagten\n\nDie Verurteilung wegen (fortgesetzter) schwerer\nAmtsunterschlagung in Tateinheit mit (fortgesetzter)\nUntreue läßt weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere hat die Strafkammer eine\nAussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung mit\nRecht abgelehnt. Die Ausnahmevorschrift des % 23\nAbs. 2 StGB setzt voraus, daß neten einer günstigen\nSozialprognose (§ 23 Abs. 1 StGB) besondere Umstände\nsowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des\nTäters liegen (vgl. BGHSt 24, 3; Urteil des Senats vom\n17. Dezember 1970 - 4 StR 444/70). Davon kann beim Angeklagten keine Rede sein. Er hat, ohne eigene wirtschaftliche Not, Jahrelang in hohem Maße gegen seine\nPflichten als Sparkassenangestellter und -beamter ver-\n\nstoßen und der Kasse einen nicht unerheblichen Schaden\nzugefügt. Irgendeine Konfliktslage hat für ihn nicht\nbestanden.\n\nDer für die Zeit vom 1. Juli 1956 bis 22. Januar\n1959 festgestellte Sachverhalt erfüllt ebenfalls den\nTatbestand der fortgesetzten schweren Amtsunterschlagung\nund der damit tateinheitlich begangenen fortgesetzten\nUntreue. Die von der Revision für ihre gegenteilige\n\nMeinung angeführte Entscheidung BGHSt 10, 6 betrifft\neinen anderen Sachverhalt. Dort hatte der Täter die\nFehlbuchungen vorgenommen, um der Kasse einen unterschlagenen Geldbetrag unauffällig wieder zuzuführen.\nVorliegend dienten die Verschleierungshandlungen dagegen der Aufrechterhaltung der Strafbaren Vermögensverschiehung.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Aufklärungsrüge bedarf nicht der Erörterung,\nweil die Sachbeschwerde Aurchgreift.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte nach dem 22. Januar 1959 der Firma HB Keine\nunterschlagenen Gelder mehr zugeführt; an diesen Tage\nendete die Geschäftsbeziehung zu dieser Firma. Neue\nGeldbeträge, die er später anderen finanzschwachen Firmen zukommen ließ, hat er erst wieder im Jahre 1960 der\nKasse entnomnen.\n\nZur Begründung ihrer Auffassung, die Strafverfolgung wegen des Tatkomplexes Heeger sei verjährt, führt\ndie Strafkammer folgendes aus (UA 14, 15):\n\nMit dem Ende der Geschäftsbeziehungen zur Firma\nHB, am 22. Januar 1959, habe auch der auf Unterstützung dieser Firma ausgerichtete Gesamtvorsatz sein\nEnde gefunden. Spätestens am Abend dieses Tages sei\ndie Tat vollendet gewesen, weil der Angeklagte die Eintragung von Zahlungseingängen im Hauptbuch nicht verzeichnet, dieses Ruch also unrichtig geführt habe. Yon\ndiesem Zeitpunkt an sei mithin die Verjährungsfrist\n\n2\nFran,\n\ngelaufen. Daß die Tat noch nicht beendet gewesen sei,\nweil der Angeklagte im Dezember 1959 und im Dezember\neines jeden der folgenden Jahre zur Verschleierung\n\ndes jeweiligen Gesamtfehlbetrages vorübergehend Kontokarten habe unterdrücken müssen, ändere daran nichts.\n\nDie Verjährung beginne mit der Vollendung des gesetzlichen Straftatbestandes; denn von diesem Zeitpunkt\n\nan könne die Tat verfolgt werden. Da die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung erst am 11. Juni 1969 (richtig am 22. Mai 1969\n\ndurch die Ladungsverfügung - HA Bl. 27 R) vorgenommen\nworden sei, sei der Tatkomplex Hgg nithin (spätestens)\nam 21. Januar 1969 verjährt.\n\nDiesen Erwägungen kann sich der Senat nicht anschließen. Die Strafkammer verkennt den inneren Zusammenhang aller von Anfang an zum Gesamtplan des Angeklagten gehörenden Verschleierungshandlungen und verleiht jenen Handlungen, mit denen der Angeklagte jeweils\nam Ende eines Geschäftsjahres den Gesamtfehlbetrag vertuschen wollte, zu Unrecht eine selbständige, von den\neinzelnen Handlungen im Laufe des Geschäftsjahres getrennte Bedeutung.\n\nDer zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nunter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts\nRGSt 40, 402, 405 in BGHSt 16, 207, 208, 209 ausgesprochen:\n\nNach ständiger Rechtsprechung beginnt die Verjährung in dem Zeitpunkt, in dem die strafbare Handlung\nihr Ende gefunden hat, bei vollendeten Delikten also in\nder Regel, sobald sämtliche Merkmale des gesetzlichen\n\nTatbestandes vorliegen. Diese Vollendung der Straftat\nbezeichnet jedoch nicht unter allen Umständen den\nZeitpunkt des Endes ihrer Begehung. Das ist nur unter\nder Voraussetzung der Fall, daß die auf Verwirklichung\ndes Tatbestandes gerichtete Tätigkeit mit der tatbestandlichen Vollendung des Deliktes ihren endgültigen\nAbschluß gefunden hat. Setzt der Täter seine auf Verwirklichung des Straftatbestandes gerichtete Tätigkeit\ndurch weitere, auf demselben Vorsatz beruhende Handlungen fort, so kann der Lauf der Verjährung erst nach\nAbschluß der Gesamttätigkeit des Angeklagten beginnen.