{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-08-19_4_StR_574_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-08-19","aktenzeichen":"4 StR 574/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Nach einem Schluß-Sturztrunk (hastige Einnahme erheblicher Mengen von Alkohol kurz vor Antritt der\nFahrt) ist alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit jedenfalls auch dann gegeben, wenn der für die Zeit der\nFahrt errechnete Blutalkoholgehalt geringfügig unter\ndem Grenzwert von 1,3 % liegt, dieser Wert aber\ndanach nicht unerheblich überschritten wird.","text_plain":"177\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB § 316\n\nNach einem Schluß-Sturztrunk (hastige Einnahme erheblicher Mengen von Alkohol kurz vor Antritt der\nFahrt) ist alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit jedenfalls auch dann gegeben, wenn der für die Zeit der\nFahrt errechnete Blutalkoholgehalt geringfügig unter\ndem Grenzwert von 1,3 % liegt, dieser Wert aber\ndanach nicht unerheblich überschritten wird.\n\nBGH, Beschl. v. 19. August 1971 - 4 StR 574/70 -\nAG Vechta\nOLG Oldenburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 574/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bautechniker Karl-Heinz FT EEE zus\nDO , zeboren ar GE 1955 ir Tom,\n\nwegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. August 1971\ndurch den Senatspräsidenten Meyer und die Bundesrichter\nBörtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel und Salger beschlossen:\n\nNach einem Schluß-Sturztrunk (hastige\n\nEinnahme erheblicher Mengen von Alkohol\n\nkurz vor Antritt der Fahrt) ist alkohol-\n\nbedingte Fahruntüchtigkeit jedenfalls .\nauch dann gegeben, wenn der für die Zeit\n\nder Fahrt errechnete Blutalkoholgehalt\ngeringfügig unter dem Grenzwert von 1,3 %\n\nliegt, dieser Wert aber danach nicht unerheblich\nüberschritten wird.\n\nGrü n de:\n\nI. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu einer\nGeldstrafe verurteilt. Eine ihm entnommene Blutprobe\nergab für die Zeit der nur über einige hundert Meter\nführenden Fahrt einen Blutalkoholgehalt von 1,2 bis 1,3 %.\nDieser durch Rückrechnung ermittelten Alkoholkonzentration\nliegt die Einlassung des Angeklagten zugrunde, er habe\nnach vorherigem Alkoholgenuß innerhalb der letzten 15 bis\n20 Minuten vor Antritt der Fahrt noch 3 Glas doppelten\nWhisky mit Cola getrunken, die noch nicht voll resorbiert\ngewesen seien, als er von der Polizei angehalten wurde.\nDer Tatrichter, der die Behauptung des Angeklagten nicht\n\nwiderlegen zu können glaubte, ist der Ansicht, der\nAngeklagte sei fahruntüchtig gewesen, obwohl davon\nauszugehen sei, daß der Alkoholgehalt seines Blutes\n\nim Zeitpunkt der Fahrt nur 1,2 % betragen habe. Zwar sei\nder behauptete Schlußtrunk, der etwa 40 g reinen Alkohol\nenthalten habe, was einer Blutalkoholkonzentration\n\nvon 0,7 bis 0,8 % entspreche, bis zur Beendigung der\nFabrt nur etwa zur Hälfte resorbiert gewesen. Trotzdem\nsei der Angeklagte nicht mehr imstande gewesen, sein\nFahrzeug sicher im Verkehr zu führen, weil die Fahrt in\nder sogenannten Anflutungsphase ausgeführt worden sei.\nAuch die außerordentliche Kritiklosigkeit, die aus dem\nschnellen Trinken einer solchen Menge Alkohols kurz\n\nvor Antritt einer Fahrt spreche, erlaube Rückschlüsse\nauf seine Fahruntüchtigkeit. Demgegenüber hält der\nAngeklagte den Nachweis seiner Fahruntüchtigkeit nicht\nfür erbracht. Er meint, er müsse freigesprochen werden,\nweil die für den Tatzeitpunkt festgestellte Blutalkohol-Konzentration den Grenzwert von 1,3 % nicht erreiche.\n\nDas Oberlandesgericht Oldenburg möchte die Revision\ndes Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts verwerfen. Nach seiner auf neuere Veröffentlichungen im\nmedizinischen Schrifttum gestützten Auffassung (vgl.