{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-08-26_4_StR_296_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-08-26","aktenzeichen":"4 StR 296/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":"nur zu 4,\n\nStGB §§ 42 n, 74, 76\n\nWird mit einer früheren Strafe, neben der eine zeitliche\nSperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis verhängt\nist, eine Gesamtstrafe gebildet und sind auch bei der\nneu abgeurteilten Tat die Voraussetzungen für die Festsetzung einer zeitlichen Sperrfrist gegeben, so darf\n\ndie einheitlich neben der Gesamtstrafe zu bestimmende,\nmit der Rechtskraft des früheren Urteils beginnende\nSperrfrist die zeitliche Höchstdauer von fünf Jahren\nnicht überschreiten,","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nnur zu 4,\n\nStGB §§ 42 n, 74, 76\n\nWird mit einer früheren Strafe, neben der eine zeitliche\nSperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis verhängt\nist, eine Gesamtstrafe gebildet und sind auch bei der\nneu abgeurteilten Tat die Voraussetzungen für die Festsetzung einer zeitlichen Sperrfrist gegeben, so darf\n\ndie einheitlich neben der Gesamtstrafe zu bestimmende,\nmit der Rechtskraft des früheren Urteils beginnende\nSperrfrist die zeitliche Höchstdauer von fünf Jahren\nnicht überschreiten,\n\nBGH, Urt. v. 26. August 1971 - 4 StR 296/71 - LG Duisburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 296/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fußbodenleger Paul Erich S EB aus\nMED, geboren ar EEE 1946 in DEREN,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. August 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte uw\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n\n5. April 1971 im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie über die Sperrfrist für die\nErteilung einer Fahrerlaubnis mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer\n- nach Auffassung des Gerichts alle tateinheitlich\nzusammentreffender - Straftaten zu einer Einsatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und hieraus sowie aus\nden Einzelfreiheits- und Einzelgeldstrafen der rechtskräftigen Urteile vom 20. Juli 1970, 13. August 1970 und\n11. Dezember 1970 unter Auflösung der dort erkannten\nGesamtstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verhängt. Außerdem hat das Landgericht\ngegen den Angeklagten eine Sperrfrist für die Erteilung\neiner Fahrerlaubnis von fünf Jahren bestimmt.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt in zulässiger\nWeise nur die Sachrüge. Sie ist auf den \"Schuldspruch\ngemäß §§ 315, 316 StGB\" beschränkt. Diese Beschränkung\nist unwirksam. Abgesehen davon, daß der Angeklagte\ngar nicht wegen Straftaten gemäß den beiden genannten\nParagraphen verurteilt ist - sondern u.a, wegen Straf—\ntaten gemäß §§ 315 b und 315 c StGB -, kann ein Rechtsmittel nicht auf den Schuldspruch wegen einzelner von\nmehreren tateinheitlich zusammentreffenden Straftaten\nbeschränkt werden.\n\n1. Im Schuldspruch läßt das angefochtene Urteil\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, Die Urteilsfeststellungen tragen insbesondere\nauch den Schuldspruch wegen der vom Landgericht bejahten\nvorsätzlichen Verstöße gegen die §§ 315 b und 315 c StGB.\n\nii\n\nDas Landgericht hat einwandfrei festgestellt, daß der\nAngeklagte bei Antritt und Ausführung der Fahrt seinen\nalkoholbedingt verkehrsuntüchtigen Zustand kannte, daß\n\ner gerade durch das Fahren in diesem Zustand mindestens\nmit bedingtem Vorsatz Leib und Leben des Polizeibeamten\nDEE gefährdete (UA S. 6) - § 315 c StGB - und zwar\ndadurch, daß er durch das Zufahren auf den in einer\n\nengen Lücke stehenden Beamten einen \"ähnlichen, ebenso\ngefährlichen Eingriff\" vornahm - § 315 b StGB -. Dies\n\ntat der Angeklagte, wie das Landgericht ebenfalls einwandfrei dargelegt hat, um die von ihm bereits begangenen\nStraftaten des Diebstahls, des Fahrens ohne Fahrerlaubnis\nund der Trunkenheit im Verkehr zu verdecken (UA S. 8)\n\n- § 315 b Abs. 3 in Verb. m. § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB -.