{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-08-19_4_StR_176_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-08-19","aktenzeichen":"4 StR 176/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 176/71 URTEIL\n198,34\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Chemiefacharbeiter Wolfgang M EEED\naus TEE bei Hp, geboren am EEE 1942\nin BEE»,\n\nwegen fortgesetzten Betruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. August 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nSalger\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwältin W® bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEREEn GEEEEEEEB,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n10. April 1970 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund drei Monaten verurteilt und ihm auf die Dauer von\nfünf Jahren untersagt, als Kreditvermittler tätig zu sein.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte\ndas Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\nDie Revision bleibt erfolglos.\n\n1. Nach der Sitzungsniederschrift wurde am 23. März\n1970, dem 34. Verhandlungstag, die Beweisaufnahme geschlossen und dem Vertreter der Stäatsanwaltschaft sowie\nam 25. März 1970 den Verteidigern der beiden noch am\nVerfahren beteiligten Angeklagten das Wort zu ihren\nAusführungen und Anträgen erteilt. Die Verhandlung\nwurde hierauf erneut unterbrochen; sie sollte am\n1. April 1970 mit dem letzten Wort der Angeklagten\nfortgesetzt werden. Der Angeklagte wurde hierzu geladen, erschien jedoch an diesem Verhandlungstage\nnicht. Da die Strafkammer auf Grund ihrer Nachforschungen\nzu der Überzeugung kam, er sei eigenmächtig ferngeblieben (§ 231 Abs. 2 StPO), beschloß sie, die Verhandlung ohne ihn fortzusetzen. Nachdem der Mitangeklagte das letzte Wort gehabt hatte, wurde die Verhandlung\nauf den 10. April 1970 vertagt. An diesem Verhandlungstag war der Angeklagte wieder erschienen. Es wurde\ngegen ihn ein Haftbefehl verkündet und hierüber verhandelt. Sodann wiederholten der Staatsanwalt und die\nVerteidiger ihre Schlußanträge und beide Angeklagten\nerhielten das letzte Wort.\n\nEin Verfahrensfehler, auf dem das Urteil gegen den\nAngeklagten MB beruhen könnte, liegt hiernach nicht\nvor. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung vom\n1. April 1970 unter Berücksichtigung aller ihm nach\nSachlage zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel eingehend geprüft, worauf das Ausbleiben des Angeklagten\nzurückzuführen war. Es kann nicht beanstandet werden,\ndaß es zu der Auffassung gelangt ist, er sei eigenmächtig\nausgeblieben. Das braucht aber nicht näher erörtert zu\nwerden, weil es für die Entscheidung nicht erheblich\nist.\n\nDie Hauptverhandlung vom 1. April 1970 war dazu\nbestimmt, die letzten Worte der Angeklagten entgegenzunehmen. Dies ist bezüglich des Angeklagten Migula\nerst am folgenden Verhandlungstag, dem 10. April 1970,\ngeschehen. Damit ist zwischen dem 25. März und dem\n10. April 1970, soweit die Verhandlung gegen den\nAngeklagten MW in Betracht kommt, die in § 229 StPO\nbestimmte Höchstdauer der zulässigen Unterbrechung\nüberschritten worden. Das gefährdet aber den Bestand\ndes Urteils nicht.