{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1971-07-22_4_StR_184_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1971-07-22","aktenzeichen":"4 StR 184/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1969 StGB 88 74, 142; StPO §§ 264, 318, 34h Abs. 1\n\nDie Einheitlichkeit des Geschehens im Sinne des § 264 StPO,\ndie sich auf die schuldhafte Herbeiführung des Unfalls\n\nund die sich anschließende - nach § 74 StGB sachlichrechtlich selbständige - Unfallflucht erstreckt, steht\n\nfür sich allein der Zulässigkeit einer Beschränkung des\nRechtsmittels auf die Verurteilung wegen Unfallflucht\nnicht entgegen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ya\n\n1969 StGB 88 74, 142; StPO §§ 264, 318, 34h Abs. 1\n\nDie Einheitlichkeit des Geschehens im Sinne des § 264 StPO,\ndie sich auf die schuldhafte Herbeiführung des Unfalls\n\nund die sich anschließende - nach § 74 StGB sachlichrechtlich selbständige - Unfallflucht erstreckt, steht\n\nfür sich allein der Zulässigkeit einer Beschränkung des\nRechtsmittels auf die Verurteilung wegen Unfallflucht\nnicht entgegen.\n\nBGH, Beschl. v. 22. Juli 1971 - 4 StR 184/71 - AG München\nBayObLG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 184/71 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Antonio ı CHE zus\nMER, geboren an MED 1945 in CHE)\n\nCE /Ttalien,\n\nwegen Unfallflucht\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Meyer sowie der Bundesrichter Börtzler,\nDr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts beschlossen:\n\n’\n\nDie Einheitlichkeit des Geschehens im Sinne\n\ndes § 264 StPO, die sich auf die schuldhafte\nHerbeiführung des Unfalls und die sich anschließende - nach § 74 StGB sachlichrechtlich\nselbständige - Unfallflucht erstreckt, steht\n\nfür sich allein der Zulässigkeit einer Beschränkung\ndes Rechtsmittels auf die Verurteilung wegen\nUnfallflucht nicht entgegen.\n\nGründe:\n\nI, Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten zu einer Geldbuße von 40,-- DM\nund wegen nachfolgender Unfallflucht zu einer Geldstrafe\nvon 250,-- DM verurteilt; außerdem hat es ein Fahrverbot\nvon einem Monat verhängt. Das Landgericht hat die auf\ndie Verurteilung wegen Unfallflucht beschränkte Berufung\nals unbegründet verworfen. Es hielt die Beschränkung für\nzulässig und legte die Feststellungen zu den Verkehrsordnungswidrigkeiten seiner Entscheidung zugrunde, ohne\ninsoweit eigene Feststellungen über den Unfallhergang\nzu treffen. Mit seiner Revision erstrebt der Angeklagte\nseinen Freispruch, soweit er wegen Verkehrsunfallflucht\nverurteilt worden ist.\n\nBe\n\n- 3.\n\nDas für die Entscheidung zuständige Bayerische\nOberste Landesgericht will die Beschränkung der\nBerufung ebenfalls als zulässig angehen und deshalb\nunter Verneinung eines Verfahrensmangels, der von\nAmts wegen beachtet werden und zur Aufhebung und Zurückverweisung führen müßte, in eine rechtliche Überprüfung\nder Verurteilung wegen Unfallflucht eintreten. So zu\nverfahren sieht es sich aber durch die Urteile des\n1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom\n10. Juli 1970 - 1 Sg 267/70 - (VRS 40, 19; ebenso jetzt\nder 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm, Urteil\nvom 15. Dezember 1970 - 3 Sg 889/70 - NIW 1971, 771)\nund des Oberlandesgerichts Köln vom 15, September 1970\n- 55 149/70 - (NIW 1971, 156) gehindert, wonach ein\nRechtsmittel bei Verurteilung wegen eines Verkehrsunfalls\nund wegen nachfolgender Unfallflucht nicht auf die\nUnfallflucht beschränkt werden könne. Das Bayerische\nOberste Landesgericht hat die Sache deshalb dem Bundesserichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nGegen die Zulässigkeit der Vorlegung bestehen Keine\nrechtlichen Bedenken.