{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-07-22_4_StR_274_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-07-22","aktenzeichen":"4 StR 274/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 274/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Alfred 5 EB aus Ei,\ngeboren am MED 925 in R@W/Ostpreußen,\n\nwegen Diebstahls\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. Juli 1971 an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Dr, Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter, -\nBundesanwalt DJ\n815 Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n31. März 1971 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines\nvollendeten und eines versuchten Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine\n\nnn m\n\n- 3 -\n\nUnterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt angeordnet,\n\nDie Revision des Angeklagten, der Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.\n\nUrteilsgründe und Revisionsbegründung geben nur\nim folgenden Anlaß zur Erörterung:\n\nMit Recht hat die Strafkammer im Fall Selb (versuchten) Diebstahl und nicht (versuchten und damit straflosen) Mundraub nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen.\nEin Blumenstrauß ist weder ein Genußmittel (vgl. RGSt 4,\n72, 74) noch ein anderer Gegenstand des hauswirtschaftlichen Verbrauchs. Zu solchen Gegenständen wird von der\nRechtsprechung von jeher zwar alles gerechnet, \"was im\ngewöhnlichen Leben unter den gewöhnlichen Verhältnissen\nin der Hauswirtschaft und für deren Zwecke, zur Erhaltung\nund Förderung der Hauswirtschaft und der hauswirtschaftlichen Dinge verbraucht zu werden pflegt\" (BGHSt 14, 351,\n352 mit Nachweisen). Wie die Zusammenstellung von Nahrungsund Genußmitteln, der Gebrauch des Wortes \"andere\", der\nauf Jene ihrer Natur nach gleichen Gegenstände des häuslichen Bedarfs hindeutet, sowie der Gebrauch des Wortteils\n\"Wirtschaft\" ergeben, hat § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB aber nur\ndie Befriedigung materieller Bedürfnisse im Auge (RGSt 47,\n266, 268; Frank StGB 18. Aufl. S. 845), nicht dagegen, wie\nes bei der Verwendung eines Blumenstraußes der Fall ist,\ndie Befriedigung ideeller Bedürfnisse (vgl. auch OLG\nHamburg JW 1938, 2808; Schönke/Schröder 15. Aufl. § 370\nStGB Rn. 16, 17). Außerdem führt die bestimmungsgemäße\nVerwendung von Schnittblumen, ihr Genuß, das Betrachten\nnicht zur stofflichen Zerstörung ihrer wesentlichen\n\n- 4 -\n\nBestandteile. Schnittblumen unterliegen vielmehr einem\nnatürlichen Verwelkungsprozeß. Sie sind also nicht\nGegenstand eines (hauswirtschaftlichen) Verbrauchs\n\n(vgl. auch RGSt 53, 229, 230; Urteil des Senats vom\n\n20. Mai 1954 - 4 StR 123/54 - in IM Nr. 1 zu § 370 StGB).\n\nDie bei dem Angeklagten festgestellte Alkoholsucht\nbedeutet nicht, daß er zu einer freien Willensbestimmung\nnicht mehr in der Lage gewesen wäre. Sonst hätte er\nüberhaupt nicht zu Strafe verurteilt werden dürfen. Nach\nder Überzeugung der Strafkammer war der Angeklagte vielmehr durchaus imstande, seinem Hang zum Trinken Widerstand\nentgegenzusetzen. Erst durch den jeweils vor Begehung der\nTaten genossenen Alkohol ist sein Steuerungsvermögen\n\nir\n\nmöglicherweise erheblich herabgesetzt, mit Sicherheit jedoch\n\nnicht ausgeschlossen worden (UA 10). Die Strafkammer durtte\ndeshalb bei der Zumessung der Strafe zum Nachteil des\nAngeklagten verwerten, er sei durch frühere Verurteilungen\nhinreichend gewarnt worden, daß er unter Alkoholeinfluß\n\nzu Straftaten neige (UA 10), er habe sich die früheren\nVerurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen (UA 11).\nAngesichts der zahlreichen einschlägigen, zum Teil erheblichen Vorstrafen des Angeklagten, der Rückfallgeschwindigkeit und des Umstandes, daß er bei Begehung der hier\nabgeurteilten Straftaten in geordneten wirtschaftlichen\nVerhältnissen lebte, ist der Hinweis \"auf eine gravierende\nkriminelle Veranlagung\" (UA 11) nicht rechtsfehlerhaft.\nTrotz der Tatsache, daß dem Angeklagten im ersten Fall\n\ndie Beute alsbald wieder abgenommen werden konnte und daß\ner im zweiten Fall nach seiner Behauptung nur einen Blumenstrauß entwenden wollte, kann danach auch keine Rede\n\ndavon sein, die erkannten Strafen seien nicht schuldangemessen. § 13 StGB n. F. gibt dem Tatrichter im übrigen\n\n- 5 -\n\nnur Leitgesichtspunkte für die Zumessung der Strafe,\nverpflichtet ihn jedoch nicht, zu allen diesen Punkten\nim Urteil ausdrücklich Stellung zu nehnen,\n\nMeyer Börtzler Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-22/4-str-274-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-22/4-str-274-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:30.509259+00:00"}}