\n\nDer erkennende Senat teilt diese auch schon vom\n1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGHSt 11, 345,\n346) vertretene Rechtsauffassung. Für den vorliegenden\nFall folgt daraus:\n\nDer Tatbestand der schweren Amtsunterschlagung\nwar zwar (jeweils) rechtlich vollendet mit der einzelnen Geldunterschlagung (§ 350 StGB) während des Geschäftsjahres und der in Bezug auf diese in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang begangenen Verschleierungshandlung des § 351 StGB. Der nochmaligen Verschleierung\ndes (Gesamt-) Fehlbetrages am Ende des Geschäftsjahres\nhätte es also zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes nicht bedurft. Deswegen ist jedoch diese Wiederholung des Erschwerungsgrundes des § 351 StGB nicht eine\nvon den Tathandlungen im Laufe des Geschäftsjahres losgelöste, selbständige Handlung. Sie beruht nach den Urteilsfeststellungen auf demselben (Gesamt-) Vorsatz wie\njene Handlungen, die den Tatbestand erstmalig verwirklicht haben. Der Angeklagte hatte sie - ebenso wie jene\nvon Anfang an ins Auge gefaßt. Sie war eine von ihm zur\n\nSicherung seiner während des Geschäftsjahres (und der\nvoraufgegangenen Jahre) erzielten Taterfolge als notwendige weitere Verschleierungshandlung vorgesehene\nerneute Verwirklichung eines Teiles des Tatbestandes.\nSie gehörte zu \"seiner\" Tat. Das gilt nicht etwa nur,\nwovon die Strafkammer offenbar ausgeht, für die Verschleierungshandlungen am Ende der Geschäftsjahre 1956,\n1957 oder 1958, sondern gleichermaßen auch für die Maßnahme am Ende des Geschäftsjahres 1959. Sie blieb - auch\nwenn in diesem Zeitpunkt aus mehr oder weniger zufälligen, vom Angeklagten jedenfalls nicht vorausgesehenen\nGründen Geschäftsbeziehungen zur Firma Hgg nicht mehr\nbestanden und deshalb weitere Kredite an diese Firma\nnicht mehr in Betracht kamen - nach wie vor die von Anfang an zur Sicherung des Taterfolges als notwendig vorgesehene weitere Verschleierungshandlung. Sie gehörte\ndamit ebenso zu der eine - fortgesetzte - Tat bildenden\nGesamttätigkeit des Angeklagten wie die Verschleierungshandlungen am Ende der Geschäftsjahre 1960 bis 1968, die\nebenfalls - wenn auch nur zum Teil - der Sicherung der\nTaterfolge aus den Jahren 1956 bis 1959 dienten (im Ergebnis sn auch RGSt 6, 294; BayObLGSt 1958, 102, 105;\nOlshausen 11. Aufl. Bem. 10, Dreher 31. Aufl. Bem. 5, jeweils zu § 351 StGB). Da diese letzteren Handlungen zugleich (§ 73 StGB) die Verschleierung der 1960 beginnenden schweren Amtsunterschlagung zugunsten anderer finanzschwacher Firmen bezweckten, sich also auch auf den (von\nder Strafkammer nur bestraften) zweiten Tatkomplex bezogen, bildet die Gesamttätigkeit des Angeklagten in der\nZeit vom 1. Juli 1956 bis Ende 1968 rechtlich (nur) eine\n- fortgesetzte —- schwere Amtsunterschlagung. Erst mit\nderen Abschluß Ende 1968 konnte der Lauf der Verjährung\nbeginnen. Eine Verjährung ist somit (auch) für den Tatkomplex Hg nicht eingetreten. Ob das gleiche für den\nTatbestand der Untreue gilt, braucht nicht geprüft zu\nwerden. Der Senat hat die Strafverfolgung insoweit wit\n\nZustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Gesichtspunkt\nder schweren Amtsunterschlagung beschränkt (§ 154 a StPO).\n\nDie im angefochtenen Urteil ausgesprochene Einstellung des Verfahrens muß hiernach wegfallen. Im übrigen\nentspricht der Urteilsspruch - fortgesetzte schwere Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter (von 1960\nbis 1968 begangener) Untreue - der Sach- und Rechtslage.\n\nWegen des erweiterten Schuldumfangs ist jedoch Aufhebunrg des Strafausspruchs und Zurückverweisung der Sache\ninsoweit geboten.\n\nMeyer Börtzler Hürxthal\n\nBuddenberg Salger\n\nArm\n\nPum","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-23/4-str-207-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-23/4-str-207-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:31.545716+00:00"}}