{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-09-09_4_StR_328_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-09-09","aktenzeichen":"4 StR 328/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 328/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Rudolf Oswald M ie aus Ha,\n\ngeboren am GERD 1923 in Te, Kreis ru /\n\nSchlesien,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. September 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter we\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten\n\nwird das Urteil der großen Strafkamner\nRecklinghausen des lanägerichts Bochum\nvom 26. Mai 1971\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen eines versuchten\nVerbrechens der Unzucht mit Kindern\nverurteilt wird,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern zu\nneun Nonaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine\nRevision rügt Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und\ndaher unzulässig.\n\n2. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg:\n\na) Durch die Annahme von Tateinheit zwischen den\nbeiden Handlungen ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\nb) Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte\nhabe die beiden noch nicht zehn Jahre alten Kinder zur\nVerübung unzüchtiger Handlungen, nämlich zum geflissentlichen Betrachten seines Geschlechtsteils, verleitet,\nfindet in den tatsächlichen Fes;stellungen keine ausreichende Stütze. Danach haben die Mädchen zwar neugierig\noder interessiert hingeschaut. Da dies aber bei jedem\nKind jeweils nur \"einen Augenblick\" anhielt, kann von\neinem \"geflissentlichen Betrachten\" noch keine Rede sein.\nEin solches liegt erst vor, wenn das Kind den unzüchtigen\nVorgang aufmerksam und mit innerer Anteilnahne verfolgt\n\nund verarbeitet (BGHSt 1, 168, 173; 15, 118, 121; BGH\nMDR 1967, 139). Daß diese Voraussetzungen bei keinen\n\nder Kinder zu bejahen sind, ergibt sich auch daraus, daß\nsie sofort wegliefen, nachdem sie das Treiben des Angeklagten in seinem äußeren Geschehen erkannt hatten.\n\nDie Verurteilung wegen einer vollendeten Tat kann\ndemnach nicht bestehen bleiben. Da den Feststellungen\nJedoch zu entnehmen ist, daß der Anseklagte das zeflissentliche Zuschauen der Kinder wollte, kann der\nSenat den Schuldspruch dahin ändern, daß der Angeklagte\nwegen eines versuchten Verbrechens nach 8 176 Abs. 1\nNr. 5 StGB verurteilt wird. Die Vorschrift des § 265\nStPO steht nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte sich gegen den Vorwurf nur eines Versuches in\nder Hauptverhandlung nicht anders hätte verteidigen\nkönnen.\n\nc) Wegen der Änderung des Schuldspruchs muß das\nUrteil im Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-09/4-str-328-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-09/4-str-328-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:31.347877+00:00"}}