{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-08-19_4_StR_305_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-08-19","aktenzeichen":"4 StR 305/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"As\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 305/71 BESCHLUSS\n\nAd Pı\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Hans-Dieter H ED zus\nBAD, geboren zm EEE 1947 ir DEE un,\n\n2. den Arbeiter Friedhelm Karl Ham zus DENE,\n. dort geboren an EEE 1959,\n\nwegen Gefangenenmeuterei\n\n/r\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 19. August 1971 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten HEN\nwird das Urteil des Landgerichts Bochum vom\n11. März 1971, soweit es ihn betrifft, im\nAusspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision dieses Angeklagten verworfen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Hei wird\n\nverworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten HaEBEp wegen\nGefangenenmeuterei unter Einbeziehung einer durch ein\nfrüheres Urteil gegen ihn erkannten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Aus dem Urteil geht jedoch weder hervor, ob\ndie einbezogene Strafe eine Einzelstrafe oder eine Gesamt-\n\nstrafe ist, noch ist die Höhe der einbezogenen Strafe\noder gegebenenfalls der Einzelstrafen ersichtlich. Diese\nFeststellungen sind unerläßlich, damit geprüft werden\nkann, ob die §§ 75 und 76 StGB rechtsfehlerfrei angewendet worden sind. Der Mangel nötigt zur Aufhebung des\nAusspruchs über die Gesamtstrafe.\n\nIm übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Salger\n\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-08-19/4-str-305-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-08-19/4-str-305-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:31.070404+00:00"}}