{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-09-09_4_StR_322_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-09-09","aktenzeichen":"4 StR 322/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 322/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verkaufsfahrer Alfred K w >.; TEE ,\nseboren am ii 1940 in DEE,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 9. September 1971,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt 0]\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Arnsberg\n\nvom 15. April 1971 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDer Angeklagte hat nach den Feststellungen des\nLandgerichts in den Jahren 1966 bis 1970 mit fünf verschiedenen Jungen, die (mit einer Ausnahme) zur Tatzeit\nnoch nicht 14 Jahre alt waren, Unzucht getrieben und\nzwar mit jedem in einer größeren, nicht mehr genau feststellbaren Anzahl von Fällen, manchmal auch mit mehreren\nvon ihnen gleichzeitig. In einigen Fällen hat er seine\ndamals fünf Jahre alte Stieftochter in die Unzuchthandlungen einbezogen. Am 18. November 1966 ist der\nAngeklagte vom Landgericht Paderborn wegen Verführung\n(anderer) männlicher Jugendlicher unter 14 Jahren zur\nUnzucht in vier Fällen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt\nworden. Einen Teil dieser Strafe hat er vom 17. April\nbis zum 17. Dezember 1967 verbüßt. Die Taten des gegenwärtigen Verfahrens hat er teils vor, teils nach jener\nVerurteilung und Strafverbüßung begangen. An zwei Jungen\n(DEE und NEE hat er sich vorher und nachher\nvergangen, an New vor dem 18. November 1966 und dann\nwieder im September 1969, nachdem dieser 14 Jahre alt\ngeworden war. Genauer konnte das Landgericht die Tatzeiten nicht feststellen. Es hat die Unzuchthandlungen\nmit den einzelnen Jungen jeweils als eine fortgesetzte\nTat angesehen. Bei Pe und NEE hat es je zwei\nfortgesetzte Taten angenommen, da es sich wegen der\nUnterbrechung dar Unzuchthandlungen durch das vorangegangene Strafverfahren und die anschließende Strafverbüßung außerstande gesehen hat, die neuerlichen Taten\n\nin den für die Zeit vor der Verurteilung angenommenen\nGesamtvorsatz einzubeziehen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Unzucht\nmit Männern in sechs Fällen und wegen eines weiteren\nFalles der Unzucht mit Männern (zweiter Fall Neuhaus)\nunter Einbeziehung der durch das erwähnte Urteil des\nLandgerichts Paderborn ausgesprochenen Einzelstrafen zu\ndrei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und einen sichergestellten Karton \"mit pornografisahem Material\" eingezogen. Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\npie Verfahrensrüge ist unbegründet. Mit ihr beanstandet der Angeklagte, daß aus dem Urteil und dem\nProtokoll nicht ersichtlich sei, worauf die Feststellung\nberuht, der Zeuge Brunstein sei im Jahre 1969 (richtig:\n1970) wegen unzüchtiger Handlungen mit der Stieftochter\ndes Angeklagten vom Jugendrichter verwarnt worden.\nDiese Feststellung kann auf der Aussage des Brunstein\nberuhen. Das Landgericht war nicht verpflichtet, die\nQuelle im Urteil anzuführen. Die Beiziehung der einschlägigen Akten des Jugendgerichts brauchte sich dem\nLandgericht nicht aufzudrängen.\n\nDie Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils\nmit den Feststellungen.\n\nOb die Auffassung des Landgerichts, es handle sich\num fortgesetzte Taten, soweit die sich über einen längeren\nZeitraum erstreckenden Taten mit jeweils ein und demselben\nJungen in Betracht kommen, rechtlich zutrifft (vgl. BGHSt\n2, 163, 167, 168), kann dahingestellt bleiben, weil diese\nAnnahme den Angeklagten hier nicht beschwert. Das Urteil\nkann aber aus anderen Gründen nicht bestehen bleiben.\n\npie Annahme einer fortgesetzen Tat macht die\nFeststellung ihres Umfanges nicht überflüssig; denn\nvon der Art und der Zahl der Einzelakte einer fortgesetzten Tat hängt das Maß der Täterschuld und damit\ndie Zumessung der gerechten Strafe entscheidend ab.\nAuch muß nachprüfbar sein, ob jede einzelne Teilhandlung alle Voraussetzungen der Strafbarkeit erfüllt.\nKann der Richter die genaue Zahl der Einzelhandlungen\nnicht feststellen, was bei gleichartigen Sittlichkeitsverbrechen an Kindern, die sich über einen längeren\nZeitraum erstrecken, oft der Fall ist, so muß er den\nSchuldumfang wenigstens durch Angabe der Mindestanzahl\nder Einzelhandlungen abgrenzen (BGH GA 1959, 371). Dies\nmuß nicht unbedingt durch Angabe einer Zahl geschehen.