{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-08-19_4_StR_293_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-08-19","aktenzeichen":"4 StR 293/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 293/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Klaus-Dieter Walter L ED\n\naus Egg,\ndort geboren an un 1945,\n\nwegen versuchten Straßenraubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. August 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin m\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte nn\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des landgerichts Essen vom\n15. Februar 1971 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten Straßenraubes\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten\n\nverurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des\nformellen und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen\nErfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Bei ihrer auf Verletzung des § 261 StPO gestützten\nRüge übersieht die Revision, daß das Revisionsgericht\nan die tatsächlichen Feststellungen des Urteils gebunden\nist. Es hat weder anhand der Sitzungsniederschrift noch\nauf andere Weise zu prüfen, ob diese Feststellungen mit\nder Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung\nübereinstimmen. Für die behauptete Verletzung des § 136 a\nStPO besteht nicht der geringste Anhalt. Sie liegt selbst\ndann nicht vor, wenn die Behauptungen der Revision als\nrichtig unterstellt werden.\n\n2. Das Landgericht hat nicht gegen § 64 StPO i.V.\nmit § 61 Nr. 2 StPO verstoßen. Die Vereidigung des Zeugen\nNe ist wegen dessen Verletzteneigenschaft unterblieben. Dafür, daß das Gericht hierbei sein Ermessen\nfehlerhaft ausgeübt haben könnte, ist nichts ersichtlich.\n\n3. Das Landgericht hat die Beweismittel und Beweistatsachen angeführt, die seine Überzeugung begründet haben.\nDamit hat es den Anforderungen genügt, die an die Urteilsgründe zu stellen sind. Seine Feststellungen über den\nTathergang beruhen einzig und allein auf den für glaubwürdig beurteilten Aussagen der beiden Polizeibeamten, die\nden Vorfall aus nächster Nähe beobachtet haben. Daher\nerübrigte sich eine Würdigung der Aussage des Verletzten,\nder zur Tatzeit stark angetrunken war.\n\nII. Die Sachrüge\n\nDas Urteil hält auch der sachlich-rechtlichen\nNachprüfung stand. Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt\nauch für die Strafzumessungsgründe. Wenn das Gericht\ndas Verhalten des Angeklagten als \"brutal\" würdigt\nund es daher straferschwerend berücksichtigt, so nach\nden Urteilsgründen deswegen, weil sein Opfer ein\nbeinamputierter und wehrloser Invalide war. Das kann\naus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Salger\n\nBr f\n#","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-08-19/4-str-293-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-08-19/4-str-293-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:31.052013+00:00"}}