\n\nDurch die Annahme von Tateinheit zwischen allen\nvom Landgericht bejahten Straftaten ist der Angeklagte\nnicht beschwert,\n\n2. Bei der Bemessung der hiernach zu verhängenden\nEinzelstrafe, einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren,\nist dem Landgericht ebenfalls kein Rechtsirrtum unterlaufen.\n\n3. Dagegen läßt sich auf Grund der bisherigen\nUrteilsfeststellungen nicht einwandfrei beurteilen,\nob das Landgericht die Gesamtstrafe richtig gebildet\nhat.\n\nDie jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten\nhat der Angeklagte am 21. Juni 1970 und somit, ebenso\n\nwie die am 20. Juli 1970 durch das Amtsgericht Mülhein-Ruhr abgeurteilten Taten (UA S. 3 Nr. 3: Tatzeiten\n\n10. Februar 1970 und \"bis Januar 1970\") und die am\n\n13. August 1970 durch das Jugendschöffengericht Mülhein-Ruhr abgeurteilten Taten (UA S. 4 Nr. 4: Tatzeit\n\n14. März 1970), erst begangen, nachdem er bereits durch\ndas Urteil des Amtsgerichts Mülheim-Ruhr vom 15. Januar\n1970 (UA S. 3 Nr. 2) wegen mehrerer Straftaten \"zu\n\n2 200 DM Geldstrafe\" verurteilt worden war. Dagegen\n\nhat der Angeklagte die Taten, deretwegen er vom Antsgericht Duisburg-Hamborn am 11. Dezember 1970 zur\nGesamtgeldstrafe von 3 000 DM verurteilt wurde (UAS. 4\nNr. 5), bereits am 13. und 15. Dezember 1969, vor dem\nZeitpunkt der Verurteilung vom 15. Januar 1970 begangen.\nDaß der Angeklagte die für ihn nicht unerhebliche Geldstrafe aus dem Urteil vom 15. Januar 1970 im Zeitpunkt\nder Verurteilung vom 11. Dezember 1970 schon gezahlt\noder die Ersatzfreiheitsstrafe bereits verbüßt gehabt\nhabe, ist nicht festgestellt und Jedenfalls zweifelhaft.\nWar die am 15. Januar 1970 verhängte Geldstrafe oder\ndie für sie festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe noch\nnicht \"vollstreckt, verjährt oder erlassen\", als der\nAngeklagte am 11. Dezember 1970 wegen vorher begangener\nStraftaten erneut zu drei Einzelgeldstrafen von 1 000 DM,\n1 500 DM und 600 DM verurteilt wurde, so hätte gemäß\n\n§ 74 Abs. 1 in Verb. m. § 76 Abs. 1 StGB - in der bereits ab 1. April 1970 geltenden Neufassung - aus all\ndiesen Einzelgeldstrafen nachträglich eine Gesanmtgeldstrafe gebildet werden müssen. Diese Gesamtstrafenbildung muß zutreffendenfalls gemäß § 460 StPO nachgeholt werden; dabei würde es nicht entgegenstehen,\n\na\nDIN\n\nfalls nach dem Zeitpunkt vom 11. Dezember 1970 die\nfrühere Geldstrafe gezahlt oder die Ersatzfreiheitsstrafe\nverbüßt worden sein sollte. Die Geldstrafen aus dem\nUrteil vom 11. Dezember 1970 standen dann für die Gesamtstrafenbildung mit Strafen, die - wie im jetzt angefochtenen Urteil - für nach dem 15. Januar 1970 begangene\nTaten verhängt wurden, nicht mehr zur Verfügung. Nur\nfalls die Geldstrafe aus dem Urteil vom 15. Januar 1970\noder die dafür erkannte Ersatzfreiheitsstrafe am 11. Dezember 1970 schon restlos vollstreckt oder erlassen gewesen sein sollte, dann durften außer den Einzelstrafen\naus den Urteilen vom 20. Juli 41970 und 13. August 1970\nauch diejenigen aus dem Urteil vom 11. Dezember 1970\n\nin die jetzt zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden.\n\nFalls das Landgericht, an das die Sache insoweit\nzur Nachprüfung zurückverwiesen werden muß, die Geldstrafen aus dem Urteil vom 11. Dezember 1970 nicht bei\nder Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe berücksichtigen\ndarf, so muß es bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe aus der jetzt erkannten zweijährigen Freiheitsstrafe und aus den Einzelstrafen der Urteile vom\n20. Juli 1970 und 13. August 1970 dem Verbot der\nSchlechterstellung des Angeklagten (§ 358 Abs. 2 Satz 1\nStPO) Rechnung tragen. Es darf in diesem Falle höchstens\nauf eine Gesamtfreiheitsstrafe in der Dauer erkennen,\ndaß durch diese Freiheitsstrafe zusammen mit der Zeitdauer, in welcher sich die Ersatzfreiheitsstrafe aus\ndem Urteil vom 15. Januar 1970 bei der Bildung einer\nGesamtgeld- und Gesamtersatzfreiheitsstrafe aus den\nUrteilen vom 15. Januar 1970 und 11. Dezember 1970 erhöht, die Dauer der im jetzt angefochtenen Urteil gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe (zwei Jahre und sechs\nMonate) nicht überschritten wird.