\n\nDie Überschreitung der Frist von elf Tagen ist\nkein unbedingter Revisionsgrund. Allerdings ist in\nder Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen angenommen\nworden, daß das Urteil auf der Überschreitung der in\n§ 229 StPO vorgesehenen Frist nicht beruht (RGSt 69,\n18, 23 £. und BGHSt 23, 224 jew.m.Nachw.). Ein solcher\nAusnahmefall liegt hier vor.\n\nge\ner\n\nEs war bereits mehr als vier Monate lang gegen den\nAngeklagten verhandelt worden. Die Beweisaufnahme war\nabgeschlossen, der Vertreter der Anklage und die Verteidiger hatten ihre Schlußvorträge gehalten. Am vorletzten Verhandlungstag, dem der Angeklagte ferngeblieben war, war zur Sache verhandelt worden. Lediglich\ndas letzte Wort des Angeklagten und die Urteilsverkündung standen noch aus.\n\nUnter diesen Umständen konnte das Erinnerungsbild\nder beteiligten Berufs- und Laienrichter nicht davon\nberührt werden, daß die in § 229 StPO bestimmte Unterbrechungsfrist hinsichtlich des Angeklagten MB\num einige Tage überschritten worden ist, während die\nHauptverhandlung gegen den Mitangeklagten fortgeführt\nwurde. Der lebendige Eindruck des Gerichts von der\nmündlichen Hauptverhandlung konnte schlechterdings\nnicht durch die Tatsache beeinträchtigt werden, daß\ndas Schlußwort des Mitangeklagten in Abwesenheit des\nAngeklagten erfolgte. Das war für die Urteilsfindung\nersichtlich ohne jeden Einfluß. Andererseits ist auch\nauszuschließen, daß der Angeklagte in seiner Verteidigung beeinträchtigt worden ist, dadr ohne ihn\nerfolgte Teil der Hauptverhandlung am 10. April 1970\nin seiner Gegenwart wiederholt wurde.\n\n2. Auch die Beanstandung der Revision, die Strafkammer habe das Ablehnungsgesuch des Angeklagten zu\nUnrecht verworfen, so daß die §§ 338 Nr. 3, 24 Abs. 2\nStPO verletzt seien, erweist sich als nicht gerechtfertigt.\n\nDer Angeklagte und einige frühere Mitangeklagte\nhaben in der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 1969\nden Vorsitzenden der Strafkammer wegen Besorgnis der\nBefangenheit abgelehnt. Als Begründung haben sie angegeben, am vorangegangenen Verhandlungstage habe sich\nLandgerichtsdirektor Kgg® bei der Vernehmung des\nAngeklagten Sg in einer Weise geäußert, die befürchten lasse, er habe sich bereits vor Beginn der\neigentlichen Beweisaufnahme eine so festgefügte Meinung\ngebildet, daß er sachlichen Argumenten der Verteidigung\nnicht mehr zugänglich sei.\n\nDie zur Entscheidung berufene Beschlußkammer wies\ndie Ablehnungsgesuche mit im wesentlichen folgender\nBegründung zurück: Landgerichtsdirektor KR habe\nzwar die Ansicht geäußert, ein Vertreter handele\nbetrügerisch, der einen Kreditantrag eines offenkundig\nvon vornherein kreditunwürdigen Antragstellers entgegennehme und damit dessen Verpflichtung begründe,\neine Bearbeitungsgebühr zu zahlen; einen solchen Vertreter hätte der Angeklagte Sp sogleich entlassen\nmüssen. Daran habe Landgerichtsdirektor Ki auch\ntrotz Gegenvorstellungen der Verteidigung festgehalten. Jedoch könnte durch die Äußerung dieser\nRechtsansicht, der zudem Anklage und Eröffnungsbeschluß\nzugrunde lägen, vernünftigerweise nicht der Eindruck\nentstanden sein, der Vorsitzende habe sich bereits\nvor der Zeugenvernehmung und den Plädoyers der Verteidiger eine feste Überzeugung von der Schuld der\nAngeklagten gebildet.