{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-08-26_4_StR_527_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-08-26","aktenzeichen":"4 StR 527/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 521/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ingenieur Johannes JB :u: za sort\ngeboren am ED 19:2,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 26. August 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin We in der Verhandlung,\nBundesanwalt WW vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Bochum\nvom 20. Oktober 1969 wird verworfen.\nJedoch treten an die Stelle der verhängten Gefängnisstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Dauer.\n\nFerner wird auf die sofortige Beschwer-\n\nde des Angeklagten die Kostenentscheidung dahin ergänzt, daß die - ausscheidbaren — Auslagen, auch die dem Angeklagten\nnotwendig entstandenen, der Staatskasse\nauferlegt werden, soweit sie nicht die\nKomplexe seiner Verurteilung betreffen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten der Revision,\ndie Staatskasse die Kosten der Beschwerde\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges und wegen fortgesetzter Urkundenfälschung\nzu einer Gesamtgefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung\nausgesetzt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\nDie Revision bleibt erfolglos.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Der Beschwerdeführer rügt, er sei in seiner\nVerteidigung unzulässig beschränkt worden, weil es\ndas Landgericht mit Beschlüssen vom 2. und 4. September\n1969 abgelehnt habe, einen bestimmten Pressevertreter\nvon der Verhandlung auszuschließen. Dieser habe ihn durch\neine entstellende Berichterstattung herabgewürdigt, und\nes sei zu befürchten gewesen, daß er dies auch weiterhin\ntun werde. Der Beschwerdeführer sei daher gehindert gewesel\nsich umfassend zu seiner Person und zur Sache zu äußern.\n\nDie Entscheidung des Landgerichts, von einer Ausschließung des Pressevertreters abzusehen, kann jedoch\naus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Es ist nicht\n\nermessensfehlerhaft, wenn es die Strafkamer als ausreichend angesehen hat, die bisherige Darstellungsweise\ndes Reporters zu mißbilligen und ihn deswegen zu rüsen,\num so auf eine sachliche Berichterstattung hinzuwirken.\nDie Kammer hat dabei die vom Bundesgerichtshof in seinem\nUrteil vom 16. Juni 1964 (NiW 1964, 1485) aufgestellten\nGrundsätze beachtet. Sie hat ausdrücklich darauf abgestellt, daß das Recht des Angeklagten auf ein faires\nVerfahren und auf ungehinderte Verteidigung dem Anspruch\nder Öffentlichkeit, über Gerichtsverhandlungen unterrichtet zu werden, vorgeht. Die geltend gemachte unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO)\nliegt daher nicht vor.\n\n2. Die Revision beanstandet weiterhin, das Gericht\nhabe die Eheleute Pi und deren Tochter Ingrid ca\nals Zeugen vereidigt, ohne zu dem Eideshindernis des\n§ 60 Nr. 2 StPO (= § 60 Nr. 3 StPO a.F.) und zur Anwendbarkeit des § 61 Nr. 2 StPO Stellung zu nehmen. Das\nsei aber erforderlich gewesen, um sicher sein zu können,\ndaß das Gericht die Zeugen bei der Vereidigung als Verletzte angesehen habe, Zwar sei der Angeklagte später\ndarauf hingewiesen worden, daß er auch wegen Betrugs zum\nNachteil der Eheleute Fgg> verurteilt werden könne. Bis\ndahin seien diese jedoch als Tatbeteiligte angesehen worden.\nInfolgedessen habe der Angeklagte auch zur Anwendbarkeit\ndes § 61 Nr. 2 StPO nicht Stellung nehmen können.\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, daß die Zeugen nach Anhörung\nder Beteiligten vereidigt worden sind, nachdem das Gericht\n\ndies beschlossen hatte. Die Beschlüsse enthalten keine\nBegründung. Im Urteil ist allein die Firma Pi»\nals geschädigt angesehen worden, wobei die Strafkamner\n\n|\nder Aussage der drei Zeugen gefolgt ist.\n\nDie durch die Straftat Verletzten und deren Angehörige sind entsprechend der Grundregel des S 59 StPO\nzu vereidigen, wenn ihre Aussagen glaubhaft sind und\nnicht sonstige beachtliche Gründe gegen die Vereidigung\nsprechen. Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter nach\npflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ohne im Falle\nder Vereidigung seine Entscheidung begründen zu müssen\n(BEHSt 15, 253; 17, 186, 185). Dafür, daß die Strafkammer\nvon ihrem Ermessen fehlerhaften Gebrauch gemacht, insbesondere die Geschädigteneigenschaft der Eheleute Frünte\nverkannt hätte, ist nichts ersichtlich. Das kann auch\nnicht daraus gefolgert werden, daß der entsprechende\nHinweis des Gerichts erst einige Verhandlungstage später\nerfolgte. Schon in der ersten Hauptverhandlung sind nämlic!\ndie Eheleute PlBals Verletzte angesehen worden und\ndeshalb unbeeidigt geblieben (Protokoll vom 15, Juli 1967,\nBd. X Bl. 1186 d.A.) und nicht, wie die Revision fälschlicherweise vorträgt, weil ihre Beteiligung an der Tat in\nBetracht gekommen wäre. Deshalb geht auch die Meinung\nder Revision fehl, der Angeklagte habe zu der Möglichkeit;\ndie drei Zeugen nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt zu lassen\nnicht Stellung nehmen können, weil er zu diesem Zeitpunkt\nmit einer solchen Möglichkeit noch nicht habe zu rechnen\nbrauchen.\n\nII. Sachrüge\n\n1. Das Urteil hält auch der sachlich-rechtlichen\nNachprüfung stand. Soweit sich die Einwände der Revision\nnicht in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters erschöpfen oder von einem anderen als\ndem festgestellten Sachverhalt ausgehen, sind die Revisionsrügen zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Dieser\n1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen.\n\nAuch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.\nInsbesondere hat die Strafkamner die Voraussetzungen des\n§ 27 b Abs. 1 StGB i.d. Übergangsfassung des 1. StrRG,\nder dem geltenden $ i4 Abs. 1 StCB entspricht, fehlerfrei\nbejaht. Die Umstellung der erkannten Strafen auf Freiheitsstrafe beruht auf Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRc.\n\n2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten\nhat der Senat die Kostenentscheidung des Landgerichts\nergänzt. Der Angeklagte ist lediglich wegen eines zeitlich begrenzten Teils (UA S. 72/73) des ihm durch Anklage und Eröffnungsbeschluß zur Iast gelegten viel\numfangreicheren fortgesetzten Betrugs verurteilt worden.\n\nDaher hält es der Senat für unbillig, den Angeklagten\nmit den gesamten Auslagen des Gerichts und seinen z€-\nsamten eigenen notwendigen Auslagen zu belasten (% 465\nAbs. 2 StPO).\n\nMeyer Bundesrichter Börtzler Mayr\nkann nicht unterschreiben, weil er beurlaubt\nund ortsabwesend ist.\n\nMeyer\n\nSpiegel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-08-26/4-str-527-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-08-26/4-str-527-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:31.156649+00:00"}}