\n\n4, Die Verhängung einer Sperrfrist für die Erteilung\nder Fahrerlaubnis, und zwar einer zeitlichen, aber langdauernden Sperrfrist, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Gleichwohl bestehen gegen die Entscheidung\ndes Landgerichts auch in diesem Punkte Bedenken.\n\nDurch das Urteil vom 15. Januar 1970 ist dem Angeklagten erstmals die Fahrerlaubnis entzogen und es ist\neine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis\nvon 18 Monaten bestimmt worden. Dann ist im Urteil von\n20. Juli 1970 eine Sperrfrist von 18 Monaten, im Urteil\nvom 13. August 1970 eine solche von drei Jahren und im\nUrteil vom 11. Dezember 1970 eine solche von zwei Jahren\nbestimmt worden. Mit dem jetzt angefochtenen Urteil hat\ndas Landgericht eine Sperrfrist von fünf Jahren verhängt.\nÜber die Anrechnung der früher verhängten Sperrfristen\nist in keinem der folgenden Urteile etwas gesagt. Damit\nist zumindest eine Unklarheit geschaffen worden,\n\nDie Dauer einer zeitlichen Sperrfrist darf fünf\nJahre nicht überschreiten (§ 42 n Abs. 1 StGB). Die\nSperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils ($ub2n\nAbs. 5 Satz 1 StGB). Würde das jetzt angefochtene Urteil\nim Ausspruch über die Festsetzung einer fünfjährigen\nSperrfrist Rechtskraft erlangen, so würde damit feststehen, daß dem Angeklagten auf die Dauer von fünf\nJahren, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft dieses\nUrteils, keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.\n\nNach § 74 Abs. 3 (in Verb. m. § 73 Abs. 4), § 76\nAbs. 2 StGB n.F. darf neben einer Gesamtstrafe auf eine\nMaßregel der Sicherung und Besserung erkannt werden,\nwenn eines der anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder\nzuläßt, Wenn das Gesetz für diese Maßregel eine zeitliche Höchstdauer vorsieht, darf diese aber auch neben\nder Gesamtstrafe nicht überschritten werden (vgl. Schönke/\nSchröder StGB 15. Aufl. § 76 Rz. 47; Lackner/Maaßen\nStGB 6. Aufl. § 76 Anm. 6; Cramer Straßenverkehrsrecht\nStGB § 42 n Rz. 17; soweit bei Dreher StGB 32. Aufl.\n§ 76 Anm. 2 A eine abweichende Meinung vertreten wird,\nkann ihr der Senat nicht zustimmen).\n\nHieraus ergibt sich:\n\nFalls aus den Einzelstrafen der Urteile vom\n15. Januar 1970 und 11. Dezember 1970 eine Gesamtstrafe\nzu bilden ist, wird das für ihre Bildung zuständige\nGericht die mit der Rechtskraft des Urteils vom\n15. Januar 1970 beginnende Sperrfrist festzusetzen\nhaben. Im vorliegenden Verfahren ist dann neben der\nGesamtstrafe, die aus der jetzt verhängten Einzelstrafe\nund den Einzelstrafen der Urteile vom 20. Juli 1970\nund 13. August 1970 zu bilden ist, eine einheitliche\nSperrfrist von höchstens fünf Jahren festzusetzen, die\nmit der Rechtskraft des zuerst rechtskräftig gewordenen\nUrteils (wohl des vom 20. Juli 1970) zu laufen beginnt.\nAuf die Frist dieser Sperre braucht die frühere Sperrfrist (auf Grund der Urteilevom 15. Januar 1970 und\n11. Dezember 1970) nicht angerechnet zu werden; die\nbeiden Sperrfristen können teilweise gleichzeitig ablaufen.\n\n\"ie\n\nSollte dagegen aus den Urteilen vom 15. Januar 1970\nund 11. Dezember 1970 keine Gesamtstrafe zu bilden sein,\nso bleibt die Sperrfrist von 18 Monaten aus dem Urteil\nvom 15. Januar 1970 ohne weiteres bestehen; auf Grund\naller anderen Urteile ist dann eine einheitliche, höchstens fünf Jahre betragende Sperrfrist zu bestimmen.\n\nWie die Entscheidung über die Festsetzung der Sperrfrist (über die Anrechnung der bereits rechtskräftig\nerkannten einzelnen Sperrfristen) zu formulieren ist,\nüberläßt der Senat dem Ermessen des Landgerichts (§ 260\nAbs. 4 Satz 4 StPO). Er weist insoweit auf Schönke/Schröder\nStGB 15. Aufl. § 76 Rz 54/55 hin.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-08-26/4-str-296-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-08-26/4-str-296-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:31.131926+00:00"}}