\n\nim einzelnen VRS 40, 200) wird durch die erhöhte Rauschwirkung des Alkohols in der Anflutungsphase der Unterschied zwischen dem durch Rückrechnung auf die Tatzeit\nermittelten Blutalkoholgehalt und dem erst nach der\n\nTat erreichten Grenzwert der unbedingten Fahruntüchtigkeit von 1,3 % jedenfalls dann voll ausgeglichen, wenn\n\n-4- iu\n\ndie Rückrechnung einen dem Grenzwert sehr nahe kommenden\nWert ergibt und wenn der dem Schlußtrunk entsprechende\nBlutalkoholgehalt schon für sich allein nach voller\nResorption die Fahruntüchtigkeit des Kraftfahrers herbeiführen könnte. Mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung würde sich das Oberlandesgericht Oldenburg\nJedoch in Widerspruch setzen zur Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg (VRS 39, 348 = NW 1970, 1982).\nDieses Gericht hält es bei einem für die Tatzeit errechneten Blutalkoholgehalt von 1,2 % schlechthin für unzulässig, Fahruntüchtigkeit deshalb zu bejahen, weil\nsich der Fahrzeugführer nach einem Schlußtrunk zur Tatzeit noch in der Resorptionsphase befunden hat. Das\nOberlandesgericht Oldenburg hat deshalb die Sache gemäß\n§ 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung\nvorgelegt. Die Voraussetzungen für die Vorlage sind gegeben.\n\nII. Der Senat schließt sich in der Sache dem\nvorlegenden Oberlandesgericht Oldenburg an.\n\n1. Daß die Ausfallerscheinungen bei demselben\nPromillegehalt im aufsteigenden Ast der Blutalkoholkurve allgemein stärker sind als im abfallenden, ist\nseit langem anerkannt. In der medizinischen Wissenschaft\nbesteht Sicherheit und Übereinstimmung aller Sachkenner\ndarüber, daß das Maximum der Hirnleistungsstörungen und\nauch der überwiegenden Anzahl der pSycho-sensorischen\nund psycho-motorischen Leistungsausfälle dem Gipfel der\nBlutalkoholkonzentration vorauseilt. Unter Auswertung\neigener und der Untersuchungen zahlreicher Wissenschaftler\nsowie ersichtlich der gesamten einschlägigen Literatur\n\ner\n\nhat Heifer in einer sorgfältigen Zusammenfassung diese\nErkenntnis jüngst so überzeugend dargestellt (vgl.\nBlutalkohol 1970, 383 ff), daß es möglich ist, sich\n\nhier und im folgenden umfassend auf dieses Grundsatzgutachten zu beziehen. Auch der Bundesgerichtshof hat\nschon in seiner Entscheidung BGHSt 13, 83, 88 und\n\nspäter in BGHSt 19, 243, 244 sowie in BGHSt 21, 157,\n\n165 auf die Wirkungsunterschiede des Alkohols bei\ngleichem Blutalkoholgehalt während und nach dem Ende des\nAlkoholüberganges ins Blut hingewiesen. Im Beschluß vom\n26. Februar 1964 (BGHSt 19, 243, 245) hat er ausgeführt,\nneuere wissenschaftliche Untersuchungen und {ußerungen\nlegten die Annahme nahe, daß solche Wirkungsunterschiede\n\"unter bestimmten Voraussetzungen, die nicht in jedem\nFall vorzuliegen brauchen\", überaus häufig aufträten.\nDer Senat hat hieraus jedoch damals noch keine rechtlichen Folgerungen gezogen, weil er, wie er wörtlich\nausführt, noch nicht zu erkennen vermochte, daß insoweit\nbereits ein fester, in jedem einschlägigen Straffall ohne\nweiteres verwertbarer Stand der Wissenschaft erreicht sei.\nHieran kann heute für einen Fall wie den vorliegenden\nnicht mehr festgehalten werden.\n\n2. Der sogenannte Schluß-Sturztrunk, d.h. die\nhastige Einnahme erheblicher Mengen von Alkohol kurze\nZeit vor Antritt der Fahrt, kann wegen der plötzlichen\n\nAlkoholüberflutung des Gehirns geeignet sein, die\n\nFahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers herbeizuführen,\nauch wenn dessen Blutalkoholkonzentration den Grenzwert\nder absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,3 % zur Zeit der\n\nFahrt noch nicht erreicht. Ein solcher Schlußtrunk\nführt nach den heute gesicherten Erkenntnissen der\nmedizinischen Wissenschaft (vgl. Heifer aa0; Schwerd-Mangelsdorf-Witschel, Blutalkohol 1970, 103 ff; Qutachten des Bundesgesundheitsamtes zur Frage Alkohol\n\nbei Verkehrsstraftaten, S. 182 £f; Ponsold, 3. Aufl.