{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-08-06_4_StR_273_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-08-06","aktenzeichen":"4 StR 273/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 273/71 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tischler Mevlüt x GEEREEREEEEEEEE aus\nDE, <eboren an A : 93: in A /Türkei,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Straäfsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. August 1971 gemäß § 349 Abs, 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nBielefeld vom 19. November 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Schwur-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDie von der Revision zum Schuldspruch erhobenen\nRügen sind offensichtlich unbegründet, Der Strafaus-Spruch kann jedoch keinen Bestand haben.\n\nEs begegnet schon Bedenken, daß das Landgericht\ndie ehewidrigen Beziehungen des Angeklagten zu der Ehefrau des Getöteten strafschärfend gewertet hat. Das\nkönnte nur gebilligt werden, wenn in den ehewidrigen\nBeziehungen bereits eine feindliche Gesinnung des\nAngeklagten gegen den Ehemann zum Ausdruck gekommen\nwäre, in der letztlich die Wurzel zur Tat zu sehen wäre.\n\nOb dies zutrifft, kann Jedoch auf sich beruhen. Jedenfalls war es rechtsfehlerhaft, als straferschwerend\nanzusehen, daß der Angeklagte keine Bedenken getragen\nhabe, \"den Getöteten im Walde zu verscharren\" und es\n\ndem Zufall zu überlassen, \"ob der Leichnam je ein ordent-\n\nliches Begräbnis finden würde\", Einmal findet das abwertende Wort \"verscharren!' im festgestellten Sachverhalt keine Stütze, da der Angeklagte im Wald mit\neiner Schaufel eine Grube ausgehoben, die Leiche\nhineingelegt und mit Sand bedeckt hat (UA S. 9). Zum\nanderen ist das Verhalten des Angeklagten kein geeigneter Straferschwerungsgrund.\n\nEin nach der Straftat liegendes Verhalten darf\nnur dann strafschärfend herangezogen werden, wenn es\nSchlüsse auf ihren Unrechtsgehalt zuläßt oder Einblick\nin die innere (zu mißbilligende) Einstellung des Täters\nzu seiner Tat gewährt (vgl. BGH MDR 1954, 693). Dafür\nist im Urteil nichts dargetan. Der Angeklagte hat den\nLeichnam nur deshalb im Walde begraben, weil er die Tat\nverheimlichen und den Anschein erwecken wollte, sein\nOpfer müsse in die Türkei zurückgereist sein (UA S. 9).\nEine besondere verabscheuenswerte Behandlung der Leiche\nist darin nicht zu sehen,\n\nDa die Strafzumessung hiernach auf nicht rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht, muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Ob die an sich maßvolle Strafe gleichwohl\nschuld- und tatangemessen ist, muß das Revisionsgericht\nder Beurteilung des Schwurgerichts überlassen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSpiegel Bundesrichter Hürxthal\nist beurlaubt und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\nMeyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-08-06/4-str-273-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-08-06/4-str-273-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:30.927867+00:00"}}