{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-09-16_4_StR_350_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-09-16","aktenzeichen":"4 StR 350/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR _350/71 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lokomotivführer Erich S WW zus su,\ngeboren am iiiiuuuup 1912 in zu,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nul\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 16. September 1971 gemäß\n\n§§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil der Strafkammer Pforzheim\n\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 12. Februar\n1971, soweit es ibn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen in Tateinheit begangener zweier fahrlässiger Tötungen und\ndreier fahrlässiger Körperverletzungen zu sechs Monaten\nFreiheitsstrafe verurteilt und die Strafvollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte rügt Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge kann aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen\nkeinen Erfolg haben.\n\nAuch die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch richtet. Der Angeklagte hat nach\nden Feststellungen des Landgerichts das Fahrzeug des\nMitangeklagten Mm, dessen Fahrstreifen er beim\nLinksabbiegen überqueren mußte, rechtzeitig gesehen.\n\nEr durfte also die Gegenfahrbahn erst kreuzen, wenn er\nvöllig sicher war, daß er den Gegenverkehr nicht gefährden oder behindern würde. Er durfte nicht ohne weiteres\ndarauf vertrauen, daß MB mit mäßiger Geschwindigkeit\nfuhr. Mit Recht wirft ihm daher das Landgericht vor,\n\ner habe das entgegenkommende Fahrzeug nicht lange genug\nim Auge behalten,\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben. Das Landgericht ist der Ansicht, daß die Schuld\ndes noch nicht bestraften Angeklagten erheblich schwerer\nwiege als das Verschulden des wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, Unfallflucht und Überschreitung der\nzulässigen Geschwindigkeit vorbelasteten Mitangeklagten\n“Me, obwohl es zu Gunsten des Angeklagten Sn\nunterstellt, daß Min üer geschlossenen Ortschaft\nmit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren ist, Diese\nBewertung des Verschuldens des Angeklagten findet jedoch in\nden Feststellungen keine hinreichende Stütze. Der Schuldvorwurf gegen den Angeklagten SIEB vestent darin, daß\ner fahrlässig das entgegenkommende Fahrzeug nicht lange\ngenug im Auge behalten habe. Dies ist in Anbetracht der\nunterstellten weit überhöhten Geschwindigkeit des anderen\nUnfallbeteiligten eine nicht sehr schwer wiegende Fahrlässigkeit, auch wenn man berücksichtigt, daß Sßpden\nVorrang des anderen Beteiligten mißachtet hat. Das Land-\n\ngericht hat dabei nicht genügend berücksichtigt, daß\ndem Angeklagten SG nur eine unbewußte Verkehrs-\n‚widrigkeit vorzuwerfen ist, während die zulässige Geschwindigkeit meist vorsätzlich überschritten wird,\nwas hier zugunsten des Angeklagten SW ebenfalls\nunterstellt werden muß.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-16/4-str-350-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-16/4-str-350-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:31.469087+00:00"}}