\n\nS. 211; Gegenstimmen sind nicht ersichtlich) jedenfalls dann mit Sicherheit zur Fahruntüchtigkeit, wenn,\nwie hier, der für die Zeit der Fahrt errechnete Blutalkoholgehalt geringfügig unter dem Grenzwert liegt (hier\n1,2 %), dieser Wert aber danach nicht unerheblich (hier\num 0,25 %&) überschritten wird.\n\n3. Daß gesicherte wissenschaftliche Erfahrungssätze\nauch die Rechtsprechung binden, hat der Senat bereits\nin BGHSt 21, 157, 159 ausgeführt. Liegen daher die\ngenannten Voraussetzungen bei einem Kraftfahrer vor,\nso ist er im Sinne des § 316 StGB nicht mehr in der Lage,\nsein Fahrzeug sicher zu führen. Er ist dann fahruntüchtig und zwar im Sinne der sogenannten absoluten\nFahruntüchtigkeit.\n\nInwieweit bei dem derzeitigen Stand der medizinischen\nWissenschaft darüber hinaus bereits als gesichert angesehen werden kann, daß auch schon bei einem zur Zeit\nder Fahrt wesentlich unter 1,3 % liegend Blutalkoholgehalt und/oder dann, wenn nach der Fahrt der Grenzwert\nvon 1,3 % nur erreicht oder nur unerheblich überschritten\nwird, Fahruntüchtigkeit gegeben ist (vgl. hierzu Heifer\naa0 S. 392 ff u. Blutalkohol 1970, 472; Schwerd-\n\nMangelsdorf-Witschel aaO S. 109/110; Naeve-Brinkmann,\nBlutalkohol 1971, 42, 51; Naeve, Kraftfahrt u. Verkehrsrecht 1971, 42), läßt der Senat ausdrücklich offen, da\nes für die Entscheidung der Vorlegungsfrage darauf\n\nnicht ankomnt.\n\n4. Der in der Beschlußformel niedergelegten Entscheidung steht nicht, wie das Oberlandesgericht Hamburg\n(aa0) meint, die Bemerkung in BGHSt 21, 157, 165 entgegen, der Wirkungsunterschied des Alkohols bei gleichem\nBlutalkoholgehalt während und nach dem Ende des Alkoholübergangs ins Blut sei bei der Festsetzung des Grenzwerts\nberücksichtigt. Da auch Fälle in der späteren postresorptiven Phase bei relativ hohem Alkoholgehalt, aber\nweit vorgeschrittener psychischer Erholung vorkommen,\nwollte der Senat im Anschluß an das Gutachten des Bundesgesundheitsamtes (vgl. dort S. 50, 184) mit dieser\nBemerkung dartun, daß der allgemeine Grenzwert zugunsten\nvon Kraftfahrern, deren Fahrt in dieser Ausscheidungsphase verlief, verhältnismäßig hoch bestimmt werden mußte.\nDas aber hindert nicht, unter gewissen Voraussetzungen\nin der Anflutungsphase den Eintritt der Fahruntüchtigkeit\nvorzuverlegen.\n\n5. Im übrigen ist dem Tatrichter und dem vorlegenden\nOberlandesgericht darin beizupflichten, daß — unabhängig.\nvon der Vorlegungsfrage - der Sturztrunk eines bereits\nAngetrunkenen unmittelbar vor der Fahrt den Schluß zulassen kann, daß die Persönlichkeitsstruktur des Täters\nund seine Gesamtleistungsfähigkeit bereits vor Fahrtantritt nachhaltig beeinträchtigt waren. Die Gefahren\n\n-8- Aku\n\neines solchen Sturztrunks, zumal nach schon vorherigem\nAlkoholgenuß, sind für Jeden einsehbar, denn die Anflutungswirkung ist eine Erscheinung, die auch subjektiv\nwahrnehmbar und jedem Laien geläufig ist. Setzt sich ein\nKraftfahrer diesen Gefahren, obgleich sie auch seine\npersönliche Sicherheit betreffen, aus, so kann dies\n\nfür einen so weitgehenden Abbau seiner natürlichen\nHemmungen und für seine Kritiklosigkeit durch die Wirkung\ndes schon vorher eingenommenen Alkohols sprechen, daß\n\nim Einzelfall auch von dieser Seite her die richterliche\nSchlußfolgerung auf Fahruntüchtigkeit begründet sein kann.\n\nIII. Die Entscheidung entspricht im wesentlichen\nder Stellungnahme des Generalbundesanwalts.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-08-19/4-str-574-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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