{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-09-09_4_StR_262_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-09-09","aktenzeichen":"4 StR 262/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA StR 262/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gleisbauarbeiter Erich S EEE zu: \"N,\ndort geboren am iD 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. September 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt I)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt GE =2.: GERD\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nDortmund vom 7. Juli 1970\n\na) dahin ‘geändert, daß der Angeklagte\ndes schweren Raubes in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung,\ndes Raubes und der Beihilfe zum\n\nMeineid schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch im Fall des Raubes\n(Leihhaus TEE) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat nach Zurückverweisung der\nSache durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. November\n1968 -— 4 StR 222/68 - den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit nit\ngefährlicher Körperverletzung, und wegen Beihilfe zum\nMeineid erneut zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n10 Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\nI. Fall Juweliergeschäft Fe rin\n\nA) Verfahrensrügen\n\n1. Daß die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht\nverletzt hat, ist nicht dargetan. Sie mußte sich nicht\ngedrängt fühlen, in Anwendung des § 244 Abs. 2 StPO\n\nals Zeugen noch Alfred KW, Theodor wemmiiim,\nWilhelm Sc, Karin Tees, Fritz TEE,\n\nMonika Ce, Irmgard GEB und Ruth AB zu vernehmen, zumal weder der Angeklagte noch sein Ver-\n\nteidiger in der Hauptverbandlung hierauf angetragen\nhaben. In der ersten Hauptverhandlung vom 18. Oktober\n1967 hatte sich nämlich ergeben, daß\n\nder Elektriker Alfred ZW den Angeklagten nicht\nmit Sicherheit als Täter wiedererkannte\n\n(Bd. I, 23; IV, 24, 148);\n\nder damals 85-jährige Rentner Theodor WW infolge\ndes bei dem Überfall erlittenen Schädelstreifschusses\nkeine zur Überführung des Angeklagten brauchbaren Angaben machen konnte (Bd. IV, 22, 147);\n\nder damals 72-jährige Rentner Wilhelm SCH zwar\nmeinte, der Angeklagte sei der Täter nicht gewesen,\ndiese Bekundung jedoch durch den Zusatz \"soweit ich\n\ndas beurteilen kann\" dahin abschwächte, daß er zu\nsicheren Angaben hierüber nicht in der lage sei (Bd. IV,\n22, 145), was im übrigen mit seinen Äußerungen im\nErmittlungsverfahren am 26. 10. und 10. 11. 1966 übereinstimmte (Bd. I, 10/11, 77);\n\ndie Verkäuferin Karin TB den Angeklagten als den\nTäter wiedererkannte (Bd. IV, 19, 146);\n\nder Kraftfahrer Fritz EEE nur die Schüsse hörte und\nzwei Männer weglaufen sah, ohne Einzelheiten beobachten\nzu können (Bd. IV, 20);\n\ndie Verkäuferin Monika Ci den Mitangeklagten Kon\nauf den sie zunächst ihr ausschließliches Augenmerk gerichtet hatte, wiedererkannte, dagegen nicht den Angeklagten, den sie nur kurz gesehen hatte (Bd. IV, 21, 147);\n\ndie Angestellte Irmgard GP nur einen mit drei jungen\nLeuten besetzten Pkw mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit vorbeifahren sah (Bd. IV, 23);\n\ndie Verkäuferin Ruth A sich auf eine Beschreibung\nder Täter, die sie beim Verlassen des Juweliergeschäftes\ndavonlaufen sah, nicht festlegen konnte und keinen der\nTäter wiedererkannte (Bd. IV, 23/24, 147).\n\nBei dieser Sachlage war die Möglichkeit, daß einer\ndieser Zeugen den Angeklagten jetzt — zweieinhalb Jahre\nspäter - mit Sicherheit als den Täter des Überfalls ausschließen Konnte — und nur hierauf kam es noch an -— eine\nso entfernte, daß sie sich der Strafkammer nicht aufdrängen mußte. Zudem behauptet der Beschwerdeführer\nselbst nicht einmal mit Bestimmtheit, daß eine Vernehmung\nder genannten Zeugen ein solches Ergebnis erbracht haben\nwürde.