{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-09-16_4_StR_130_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-09-16","aktenzeichen":"4 StR 130/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"”\n!\n’\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 130/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gleiswerker Rudi R EEE zu: zog,\ndort geboren am EEE 1935,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. September 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin >\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Essen vom\n12. Oktober 1970 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n#\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten am 13. Dezenber 1968 wegen schweren Diebstahls in sieben, wegen versuchten schweren Diebstahls in drei Fällen und wegen einfachen Diebstahls in einem Fall zur Gesamtstrafe von einem\nJahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt. Auf die Revision\ndes Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil durch\nBeschluß vom 17. Oktober 1969 unter Aufrechterhaltung der\nFeststellungen zum äußeren Sachverhalt aufgehoben und\ndie Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat\nden Angeklagten nunmehr wegen eines Diebstahls zu 600,--DM\nGeldstrafe, ersatzweise 60 Tagen Freiheitsstrafe, ferner\nwegen Diebstahls in sieben Fällen, wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen und wegen fahrlässiger Volltrunkenheit in einem Fall zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und acht Monaten verurteilt. In die Gesamtstrafe\nhat es drei weitere Strafen einbezogen, zu welchen der\nAngeklagte am 8. Juli 1969, am 5. Januar 1970 und am\n10. März 1970 vom Schöffengericht und vom Amtsrichter\nin Bottrop verurteilt worden war, darunter eine Geldstrafe\nvon 900,-- DM wegen Volltrunkenheit. Der Angeklagte rügt\nmit der Revision Verletzung des sachlichen Rechts. Das\nUrteil des Landgerichts enthält zwar einige Ungenauigkeiten und Unklarheiten. Diese beschweren jedoch den\nAngeklagten im Ergebnis nicht.\n\n1. Das Urteil könnte den Eindruck erwecken, das\nLandgericht habe aus dem früheren - aufgehobenen - Urteil\n\nnicht nur die bestehen gebliebenen Feststellungen zum\näußeren Sachverhalt, sondern ungeprüft auch deren rechtliche Beurteilung übernommen. Das Landgericht führt\nwörtlich aus, nach den rechtskräftigen Feststellungen\njenes Urteils habe der Angeklagte in zehn Fällen den\nobjektiven Tatbestand der §§ 242, 243 Nr. 1 StGB n.F.\nverwirklicht, wobei es in drei Fällen beim Versuch geblieben sei. In einem weiteren Fall habe er den Tatbestand des § 242 StGB erfüllt. Diese Ausführungen\nzwingen indessen nicht zu der Annahme, das Landgericht\nhabe sich rechtsirrig auch an die rechtliche Beurteilung\ndes aufgehobenen Urteils gebunden erachtet. Der Senat\nsieht darin vielmehr eine in Anbetracht der Einfachheit\nder Sach- und Rechtslage ausreichende eigene rechtliche\nWürdigung. Daß der Angeklagte in allen Fällen auch vorsätzlich, im Falle der Volltrunkenheit mit sogenanntem\nnatürlichen Diebstahlsvorsatz, gehandelt habe und daß\ner in allen Fällen die Absicht gehabt habe, sich fremde\nbewegliche Sachen rechtswidrig zuzueignen, sagt das\nUrteil zwar nicht ausdrücklich. Dies liegt hier jedoch\nnach den Feststellungen zum äußeren Sachverhalt so klar\nauf der Hand, daß das Landgericht nähere Ausführungen\nzum inneren Tatbestand für entbehrlich halten durfte.\n\n2. Daß das Landgericht im Fall Hai (Fall Nr. 3\ndes Urteils vom 13. Dezember 1968) nicht Mundraub,\nsondern Diebstahl angenommen hat, ist rechtlich nicht\nzu beanstanden. Die Täter, darunter FB, hatten\neinen Kleintierstall erbrochen und daraus zwei Kaninchen\nentwendet, von denen sie eines alsbald verzehrten. Die\n\nFrage, wann ein Gegenstand geringwertig ist, kann nur\n\nvon Fall zu Fall beantwortet werden. Es ist ein objektiver\nMaßstab anzulegen, daneben sind Jedoch auch die besonderen\nVerhältnisse der Beteiligten, vor allem die des Verletzten,\nzu berücksichtigen. Wird dieser durch den Verlust in\nnennenswerter Weise getroffen, so scheidet im allgemeinen\ndie Anwendbarkeit des § 370 Nr. 5 StGB aus (BGHSt 6, 41,\n43; GA 1957, 17, 18). Nach den rechtskräftigen Feststellungen des Urteils vom 13. Dezember 1968 war der\nVerlust für den Bergmann HM, der die Kaninchen in\n\nmühevoller Arbeit aufgezogen hatte, ein erheblicher Schaden.