\n\nIl. In der Sache tritt der Senat dem vorlegenden\nBayerischen Obersten Landesgericht bei.\n\n1. Daß die zum Unfall führenden Gesetzesverletzungen\nund die sich daran anschließende Unfallflucht ungeachtet\n\nTat bilden, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 23, 141, 147; 23, 270, 273). Die\neinzelnen Handlungen gehen nicht nur äußerlich ineinander\n\n-4-\n\nüber, sondern sind auch innerlich - strafrechtlich -\nderart miteinander verknüpft, daß der Unrechts- und\nSchuldgehalt der Unfallflucht nicht ohne Berücksichtigung\nder Umstände, unter denen es zum Unfall gekommen ist,\ngewürdigt werden kann.\n\nHiervon ausgehend beurteilen das Bayerische Oberste\nLandesgericht (Vorlagebeschluß YRS 40, 428) und das\nOberlandesgericht Hamm (VRS 40, 19) die Frage unterschiedlich, ob in einem solchen Fall die Beschränkung eines\nRechtsmittels auf eine der mehreren sachlichrechtlich\nselbständigen Taten zulässig ist. Während das Oberlandesgericht Hamm die Beschränkung der Berufung allein auf\ndie Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht für unzulässig\nund wirkungslos hält, weil es wegen der Tatidentität im\nSinne des § 264 StPO natürlicher Betrachtung widerspräche,\ndie eine sinnvolle Einheit darstellende Herbeiführung\ndes Unfalls und die anschließende Unfallflucht im Rechtsmittelverfahren aufzuteilen, sieht das vorlegende Gericht\nin Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe\n(NJW 1971, 157) kein Hindernis für eine Rechtsmittelbeschränkung auf eine der mehreren sachlichrechtlichen\nTaten darin, daß es sich dabei um Teile einer einheitlichen\nTat im verfahrensrechtlichen Sinn handelt, die nicht\nGegenstand einer Aburteilung in verschiedenen Verfahren\nsein können.\n\n2. Diese letztere Auffassung hat der 2, Strafsenat\ndes Bundesgerichtshofs schon in BGHSt 21, 256, 258 vertreten. Er hat ausgeführt, daß die Beschränkung eines Rechtsmittels dann zulässig ist, wenn sie dem Rechtsmittelgericht\ndie Möglichkeit läßt, den angefochtenen Urteilsteil, 1losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt, selbständig zu prüfen und\n\n- 5 -\n\nrechtlich zu beurteilen. \"Das wird trotz Einheitlichkeit\ndes geschichtlichen Vorganges meist der Fall sein, wenn\ndieser Vorgang mehrere im Sinne des § 74 StGB selbständige\nTaten enthält\",\n\na) Von dieser Rechtsauffassung, die sowohl der\nEinheit des geschichtlichen Vorgangs im Sinne des\n§ 264 StPO als auch der Selbständigkeit der einzelnen\nHandlungen im Sinne des § 74 StGB Rechnung trägt, abzuweichen, besteht kein Anlaß. Die Einheitlichkeit des\ngeschichtlichen Vorganges besagt, wenn sie mehrere rechtlich selbständige Taten im Sinne des § 74 StGB unfaßt,\ndaß deren getrennte Würdigung und Beurteilung in verschiedenen Verfahren unzulässig ist. Dabei sind nach\nAuffassung des Senats unter verschiedenen Verfahren nur\nsolche zu verstehen, die den einheitlichen Lebensvorgang\nvon vornherein unnatürlich aufspalten und ihn nicht in\nseiner Gesamtheit einer ersten tatsächlichen und rechtlichen\nPrüfung durch ein Gericht (erste Instanz) unterstellen.\nDie sich an ein solches einheitliches Verfahren nit\nmöglicherweise eintretender Teilrechtskraft anschließenden\nRechtsmittelverfahren, nämlich die einzelnen Stufen des\nRechtsmittelzuges, sind dagegen keine verschiedenen\nVerfahren in dem hier gebrauchten Sinn. So decken sich\nauch die Voraussetzungen nicht, die für die Aburteilung\nzusammenhängender Straftaten in verschiedenen Verfahren\nund für die Zulässigkeit von Rechtsmittelbeschränkungen\ngelten.