\n\n2. Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung (vgl. Bd. X, 66-79, 82-109, 116-119) haben\nweder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger einen\nAntrag auf Vernehmung des Mithäftlings Rudolf RB\nals Zeugen gestellt. Nach der dienstlichen Äußerung\ndes Vorsitzenden der Strafkammer vom 14. April 1971\n\n(Bd. XI, 77), deren Inhalt vom Berichterstatter als\nrichtig bestätigt wurde (Bd. XI, 85), ist im Verlauf\nder Hauptverhandlung Rudolf RW in der Vollzugsanstalt ZU angerufen und nach der Anschrift\n\ndes vom Angeklagten benannten türkischen Alibizeugen\n\nAli KB gefragt worden. Als Richter dem Vorsitzenden\nerklärte, er kenne die Anschrift nicht, habe sie aber\nvielleicht unter seinen Papieren, ist er aufgefordert\nworden, die Anschrift telefonisch sofort durchzugeben,\nfalls er sie finde. Der Vorsitzende ließ sich von den\nGeschäftsstellenbeamten der Strafanstalt zusichern, daß\nRB die telefonische Durchsage ermöglicht werde. Ein\nAnruf durch RW ist jedoch im weiteren Verlauf der\nHauptverhandlung nicht mehr erfolgt, Auf die Frage des\nVorsitzenden, ob REM als Zeuge vernommen werden\nsolle, haben der Angeklagte und sein Verteidiger erwidert, sie stellten keinen derartigen Antrag. Bei\ndieser Sachlage kann der Strafkammer auch insoweit\n\nnicht der Vorwurf gemacht werden, ihre Aufklärungspflicht\nverletzt zu haben. Sie durfte aus dem Ausbleiben einer\nweiteren Nachricht schließen, ROM have die Anschrift\ndes Türken unter seinen Papieren nicht gefunden, zumal\nder Angeklagte und sein Verteidiger, wie ihr Verzicht\nauf eine Vernehmung des Häftlings zeigt, denselben Schluß\ngezogen haben.\n\n3. Darauf, daß unter Verletzung der §§ 59, 64 StPO\nzur Frage der Vereidigung der Zeugen Pi und Hey keine\nEntscheidung ergangen ist (Bd. X, 99, 104), wie die Revision\n\nan sich zutreffend rügt, kann das Urteil nicht beruhen.\nDer Zeuge FB machte derart widerspruchsvolle Angaben,\ndaß die Strafkammer seiner Aussage keinen Beweiswert\nbeizumessen vermochte (UA 31). Hieran hätte auch die\nVereidigung des Zeugen, falls das Gericht nicht von ihr\nnach § 61 Nr. 3 StPO ausdrücklich abgesehen hätte, ersichtlich nichts geändert. Der Zeuge Egp, der die ihm\nvon dem Beschwerdeführer zum Tatgeschehen gemachten Angaben bei seiner polizeilichen Vernehmung wiedergegeben\nhatte, hat seine damaligen Bekunädungen in der Hauptverhandlung abzuschwächen versucht und erklärt, er sei nunmehr im Gegensatz zu seiner früheren Überzeugung zu dem\nSchluß gelangt, daß der Beschwerdeführer nichts mit der\nSache zu tun babe (Bd. X, 97/98). Auch die Aussage dieses\nZeugen, der nur ein Zeuge vom Hörensagen war, hätte der\nStrafkammer keine tragfähige Grundlage für ihre Urteils-\n- bildung liefern können, selbst wenn er beeidigt worden\nwäre. Hiervon sind auch die Verfahrensbeteiligten ausgegangen, die übereinstimmend auf die weitere Vernehmung\nder beiden Zeugen verzichtet haben (Bd. X, 106).\n\nB) Zum Schuldspruch\n\nDie Anwendung des sachlichen Strafrechts ist\nrechtsfehlerfrei. Das gilt insbesondere für die Erwägungen, auf denen die Feststellung beruht, daß der\nAngeklagte Mittäter des Überfalls auf das Juweliergeschäft war. Die Beweiswürdigung ist in sich widerspruchsfrei und enthält keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze.\n\nII. Fall Leihhaus Dee\n\nNach dem Urteil des Senats vom 8. November 1968\nwaren in diesem Fall Feststellungen nur noch darüber zu\ntreffen, ob die von dem Angeklagten bei dem Überfall mitgeführte Schußwaffe geladen war oder nicht. Die Strafkammer\nhat ausgehend von dem wenige Tage später erfolgten Raub\nauf das Juweliergeschäft E-Nesiiiib die Überzeugung gewonnen, \"daß auch die bei dem Raub in dem\nLeihhaus DB nitgeführte Pistole geladen war\" (UA 32).