\n\nHiernach konnte die Jetzt entscheidende Strafkamner unbedenklich davon ausgehen, daß die Kaninchen keine geringwertigen Gegenstände im Sinne des § 370 Nr. 5 StGB waren.\n\n3. Auch die Darlegungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten lassen keinen Rechtsfehler\nerkennen. Was die Revision hierzu vorbringt, liegt neben\nder Sache, weil das Landgericht nirgends den Gesichtspunkt verwertet hat, der Angeklagte habe \"erhebliche\nAktivität entwickelt\",\n\n4. Die Geldstrafe von 600,-- DM hat das Landgericht\nersichtlich für die Beteiligung des Angeklagten an dem\nEinbruchdiebstahl in den Büroräumen der Metzgereigenossenschaft Bw an 26./27. Oktober 1967 (Fall Nr. 1 des\nUrteils vom 13. Dezember 1968) ausgesprochen. Daß diese\nTat in den Urteilsgründen wiederholt als versuchter\n\nDiebstahl bezeichnet wird, obwohl die Täter eine Schreib-\n\nmaschine gestohlen haben, beruht offensichtlich auf\n\neinem Versehen. Im Urteilsspruch ist diese Tat zutreffend\nals vollendeter Diebstahl aufgeführt. Die zusätzlichen\nFeststellungen des Landgerichts zu diesem Fall weichen\nzwar insofern von den früheren ab, als es jetzt annimmt,\ndaß der Angeklagte Re pei den Eheleuten Koi\nim Wagen sitzen geblieben ist, während zwei andere Mittäter in die Büroräume einstiegen und einbrachen. Für\ndas Ergebnis, insbesondere für die rechtliche Beurteilung\ndes Tatbeitrags des Angeklagten, ist die geringfügige\nAbweichung indessen ohne Belang. Der Angeklagte kann\ndurch sie nicht beschwert sein.\n\n5. Für einen der beiden Versuchsfälle (Radiogeschäft\nTe, CE und Reinigung Fe, Nr. 6 und 9\ndes Urteils vom 13. Dezember 1968) hat das Landgericht\nversehentlich keine Einzelstrafe ausgesprochen. In dem\nfrüheren Urteil waren für diese beiden Fälle Einzelstrafen von je zwei Monaten verhängt worden. In dem\nneuen Urteil ist für einen der beiden Versuchsfälle\neine Einzelstrafe von sechs Wochen festgesetzt, wobei\nunklar ist, für welchen. Da jedoch beide Fälle der Art\nder Ausführung nach gleichschwer wiegen, hat der Senat\nkeinen Zweifel, daß das Landgericht wieder für beide\nFälle dieselbe Einzelstrafe aussprechen wollte. Er\nholt daher die unterbliebene Straffestsetzung mit sechs\nWochen Freiheitsstrafe nach.\n\n6. Im übrigen ist die Strafzumessung frei von\nRechtsfehlern. Art und Zahl der Vorstrafen des Angeklagten brauchte das Landgericht nicht anzugeben. Nach\n\nSachlage genügt hier die Feststellung, daß der Angeklagte\nnur unwesentlich und nicht einschlägig vorbestraft sei,\nda die Vorstrafen nicht strafschärfend gewertet worden\nsind.\n\n7. Ob die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Strafen\naus anderen Urteilen dem Gesetz entspricht, kann zwar\nan Hand der Feststellungen des Landgerichts nicht zuverlässig beurteilt werden, weil weder die Tatzeiten\nangegeben sind, noch feststeht, daß keine von den einbezogenen Strafen zur Zeit der Entscheidung des Landgerichts bereits verbüßt war. Durch eine etwa fehlerhafte Einbeziehung einer früheren Strafe kann der Angeklagte jedoch keinesfalls beschwert sein, weil die verbüßten Strafzeiten angerechnet werden. Die Geldstrafe\nvon 600,-- DM für den Fall Nr. 1 (Metzgereigenossenschaft\nBEE) hat das Landgericht, anders als die vom Amtsgericht Bottrop am 5. Januar 1970 verhängte Geldstrafe\nvon 900,-- DM, bewußt nicht in die Gesamtfreiheitsstrafe\nmiteinbezogen, obwohl dies nach § 74 Abs. 2 StGB an sich\nmöglich gewesen wäre. Maßgebend hierfür war die Erwägung,\ndaß diese Tat der erste Diebstahl des Angeklagten überhaupt war. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.\n\nDie Revision des Angeklagten ist hiernach unbegründet.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-16/4-str-130-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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