{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-08-19_4_StR_276_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-08-19","aktenzeichen":"4 StR 276/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 276/71 URTEIL\nATEM\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Kauffrau Lilli S ED zus Em, geboren\nam ED 1904 in Ha,\n\nwegen Betruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. August 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt w in der Verhandlung,\nOberstaatsanwältin WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 16. Oktober 1970 aufgehoben, soweit ihr die\nBerufsausübung untersagt worden ist.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Gebühr für das\n\nRevisionsverfahren wird Jedoch um ein\nViertel ermäßigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges\nin zehn Fällen zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt\nund ihr für die Dauer von fünf Jahren untersagt, den\nBeruf eines Möbelhändlers auszuüben. Die Angeklagte rügt\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet. Die Sachrüge führt\nzur Aufhebung des Berufsverbots, im übrigen ist sie ebenfalls unbegründet.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Der Strafkammervorsitzende hatte der Angeklagten\nbereits im Oktober 1969 den Rechtsanwalt Dr. PB aus\n> Tu Verteidiger beigeordnet. Am 23. Oktober 1969\nwurde die Hauptverhandlung wegen Erkrankung der Angeklagten ausgesetzt. Zu Beginn der neuen Hauptverhandlung\nam 8. Oktober 1970 meldete sich neben Dr. Poge Rechtsanwalt SB ais gewählter Verteidiger und beantragte,\ndie Hauptverhandlung zu vertagen, da ihn die Angeklagte\nerst am Tage vorher beauftragt habe und er die Akten\nnoch nicht habe einsehen können. Das Landgericht lehnte\n‚jedoch eine Vertagung ab und hielt die Pflichtverteidigerbestellung aufrecht, da der gewählte Verteidiger\nerklärt habe, mangels Vorbereitung die Verteidigung\nnicht führen zu können.\n\nDie Verteidigung der Angeklagten ist durch diesen\nBeschluß nicht unzulässig beschränkt worden. Der Ange-\n\nEr 2\nR\nx\ns\n«*\n\nklagten stand es zwar frei, selbst einen Verteidiger\n\nzu wählen. Das Gericht war jedoch nicht verpflichtet,\ndie Hauptverhandlung deswegen zu vertagen oder auszusetzen, weil der gewählte Verteidiger nicht vorbereitet\nwar. § 143 StPO, wonach die Bestellung eines Verteidigers zurückzunehmen ist, wenn ein Verteidiger gewählt\nwird und dieser die Wahl annimmt, setzt voraus, daß\n\nder gewählte Verteidiger vorbereitet ist und die Verteidigung führen kann. Die Durchführung einer Verhandlung\nkann der Angeklagte nicht dadurch verhindern, daß er\neinen Verteidiger so kurz vor ihrem Beginn wählt, sodaß sich dieser nicht mehr vorbereiten kann. Anders\nwäre es nur, wenn die Angeklagte erhebliche Gründe\ngeltend gemacht hätte, welche die Abberufung des bestellten Verteidigers gerechtfertigt hätten. Dies hat\nsie nicht getan. Ihre Behauptung, sie habe das Vertrauen\nzu dem bestellten Verteidiger verloren, weil er Zivilprozesse für sie verloren habe, ist allein kein hinreichender Grund für die Zurücknahme der Verteidigerbestellung. Daß die Prozesse durch Verschulden des\nProzeßbevollmächtigten verloren gegangen seien, ist\nweder in dem Vertagungsamtrag noch in der Revisionsbegründung behauptet worden.