\nEs genügt, wenn der Zeitraum und die Häufigkeit der Wiederholung der Handlungen innerhalb desselben erkennbar gemacht\nist, z.B. durch Angaben wie \"von ... bis ... mindestens\neinmal monatlich\", oder \"im Jahre ... unbestimmt oft,\njedoch mindestens x-mal\". Es genügt nicht, aus einer\nunbestimmten Anzahl von Einzelfällen einige beispielhaft\nherauszugreifen und zu schildern, im übrigen es aber bei\n\nder Feststellung bewenden zu lassen, dasselbe habe\n\nsich in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von\nFällen innerhalb eines nur in groben Umrissen angegebenen Zeitraumes wiederholt. Wendungen, wie \"ähnliche\nVorfälle wiederholten sich in einer nicht genau festgestellten Zahl von Fällen bis ...\" oder \"wobei der\nAngeklagte in einer größeren aber unbestimmten Zahl\nvon Fällen zunächst am Geschlechtsteil des Zeugen rieb\nund sich dann selbst befriedigte\" lassen nicht deutlich\ngenug erkennen, von welchem Mindestumfang der Schuld\ndes Angeklagten das Landgericht bei der Urteilsfindung\nausgegangen ist.\n\nAuf Rechtsirrtum beruht ferner möglicherweise\ndie Auffassung des Landgerichts, daß sich der Angeklagte,\nsoweit die Taten vor dem 18. November 1966 in Frage\nstehen, vier rechtlich selbständiger (§ 74 StGB) fortgesetzter Unzuchtsverbrechen nach 88 175 Abs. 1 Nr. 1,\n176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht habe (Fälle\nDOSE ' , TEE 1, HE und Ka). Zwar\nist die Anwendung der genannten Strafgesetze auf den\nfestgestellten Sachverhalt rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtlich unzutreffend ist jedoch die Ansicht\ndes Landgerichts, wegen der höchstpersönlichen Natur\nder verletzten Rechtsgüter könne ein Fortsetzungszusammenhang nur im Hinblick auf jeden einzelnen der be-\n\ntroffenen Jungen angenommen werden. Dabei hat das Landgericht nicht berücksichtigt, daß sich der Angeklagte\n\n- T-\n\nnach den Feststellungen in mehreren Fällen gleichzeitig\nan mehreren der Jungen unsittlich vergangen hat. In\n\neinem Falle begleiteten alle vier Jungen den Angeklagten\nauf einer Autofahrt, wobei er mit allen vieren Unzucht\ntrieb. Auch in weiteren Fällen waren alle vier, in zwei\nFällen waren FB und KB Deteilist. Hiernach\nliegt es nahe, daß sich die Ausführungshandlungen der\nUnzucht mit den vier Jungen teilweise deckten, daß somit\nein Fall der gleichartigen Tateinheit vorliegt, Das wäre\nschon dann der Fall, wenn einer oder mehrere Jungen auf\nVeranlassung und mit Billigung des Angeklagten dabei\nzugeschaut hätten, wie er mit einen anderen Unzucht\ntrieb. Damit hätte er diese Jungen dazu verleitet, selbst\nunzüchtige Handlungen zu begehen und somit den Tatbestand\ndes § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt. Möglicherweise hat\ner sie auch bereits durch die an sie gemeinsam gerichtete\nAufforderung, mit ihm Unzucht zu treiben, durch eine und\ndieselbe Handlung zur Unzucht verführt (BGH Urteil vom\n\n9. Juli 1969 - 4 StR 240/69). Die höchstpersönliche Natur der verletzten Rechtsgüter schließt die Annahne\ngleichartiger Tateinheit nicht aus (BGHSt 1, 21). Treffen\nmehrere fortgesetze Taten auch nur in einem Einzelakt\nrechtlich zusammen, so stehen die fortgesetzten Taten\nzueinander im Verhältnis der Tateinheit. Dies hat das\nLandgericht ersichtlich verkannt.\n\nSoweit der Angeklagte seine Stieftochter Susanne\nin die Unzuchtshandlungen mit den Jungen DE und\n\nAU Hnineingezogen hat, liegen bei Annahme fortgesetzter Taten ebenfalls jeweils zwei in gleichartiger\n\nTateinheit begangene Verbrechen der Unzucht mit Kindern\nin Tateinheit - soweit die Knaben betroffen sind - mit\ngleichgeschlechtlicher Unzucht mit Minderjährigen vor.\nDie Ausführungen hierzu auf Seite 12 UA sind mindestens\nnißverständlich.\n\nRechtlich fehlerhaft ist ferner die Bildung einer\neinzigen Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Einzelstrafen des Urteils vom 18. November 1966. Nach § 76\nStGB hätten vielmehr zwei Gesamtstrafen gebildet werden\nmüssen. Zu einer Gesamtstrafe hätten die Einzelstrafen\nfür die Taten vor dem 18. November mit den Einzelstrafen des früheren Urteils zusammengefaßt werden\n\nmüssen, zu einer zweiten Gesamtstrafe die Einzelstrafen\nfür die nach dem 18. November 1966 begangenen Taten.\nBei der neuen Entscheidung ist das Verschlechterungsverbot zu beachten. Die Summe der zu verhängenden Strafen darf drei Jahre nicht übersteigen.\n\nMeyer Mayr Spiegel\n\nHürxthal Salger\n\n?","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-09/4-str-322-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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