{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-07-22_4_StR_226_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-07-22","aktenzeichen":"4 StR 226/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 226/71 URTEIL\nET HT |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Jürgen S EEE zu: KUREEEE\ngeboren am ED 1940 in DeEm-SHED\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. Juli 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Salger\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Schumacher\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Zink\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n. Die Revision der Nebenklägerin Frau Elfriede\nWilke gegen das Urteil des Landgerichts Essen\nvom 5. Dezember 1970 wird verworfen.\n\nDie Nebenklägerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAuf der Fahrt von Essen nach Kettwig befuhr der\n| Angeklagte nach vorausgegangenem Regen und bei Nebelfeuchte mit seinem Pkw eine Straße, die außerhalb geschlossener Ortschaft auf weite Strecken durch unbebautes Gelände führt. Lediglich im Kreuzungsbereich\nder Unfallstelle besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h. Der Angeklagte näherte sich der Kreu-\n“zung bei für ihn grünem Licht mit einer etwas höheren\nGeschwindigkeit als 50 km/h. Ihm entgegen kam die Nebenklägerin mit ihrem Pkw, in welchem auf dem Beifahrersitz ihr Ehemann saß. Sie hatte vor der Ampel bei\n\"Rot\" angehalten und beabsichtigte, nach links in die\nQuerstraße einzubiegen. Als die Ampel \"Grün\" zeigte,\nfuhr sie an und gab Blinkzeichen. Ohne auf der Mitte\nder Kreuzung anzuhalten, wollte die Nebenklägerin die\n| Gegenfahrbahn überqueren. Auf deren Mitte stieß sie\nmit dem Fahrzeug des Angeklagten zusammen, das sie\nbis dahin nicht gesehen hatte. Bei dem Zusammenstoß\nerlitt der Ehemann tödliche Verletzungen.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten von dem\nVorwurf freigesprochen, den Tod des Ehemannes der.\nNebenklägerin fahrlässig (mit) verschuldet zu haben. Auch die Staatsanwaltschaft hatte Freispruch\nbeantragt. Die Revision der Nebenklägerin, die sich\nauf Verletzung des formellen und sachlichen Rechts\nstützt, kann keinen Erfolg haben.\n\n«\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Die Strafkammer legt im Urteil eingehend dar, warum sie den Ausführungen der beiden in\nder Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen nicht\nfolgen zu können glaubte. So weist sie darauf hin,\ndaß die Gutachten nach den eigenen Angaben der Sachverständigen \"eine ganze Anzahl von Unsicherheitsfaktoren\" enthalten. Das gelte vor allem für jede der\nbeiden Geschwindigkeitsangaben. Der Sachverständige\nKinne räume in diesem Zusammenhang ein, daß der Bremsweg der beiden Fahrzeuge von ihn nur \"grob geschätzt\"\nwerden könne, und daß daher. \"erhebliche Abweichungen\"\nmöglich seien. Auch der Sachverständige Vogt war hinsichtlich der Geschwindigkeit beider Fahrzeuge auf\nSchätzungen angewiesen und konnte die Endgeschwindigkeit des Angeklagten nur \"vermuten\". Für die Kamner\nblieben daher \"letzte Zweifel offen\" sowohl hinsichtlich der vom Angeklagten tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit wie auch hinsichtlich der Frage, ob der\nUnfall bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h vernmeidbar gewesen wäre. Wenn die Revision meint, das Gericht hätte für die Beantwortung dieser Frage noch\neinen dritten Sachverständigen hören müssen, so verkennt sie, daß bei dem hier gegebenen Mangel an zuverlässigen Errechnungsgrundlagen auch dieser nur ungefähre Schätzungen hätte erstellen und somit die\nerwähnten Bedenken des Gerichts nicht hätte ausräumen können.\n\nDa somit die Kammer schon in der Frage der Ursächlichkeit nicht das Maß an Gewißheit erlangt hat,\nwie es für eine zur Verurteilung ausreichende rich-\n\nterliche Überzeugung notwendig gewesen wäre - die Ursächlichkeit des Verhaltens eines Angeklagten für einen ihm zur Last gelegten Unrechtserfolg muß zur richterlichen Überzeugung feststehen (BGHSt 11, 1; BGH\nVRS 24, 205) -, ist der Angeklagte zu Recht freigesprochen worden.\n\nMeyer Börtzler Spiegel\n\nHürxthal Bundesrichter Salger\nkann nicht unterschreiben, da er beurlaubt\nund ortsabwesend ist.\n\nMeyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-22/4-str-226-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-22/4-str-226-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:30.454413+00:00"}}