\nDie rechtlichen Bedenken des Senats in seinem ersten\nRevisionsurteil, eine solche Überzeugung könne nicht\nallein damit begründet werden, daß der Täter wenige\nTage später bei einem weiteren Raub eine geladene Schußwaffe bei sich geführt habe, hat das Landgericht mit\nder zusätzlichen Erwägung auszuräumen versucht, der\nAngeklagte würde, falls er keine geladene Pistole mitgenommen hätte, sich nur einer Schreckschußpistole, die\ner zu dieser Zeit aber nachweislich nicht in Besitz\ngehabt habe, anstatt einer nicht geladenen (echten)\nPistole bedient haben. Die hierfür gegebene Begründung,\ndaß dem Angeklagten \"aufgrund seiner erheblichen\nkriminellen Erfahrung bekannt ist, welche unterschiedlichen strafrechtlichen Folgen auf ihn zukommen\", ist\njedoch nicht frei von Rechtsirrtum. Denn der Angeklagte\nwäre nach dem zur Tatzeit bestehenden Rechtszustand beim\nMitführen einer nicht geladenen und damit nicht gebrauchsbereiten (echten) Pistole ebenso wie beim Mitführen einer\nSchreckschußpistole nur wegen einfachen Raubes zu bestrafen gewesen, falls er nicht etwa die Waffe zum Zuschlagen hätte verwenden wollen.\n\nBei der gegebenen Sachlage ist auszuschließen, daß\nnoch Feststellungen in Bezug auf die Gebrauchsbereitschaft der vom Angeklagten mit sich geführten Waffe und\nsein mögliches Vorhaben, sie gegebenenfalls als Schlagwerkzeug zu benutzen, getroffen werden können. Der Senat\nhat deshalb von sich aus den Schuldspruch geändert und\nden Angeklagten in diesem Fall anstatt wegen schweren\nRaubes nur wegen vollendeten einfachen Raubes i.S. des\n§ 249 Abs. 1 StGB verurteilt. Diese Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, daß der Strafausspruch in diesem\nEinzelfall und der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen\nBestand haben können, während die beiden Übrigen Einzelstrafen unberührt bleiben.\n\nIII. Beihilfe zum Meineid des Zeugen V>\n\nDie Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid hält\nrechtlicher Nachprüfung stand. Anlaß zu einer Klarstellung\ngeben nur die zunächst nicht unbedenklich erscheinenden\nStrafzumessungsgründe, \"die Wahrheitsfindung der Gerichte\n‘darf nicht auch noch dadurch erschwert werden, daß Insasser\nvon Justizvollzugsanstalten bedenkenlos zur Erzielung\nfalscher - auch eidlicher -— Aussagen als Zeugen benannt\nwerden\" (UA 37). Im Ergebnis rechtfertigt sich diese den\nAngeklagten belastende Erwägung jedoch damit, daß er sich\ndem Mithäftling Mathieu gegenüber als Gegenleistung für\ndessen Falschbekundung bereit erklärt hatte, seinerseits\nzu dessen Gunsten falsch auszusagen, und damit über das\nVerhalten binausgegangen ist, das seine Strafbarkeit\nwegen Beihilfe zum Meineid begründet. So bestehen gegen\ndie Bemessung der Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsentzug für diese Tat keine rechtlichen Bedenken.\n\n- 10 -\n\nIV. Zur Anordnung der Sicherungsverwahrung\n\nMit der Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe entfällt auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Die Strafkammer wird hierüber erneut zu befinden\nhaben. Hierzu sei nur bemerkt, daß das Gericht nicht\nzur Zuziehung eines weiteren Sachverständigen gezwungen\nist, wenn ibm der vernommene Sachverständige die für\ndie zu treffende Entscheidung maßgeblichen Erkenntnissse\nund damit auch die erforderliche Sachkunde vermittelt.\nDementsprechend hat die Strafkammer zu Recht in eigener Beurteilung entschieden, ob die Voraussetzungen der\nAnordnung der Sicherungsverwahrung hier gegeben sind. Daß\nder Sachverständige selbst die Frage anders als die\nStrafkammer entschieden haben würde, ist demgegenüber\nbelanglos.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-09/4-str-262-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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