{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-07-22_4_StR_249_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-07-22","aktenzeichen":"4 StR 249/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_2 1 URTEIL\n3 +7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Jusuf I @EEEB aus DGEEEREER- GERNE,\ngeboren am EEE 1946 in BEE in DEE Jugoslawien,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\n-2_-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Juli 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Freiherr von me. EEEEEEEEED.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellteri>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 18. März 1971 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit er wegen räuberischer\nErpressung (Fall BEE) verurteilt\nworden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- 3\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer\nErpressung (nach den Urteilsgründen begangen in Tateinheit\nmit Körperverletzung) und wegen Körperverletzung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.\n\n1. Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Fall REP) läßt Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten nicht erkennen.\n\n2. Dagegen ist die Verurteilung wegen räuberischer\nErpressung (Fall BEE) nicht frei von Rechtsirrtum.\n\na) Nach den Feststellungen der Strafkammer schlug\nder Angeklagte auf der Toilette der Gastwirtschaft\n\"Zum Ei in DEWauf den ihm unbekannten Gast\nDEEEEEEEEBein, den er möglicherweise mit einer anderen\nPerson, an der er sich rächen wollte, verwechselt hatte,\nbis dieser zu Boden ging und \"vorübergehend das Bewußtsein\nverlor\" (UA 4,5). Es ließ sich nicht klären, ob der\nAngeklagte schon während dieser Gewalttätigkeit den Vorsatz gefaßt hatte, DW \"irgenäwelche Gegenstände\"\nwegzunehmen und wie er in den Besitz der Geldbörse seines\nOpfers gelangt ist, aus der er einen 50,-—- DM-Schein\n\n-4-\n\nentnahm (UA 8). Die Strafkammer meint deshalb, zugunsten\ndes Angeklagten davon ausgehen zu müssen, daß TüEEEEEED\nihm die Geldbörse freiwillig aus Angst vor weiteren\nSchlägen ausgehändigt habe (UA 8). So verurteilt sie ihn\nwegen räuberischer Erpressung, die er unter dem erkannten\nFortwirken der durch die vorangegangene Tätlichkeit geschaffenen Nötigungssituation durch Gewalt — richtig durch\nDrohen mit (weiterer) Gewaltanwendung - begangen habe\nindem er das Geldangebot seines verängstigten Opfers\n\nzu seinem Vorteil ausgenutzt habe (UA 10).\n\nb) Damit hat die Strafkammer gegen den Grundsatz\n\"im Zweifel für den Angeklagten\" verstoßen. Sie hat übersehen, daß nach den bisher getroffenen Feststellungen\nder Angeklagte die Geldbörse seinem bewußtlosen Opfer\nentwendet haben kann und daß in diesem Fall seine Verurteilung wegen Raubes - als solcher war der Vorgang dem\nAngeklagten in der zugelassenen Anklage zur Last gelegt\nworden - nicht gerechtfertigt wäre. Eine Wegnahme unter\nAnwendung von Drohungen ist gegenüber einem Bewußtlosen\nnicht möglich. Auch eine Wegnahme mit Gewalt schiede aus.\nDenn faßt der Täter den Entschluß zur Wegnahme erst zu\neinem Zeitpunkt, in dem die Gewaltanwendung abgeschlossen\nist, und ist ihm die Wegnahme dann ohne weitere Gewaltanwendung möglich, so ist die Gewalt nicht zum Zwecke der\nWegnahme angewendet worden, wie dies § 249 StGB voraussetzt\n(OGHSt 3, 1135; BGH NIW 1969, 619; Schönke-Schröder 15. Aufl.\n§ 249 Rdn. 6; IK 9. Aufl. § 249 Rdn. 10 m.w. Hinweisen:\nausdrücklich für den Fall, daß der Täter sein Opfer mit\nanderer Zielrichtung bewußtlos geschlagen hat und sich jetzt\nzur Wegnahme entschließt). Da die Strafkammer nicht hat\nfeststellen können, daß der Angeklagte noch Gewalt angewendet\nhat, nachdem er den Vorsatz gefaßt hatte, sich das Geld\n\n-5.-\n\ndes zu diesem Zeitpunkt möglicherweise noch bewußtlosen\nDEE anzueignen (UA 9), hätte es sich zu seinen Gunsten\nausgewirkt, wenn ihm die Strafkammer die gewaltlose Wegnahme der Geldbörse zur Last gelegt hätte. Denn dann\n\nhätte er nur wegen eines in Tatmehrheit zu der vorausgegangenen Körperverletzung begangenen Diebstahls verurteilt\nwerden können.\n\nc) Das Urteil kann deshalb, soweit der Angeklagte\nwegen räuberischer Erpressung verurteilt worden ist,\nkeinen Bestand haben. Da nicht ausgeschlossen werden kann,\nStrafart und Strafhöhe der Verurteilung wegen Körperverletzung im Fall RW von der Verurteilung wegen räuberisch\nErpressung beeinflußt worden sind, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.\n\n3. Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung nach Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnismittel eine eindeutige Festellung darüber, ob der Angeklagt\ndie Geldbörse dem bewußtlosen BEE weggenommen oder\nunter Anwendung von Drohungen mit weiterer Gewalt von\ndiesem erhalten hat, nicht treffen können, so müßte insowei\nvon einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage abgesehen\nwerden. Zwar ist eine wahlweise Verurteilung wegen Raubes\nund räuberischer Erpressung möglich (BGHSt 5, 281). Diebstahl und Erpressung unterscheiden sich jedoch tatsächlich\nund rechtlich so sehr, daß sie einander ausschließen und\neine sittlich abweichende Mißbilligung erfahren. Der\nErpresser bereichert sich nicht nur auf Kosten eines anderen, insoweit vergleichbar mit dem Dieb, sondern er wirkt\nmit Gewalt oder Drohung auf die Freiheit der Willensentschließung seines Opfers ein. Diese Verletzung eines\nnicht auf gleicher Ebene wie das Eigentum liegenden Rechts-\n\nrn\n\n-6-\n\ngutes, die ein besonderes Unwerturteil enthält, steht\nder Annahme einer rechtsethischen und psychologischen\nGleichwertigkeit von Diebstahl und Erpressung entgegen.\nNach allgemeinem Rechtsempfinden verdient der Erpresser\neine schärfere Mißbilligung als der Dieb. Wer in Wirklichkeit einen Diebstahl begangen hat, könnte sich mit Recht\nungerechttertigt bemakelt fühlen, wenn er, sei es auch\nnur wahlweise, zugleich wegen Erpressung, hier sogar\nwegen räuberischer Erpressung, verurteilt würde (vgl.\nBGHSt 21, 152 ff). Es käme also nur eine Verurteilung\nwegen Körperverletzung in Betracht.\n\nMeyer Börtzler Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-22/4-str-249-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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