{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-07-28_4_StR_183_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-07-28","aktenzeichen":"4 StR 183/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 183/71 BESCHLUSS\nIK.r,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Hilfsarbeiter Alfred S EEE au: zeuinB,,\ngeboren am EEE 1932 in NED,\n\n2. den Matrosen Peter Jg, ohne festen Wohnsitz, geboren\nan GE 1945 in EWw, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 28. Juli 1971\ngemäß § 154 Abs. 2 und § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Das Verfahren wird, soweit es sich bezüglich\ndes Falles 21 gegen die Angeklagten 5 JUEEEEEEEEE\nund IB richtet, mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten S EB und\nTED gegen das Urteil des Lanägerichts\nMünster vom 10. Dezember 1970 werden verworfen.\n\nDer Urteilsspruch wird jedoch dahin geändert,\n\ndaß\n\nSED wegen Diebstahls in zwölf schweren\nFällen, Diebstahls in einem weiteren Fall und versuchten Diebstahls\nin vier schweren Fällen,\n\nJ I) wegen Diebstahls in adt schweren\nFällen, davon in zwei Fällen in\nTateinheit nit Fahren ohne Fahrerlaubnis, Diebstahls in einem weiteren Fall und versuchten Diebstahls\nin drei schweren Fällen\n\nverurteilt sind.\n\nIII. Soweit das Verfahren im Fall 21 in Richtung gegen\nSCHE und I eingestellt worden ist, fallen\n\ndie Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren Auslagen dieser beiden Angeklagten der\nStaatskasse zur Last.\n\nIm übrigen hat jeder dieser beiden Angeklagten\ndie Kosten seines Rechtsnittels zu tragen.\n\nGründe\n\n14. Hinsichtlich des Falles 21, in dem die Revisionsführer SED una IB für strafbar befunden worden sind,\nenthält das angefochtene Urteil keinerlei tatsächliche\nFeststellungen. Der Senat trägt dem mit Zustimmung des\nGeneralbundesanwalts durch Einstellung des Verfahrens\n(§ 154 Abs. 2 StPO) gegen die Revisionsführer Rechnung.\n\n2. Im übrigen hat die auf die Revisionen der beiden\nAngeklagten gebotene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Der Senat tritt insoweit der schriftlichen Stellungnahme des Generalbundesanwalts von 6. Ju-\n\nli 1971 bei.\n\nDie Höhe der gegen SD una S@Bschr maßvoll erkannten Gesamtfreiheitsstrafen wird nicht davon berührt,\ndaß von den für beide Revisionsführer sehr zahlreichen\n\nEinzelstrafen jeweils die für den Fall 21 ausgesprochene wegfällt.\n\nBörtzler Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-28/4-str-183-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-28/4-str-183-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:30.746576+00:00"}}