\n\nDiese Begründung läßt jedenfalls im Ergebnis keinen\nRechtsfehler erkennen. Nach seiner dienstlichen Äußerung\nhat der Vorsitzende der Strafkammer im Zusammenhang\nmit der Vernehmung des Angeklagten SB, dem die Anklage in gleicher Weise wie dem Angeklagten vorwarf,\nin betrügerischer Weise den Eindruck erweckt zu haben,\nKredite vermitteln zu können, obwohl er es nur auf die\nvon den Kreditsuchenden im voraus Zu zahlende Bearbeitungsgebühr abgesehen hätte, folgendes Beispiel gebildet:\n\nEin Antragsteller hat sechs Kinder,\n500,-- DM monatliche Einkünfte,\n10.000,-- DM Schulden und beantragt\neinen Kredit von 10.000,-- DM,\n\num einen Fall aufzuzeigen, bei dem die Vertreter keinen\nAntrag hätten entgegennehmen dürfen. Auf eine Erwiderung\ndes Angeklagten Sg®hat er hinzugesetzt, ein Vertreter, der es dennoch tue, verdiente hinausgeworfen\n\nzu werden. Dem hielt der Verteidiger eines anderen\nAngeklagten entgegen, wenn sich ein Autobesitzer bei\neiner Reparaturwerkstatt einen Kostenvoranschlag über\nnotwendige Reparaturen machen ließe, müsse er dafür\nauch dann ein Entgelt zahlen, wenn sich späterhin\nerweise, daß die Reparatur nicht mehr lohnend sei.\nLandgerichtsdirektor KEEEED äußerte daraufhin sinngemäß, er sei da anderer Ansicht; im Ausgangsfall bestehe keine Berechtigung Gebühren zu kassieren.\n\nDagegen hat Landgerichtsdirektor KW in seiner\ndienstlichen Äußerung nachdrücklich die in den Ablehnungsgesuchen aufgestellte Behauptung in Abrede gestellt,\ner habe gesagt, es gehe schließlich nicht an, daß die\nVertreter am laufenden Band Leute betrügen und dafür\nnoch honoriert werden sollen.\n\nHiernach lagen vom Standpunkt des Angeklagten\nkeine vernünftigen Gründe vor, an der Unbefangenheit\ndes Vorsitzenden ernstlich zu zweifeln. Ein Angeklagter kann und muß im allgemeinen davon ausgehen, daß\nein Richter sich seine endgültige Überzeugung von der\nSchuld oder Unschuld des Angeklagten unabhängig von\neiner früheren Stellungnahme oder Äußerung allein\nauf Grund der vollständigen Hauptverhandlung verschaffen\nwird (vgl. BGH GA 1962, 282). Die Äußerung von Landgerichtsdirektor KB konnte nicht so verstanden\nwerden, er sei unabhängig vom Verhandlungsergebnis\nbereits von der Schuld des Angeklagten überzeugt.\n\nEs handelte sich vielmehr um einen Hinweis auf rechtliche Bedenken gegen das Vorbringen des Mitangeklagten SB und eines Verteidigers, der nicht geeignet\nist, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen\n(vgl. BVerfGE 4, 143). Ein solcher Hinweis diente\nder rechtlichen Belehrung und gab dem Angeklagten\nGelegenheit, seine Verteidigung darauf abzustellen.\n\n3. Die auf die allgemeine Sachrüge erfolgte\nÜberprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch im eigentlichen Sinn keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Anlaß zur\nErörterung gibt nur folgendes:\n\nDas Verbot der Berufsausübung ist nur zulässig,\nwenn es im Zeitpunkt, in der der Verurteilte aus der\nStrafhaft entlassen wird, noch erforderlich ist (BGH GA\n1953, 154, 155; 1955, 149, 151). Das hat die Strafkammer\nnicht ausdrücklich ausgeführt. In ihrer Erwägung, das\nBerufsverbot sei erforderlich, \"um die Allgemeinheit\nfür die Zukunft zu schützen\", kommt jedoch sinngemäß\nzum Ausdruck, daß sie die Zeit nach Verbüßung der Strafe\nim Auge hat, denn während der Verbüßung bedarf es eines\nsolchen zusätzlichen Schutzes naturgemäß nicht.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-08-19/4-str-176-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-08-19/4-str-176-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:31.006643+00:00"}}