\n\nb) Für das Rechtsmittelverfahren gilt der aus dem\npraktischen Rechtsdenken entwickelte Grundsatz, daß ein\nRechtsmittel auf solche Beschwerdepunkte beschränkt werden\nkann, die losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der\n\nAn\n\n-6 -\n\nEntscheidung nach dem inneren Zusammenhang rechtlich und\ntatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne\neine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu\nmachen (BGHSt 19, 46, 48). Die trotz ihres stufenweise\nZustandekommens als einheitliches Ganzes anzusehende,\n\ndas Verfahren abschließende Entscheidung darf allerdings\nin sich nicht widersprüchlich sein. Ein Ausschluß\neinander widersprechender Feststellungen kann aber durch\ndie Bindung des Rechtsmittelgerichts an die auch für\n\nden nicht angegriffenen Teil der Vorentscheidung bedeutsamen Tatsachen, 80 wie sie in der Vorinstanz festgestellt\nworden sind, erreicht werden. Hat das Rechtsmittelgericht\ndie Richtigkeit derartiger Feststellungen nicht mehr\nnachzprüfen, sondern sie ohne weiteres auch seiner\nBeurteilung des angefochtenen Teils der Vorentscheidung\nzugrunde zu legen, so ist die Einheitlichkeit der\nGesamtentscheidung gewahrt.\n\nc)Der Senat sieht keinen Grund, die Möglichkeit einer\nsolchen Bindung des Rechtsmittelgerichts in Zweifel zu\nziehen und das Rechtsmittelgericht zu einer Nachprüfung\nvon abtrennbaren Entscheidungsbestandteilen zu zwingen,\nderen Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird. Gerade\nwegen dieser Bindungswirkung ist es in der Rechtsprechung\nund überwiegend auch in der Rechtslehre anerkannt, daß\nein Rechtsmittel, von besonderen Fallgestaltungen abgesehen\n(vgl. KMR 6. Aufl. Einl, 140 II2a aa), allein auf die\nStraffrage beschränkt werden kann, obwohl es nach geltendem Recht, ausgenommen das Verfahren nach § 27 JGG, unzulässig ist, über die eng miteinander verknüpfte Schuld- und\nStraffrage einer Tat in zwei getrennten Verfahren zu\nentscheiden (im Grundsätzlichen a.A: Grünwald, Die Teilrechtskraft im Strafverfahren 1964, S. 258 ff, 266;\n\n- 7 -\n\nJZ 1970, 330, 331). Die gleichen Erwägungen, die zu\ndieser Rechtsauffassung geführt haben, können auch für\ndie Nachprüfung der Schuldfragen mehrerer rechtlich\nselbständiger Handlungen innerhalb einer Tat im Sinne\ndes § 264 StPO herangezogen werden. Auch hier gelten die\ngleichen prozeßökonomischen Gesichtspunkte, sofern\nsichergestellt ist, daß durch die nur für einen Teil\nbegehrte Nachprüfung die Einheit des Schuldspruchs\n\nnicht in Frage gestellt wird.\n\n3. Der Senat ist deshalb im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und mit\ndem vorlegenden Gericht sowie dem Oberlandesgericht\nKarlsruhe der Auffassung, daß jeweils nach der besonderen\nlage des Einzelfalles zu entscheiden ist, ob der angefochtene Teil eines Urteils erschöpfend nachgeprüft werden\nkann, ohne daß dabei die tatsächlichen Feststellungen und\nrechtlichen Ausführungen zu dem nicht angefochtenen\nTeil berührt werden. Erfaßt also ein einheitlicher\ngeschichtlicher Vorgang mehrere rechtlich selbständige\nTaten, so ist eine getrennte Beurteilung dieser Taten\nund damit eine Beschränkung des Rechtsmittels auf eine\ndieser rechtlich selbständigen Taten mit der Folge der\nTeilrechtskraft hinsichtlich der übrigen Taten jedenfalls\nnicht von vornherein unzulässig. Etwas anderes gilt\nbei Vorliegen nur einer Tat im Sinne des sachlichen Rechts.\nHier ist keine beschränkte Nachprüfung des dann untrennbaren Schuldspruchs möglich (BGHSt 21, 256, 258).