\n\n2. Zu Beginn der Hauptverhandlung am 8. Oktober 1970\nwar die Angeklagte nicht erschienen. Der Wahlverteidiger hatte erklärt, sie sei bettlägerig erkrankt\nund nicht verhandlungsfähig. Nachdem das Gericht hierauf\nangeordnet hatte, daß die Angeklagte vom Amtsarzt\nuntersucht werden solle, erschien sie eine halbe Stunde\nnach dem festgesetzten Beginn der Hauptverhandlung. Auf\n\ndie Frage des Vorsitzenden, wo sie sich in der Zwischenzeit aufgehalten habe, gab sie keine Erklärung. Die\nHauptverhandlung wurde sodann in Gegenwart der Angeklagten durchgeführt. Am vierten Verhandlungstag, dem 16. Oktober 1970 erschien sie wiederum nicht. Ihr Pflichtverteidiger erklärte, er sei davon unterrichtet worden,\n\ndaß sie am Abend vorher zusammengebrochen und nunmehr\nbettlägerig sei. Das Landgericht beschloß, die Hauptverhandlung ohne Unterbrechung in Abwesenheit der Angeklagten weiterzuführen, da sie zu dem Fragenkonplex gehört worden und ihre weitere Anwesenheit nicht erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin rügt, daß das Gericht\nnicht festgestellt habe, ob sie unbefugt der\nVerhandlung ferngeblieben sei.\n\nDiese Rüge ist ebenfalls unbegründet, Zwar obliegt\nes nicht dem Angeklagten, glaubhaft zu machen, daß sein\nAusbleiben nicht auf Eigenmächtigkeit beruht; dies ist\nihm vielmehr nachzuweisen (BGHSt 16, 178, 180). Nach\ndem Verhalten der Angeklagten am ersten Verhandlungstag\nkonnte und durfte das Landgericht aber davon ausgehen,\ndaß sie wiederum eigenmächtig ferngeblieben sei. Daß\ndiese Überzeugung des Landgerichts unzutreffend gewesen\nsei, wird auch von der Revision nicht bestimmt behauptet. Sie macht nur geltend, das Landgericht habe nicht\nohne weitere Ermittlungen annehmen dürfen, daß die\nAngeklagte eigenmächtig ausgeblieben sei,\n\nDie Angeklagte war auch über die am letzten Verhandlungstag verhandelten Anklagepunkte zur Sache vernommen worden. Sie hatte allerdings die Einlassung zur\n\nSache verweigert. § 231 Abs. 2 StPO setzt jedoch nicht\nvoraus, daß sich der Angeklagte zur Sache erklärt hat;\nes muß ihm nur dazu Gelegenheit gegeben worden sein.\n\nOb die fernere Anwesenheit des Angeklagten entbehrlich ist, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Pflicht\nzur erschöpfenden Sachaufklärung. Eine Verletzung dieser Pflicht ist hier umso weniger ersichtlich, als\ndie Revisionsbegründung nicht mitteilt, welche Erklärungen zur Sache die Angeklagte noch hätte abgeben\nwollen.\n\nII. Sachrüge:\n\nSchuld- und Strafausspruch sind rechtlich nicht\nzu beanstanden. Jedoch muß der Ausspruch über das\nBerufsverbot auf die Sachrüge aufgehoben werden.\n\nIn den Strafzumessungsgründen bringt das Landgericht\nseine Überzeugung zum Ausdruck, daß die Jetzt 66 Jahre\nalte Angeklagte durch die Haft in besonderer Weise\nbeeindruckt werden wird und nach der Verbüßung \"von\ndieser Art des Gelderwerbs\" keinen Gebrauch mehr\nmachen wird. Ersichtlich meint das Landgericht damit,\ndaß die Angeklagte nicht mehr unter Mißbrauch ihres\nBerufs mit Hilfe der Möbelhandlung sich Geld zu verschaffen versuchen wird. Dieser Annahme widerspricht\nJedoch das Berufsverbot, Dieses setzt voraus, daß\n\nauch noch nach der Verbüßung der Strafe die Wahrschein-\n\nlichkeit besteht, die Angeklagte werde unter Mißbrauch\nihres Gewerbes Straftaten begehen. Eine solche Wahrscheinlichkeit besteht hier aber nach der Ansicht des\nLandgerichts gerade nicht.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-08-19/4-str-276-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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