{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-07-22_4_StR_266_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-07-22","aktenzeichen":"4 StR 266/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR_266/71 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\nden Filmvorführer Detlef O0 EEE aus\nHD, dort geboren an GENE 1945,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nin der Sitzung vom 22. Juli 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und\n\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nHildesheim vom 10. März 1971 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Stra-Senverkehr in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer, mit Widerstand gegen\nVollstreckungsbeamte sowie mit Fahren ohne\nFahrerlaubnis verurteilt wird.\n\nIm Strafausspruch wird dieses Urteil mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie nicht ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Sachrüge hat nur hinsichtlich der sachlichrechtlich selbständigen Verurteilung wegen unbefugten\nGebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit nit Fahren ohne Fahrerlaubnis Erfolg; im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht bei einer Fallgestaltung, wie sie hier gegeben ist,\nzwischen unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs und\nden übrigen Straftaten, die mit diesem Vergehen zeitlich zusammenfallen und zu ihm in innerer Beziehung\nstehen, Tateinheit (vgl. DAR 1955, 282; BGHSt 11, 47,50;\n2 StR 631/59 vom 3. Februar 1960). Es liegt beginnend\nmit dem Ingebrauchnehmen und Führen des Kraftfahrzeugs\nbei natürlicher Betrachtung eine Handlung vor, die unter\nverschiedener rechtlicher Würdigung den Tatbestand mehrerer Strafgesetze verletzt (§ 73 StGB). Der Senat hat denentsprechend den Schuldspruch richtiggestellt und dabei\nauch den Urteilssatz insoweit berichtigt, als zu Unrecht\nein besonders schwerer Fall des Widerstandes angenommen\nworden ist. Hierzu wird auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 30. Juni 1971 verwiesen,\n\nDiese Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.\n\nMeyer Börtzler Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-22/4-str-266-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-22/4-str-266-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:30.491138+00:00"}}