\n\n4. Grundsätzlich bestehen somit keine Bedenken, die\nFrage der Unfallflucht losgelöst von der Beurteilung wegen\nschuldhafter Herbeiführung des Unfalls zu prüfen und\ntatsächlich und rechtlich selbständig zu beurteilen\n\n-8 -\n\n(vgl. auch Senatsurteile VRS 11, 425, 426; 13, 120, 122).\nMit Recht weist das Bayerische Oberste Landesgericht darauf\nhin, daß die tatbestandsmäßige Verflechtung zwischen schuldhafter Herbeiführung eines Verkehrsunfalls und anschließend\nbegangener Unfallflucht trotz gegebener Tatidentität im\nSinne des § 264 StPO meist nicht so eng ist, daß der\nSchuldspruch nicht teilbar wäre, wie möglicherweise im\nFalle einer beide Ereignisse umfassenden Trunkenheitsfahrt (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe NJW 1971, 157;\nOberlandesgericht Hamm NJW 1970, 1244). Die Ausführung\n\ndes Tatbestandes der Unfallflucht setzt in der Regel\n\nerst ein, wenn das in der Herbeiführung des Unfalls\nliegende strarbare oder ordnungswidrige Verhalten bereits\nabgeschlossen ist. Allerdings überschneiden sich beide\n\"Tatbestände\" insofern, als der Eintritt eines Unfalls mit\nSchadensfolge Voraussetzung sowohl für die schuldhafte\nHerbeiführung eines Verkehrsunfalls als auch für die\nUnfallflucht ist. Deshalb können solche für die beiden\nTeile der Tat entscheidungserheblichen Tatsachen zur\nVermeidung widersprüchlicher Feststellungen nur einheitlich\nbeurteilt werden. Daß aber bestimmte Tatsachen sowohl\n\nfür die schuldhafte Herbeiführung des Unfalls wie auch\n\nfür die anschließende Unfallflucht von Bedeutung sind,\nsteht, wie dargelegt wurde, im allgemeinen der Zulässigkeit\nder Beschränkung des Rechtsmittels allein auf die\nVerurteilung wegen Verkehrsunfallflucht nicht entgegen.\n\na) Beanstandet ein Verfahrensbeteiligter mit seinem\nRechtsmittel nur den Urteilsspruch wegen Unfallflucht,\nohne sich gegen die zum Unfallhergang getroffenen Feststellungen zu wenden, so geht er selbst davon aus und\nmuß es hinnehmen, daß bei der Untersuchung, ob und unter\nwelchen Umständen der Angeklagte Unfallflucht begangen hat,\n\nA -9-\n\ndiese rechtskräftigen Feststellungen zugrunde gelegt\nwerden. Damit bleibt dem Rechtsmittelgericht zum\nBeispiel Raum für die Beurteilung, ob der Angeklagte\n\"nach einem Verkehrsunfall\" die besonderen Voraussetzungen der Unfallflucht erfüllt hat (z.B. ob er die\nangemessene Wartezeit eingehalten oder seiner Rückkehrpflicht genügt hat, ob er nicht infolge des durch\nden Unfall erlittenen Schocks ohne oder in verminderter\nVerantwortlichkeit gehandelt hat usw.) und ob - gerade\nauch unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Feststellungen zum Unfallhergang - die Voraussetzungen eines\nschweren Falles der Unfallflucht erfüllt sind.\n\nb) Da im vorliegenden Fall eine solche getrennte\nBeurteilung der beiden sachlichrechtlich selbständigen\nTeile der Tat im Sinne des § 264 StPO nach der insoweit\nmaßgeblichen Auffassung des zur Entscheidung berufenen\nBayerischen Obersten Landesgerichts möglich ist, ohne\ndaß widersprechende Feststellungen hinsichtlich\nentscheidungserheblicher Tatsachen in Betracht kommen,\nbestehen keine Bedenken dagegen, daß das vorlegende\nGericht seiner Entscheidung die Rechtsauffassung zugrunde\nlegt, der Angeklagte habe hier seine Berufung wirksam\nauf die Verurteilung wegen Unfallflucht beschränken\nkönnen. |\n\n- 10 -\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis der\nStellungnahme des Generalbundesanwalts.\n\nMeyer Börtzler Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-22/4-str-184-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":5},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-22/4-str-184-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:30.431841+00:00"}}